Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit der Behauptung, von der Beklagten, seiner Ehefrau, am 10.November 1985 ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, die Zahlung eines Betrages von 90.679,17 S brutto sA an Kündigungsentschädigung einschließlich anteiliger Sonderzahlungen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung sei gerechtfertigt, weil der Kläger im Gasthausbetrieb der Beklagten, in welchem er als Kellner beschäftigt gewesen sei, eigenmächtig Inkassi vorgenommen und sich geweigert habe, die eingenommenen Geldbeträge an die Beklagte abzuführen. Er habe trotz wiederholter Ermahnungen seine Arbeitskollegen beschimpft und bedroht, sei unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben, habe alle Buchhaltungsunterlagen an sich genommen und sich geweigert, sie der Beklagten auszufolgen.
Das Erstgericht hielt die Entlassung für gerechtfertigt und wies daher das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger weigerte sich bereits im Sommer 1985 wiederholt, die von ihm kassierten Tageslosungen mit der Beklagten abzurechnen und die eingenommenen Geldbeträge an die Beklagte abzuführen. Dies geschah auch dann, wenn die Beklagte die Aushilfskellner entlohnen wollte. Im Zuge der in diesem Zusammenhang entstandenen Auseinandersetzungen beschimpfte der Kläger die Beklagte vor den Gästen und dem Personal mit Ausdrücken wie "Arschloch" und "Sau". Als die Beklagte Kellnerinnen mit dem Inkasso beauftragte, versuchte dies der Kläger dadurch zu verhindern, daß er sie bedrohte. Am 10.November 1985 forderte die Beklagte den Kläger neuerlich auf, ihr die Geldtasche mit der eingenommenen Tageslosung zu übergeben. Als sich der Kläger weigerte, sprach die Beklagte seine Entlassung aus.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Entlassung sei schon aus dem Grunde des § 27 Z 4 AngG gerechtfertigt, weil sich der Kläger beharrlich geweigert habe, den gerechtfertigten Anordnungen der Beklagten betreffend die Herausgabe der kassierten Geldbeträge nachzukommen. Inwieweit eheliche Schwierigkeiten geeignet gewesen sein sollten, diese Weigerung als nicht pflichtwidrig erscheinen zu lassen, sei nicht vorstellbar und könne dem Vorbringen des Klägers auch nicht entnommen werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Entlassung sei schon aus dem Grunde des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG gerechtfertigt, weil sich der Kläger beharrlich geweigert habe, den gerechtfertigten Anordnungen der Beklagten betreffend die Herausgabe der kassierten Geldbeträge nachzukommen. Inwieweit eheliche Schwierigkeiten geeignet gewesen sein sollten, diese Weigerung als nicht pflichtwidrig erscheinen zu lassen, sei nicht vorstellbar und könne dem Vorbringen des Klägers auch nicht entnommen werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.