Norm
AngG §27 Z6 E6a
GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz
Ein Entlassungsgrund liegt vor bei mit nicht unerheblichen Verletzungen verbundenen, wenn auch in der Privatsphäre wurzelnden Tätlichkeiten, die so schwerwiegend waren, daß sie auch unter Ehegatten (Verwandten) üblicherweise nur mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden.
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Körperverletzung,
Unerheblichkeit, Erheblichkeit, Gatten, Angehörige, Abbrechen,
Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029859
Dokumentnummer
JJR_19840403_OGH0002_0040OB00031_8400000_001