Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Revisionsantrag, die angefochtenen "Bescheide" abzuändern, entgegen der Meinung der Klägerin nicht unschlüssig ist, weil den Revisionsausführungen eindeutig entnommen werden kann, daß mit den "Bescheiden" die Entscheidungen der Vorinstanzen gemeint sind.
Das Verhalten eines Ehegatten, das bei einem familienfremden Arbeitnehmer als Entlassungsgrund zu werten wäre (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 85 f und 88 f; Arb. 5.813, 9.091, 9.624, 10.146; ZAS 1981/1 = DRdA 1979/6 ua), ist bei einem Zusammentreffen ehelicher Rechte und Pflichten mit Rechten und Pflichten aus einem zwischen Ehegatten begründeten Arbeitsverhältnis in der Regel anders zu bewerten und muß mit Rücksicht auf das Eheverhältnis nicht in allen Fällen den sofortigen Abbruch der dienstlichen Beziehungen rechtfertigen (4 Ob 64/85; 14 Ob 171/86). Ein Ehegatte hat schon nach § 98 ABGB einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung am Erwerb des anderen. Unbestritten ist, daß zwischen den Streitteilen ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes bestand. Dies hätte aber nichts daran geändert, daß auch bei einem solchen Vertragsverhältnis der Klägerin der ihr zustehende Anspruch nach § 98 ABGB gewahrt geblieben wäre, soweit dieser ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis überstiegen hätte (§ 100 zweiter Satz, zweiter Halbsatz ABGB). Schon daraus und aus den Bestimmungen der §§ 90 und 91 ABGB folgt, daß das Vorgehen der Klägerin nicht vom Eheverhältnis isoliert und lediglich als gegen die Interessen ihres Arbeitgebers gerichtet gesehen werden kann.Das Verhalten eines Ehegatten, das bei einem familienfremden Arbeitnehmer als Entlassungsgrund zu werten wäre vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht 85 f und 88 f; Arb. 5.813, 9.091, 9.624, 10.146; ZAS 1981/1 = DRdA 1979/6 ua), ist bei einem Zusammentreffen ehelicher Rechte und Pflichten mit Rechten und Pflichten aus einem zwischen Ehegatten begründeten Arbeitsverhältnis in der Regel anders zu bewerten und muß mit Rücksicht auf das Eheverhältnis nicht in allen Fällen den sofortigen Abbruch der dienstlichen Beziehungen rechtfertigen (4 Ob 64/85; 14 Ob 171/86). Ein Ehegatte hat schon nach Paragraph 98, ABGB einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung am Erwerb des anderen. Unbestritten ist, daß zwischen den Streitteilen ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes bestand. Dies hätte aber nichts daran geändert, daß auch bei einem solchen Vertragsverhältnis der Klägerin der ihr zustehende Anspruch nach Paragraph 98, ABGB gewahrt geblieben wäre, soweit dieser ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis überstiegen hätte (Paragraph 100, zweiter Satz, zweiter Halbsatz ABGB). Schon daraus und aus den Bestimmungen der Paragraphen 90 und 91 ABGB folgt, daß das Vorgehen der Klägerin nicht vom Eheverhältnis isoliert und lediglich als gegen die Interessen ihres Arbeitgebers gerichtet gesehen werden kann.
Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Klägerin die Bürgschaft für den Kredit des Beklagten nicht als dessen Angestellte, sondern als dessen Ehefrau übernommen hat. Es war auch nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die eheliche Beziehung der Streitteile, die sich verschlechterte und gegenseitiges Mißtrauen hervorrief. Die Klägerin befürchtete auch nicht als Angestellte benachteiligt zu werden, sondern aus diesem Kredit, der mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun hatte, zu einer ihre Versorgung gefährdenden Haftung herangezogen zu werden. Auch wenn die Vertrauensbasis der Streitteile keiner funktionellen Zurechnung unterlag, kann daher nicht gesagt werden, die Klägerin habe sich durch die Abhebung eines Restbetrages vom Kreditkonto des Beklagten gerade des dienstlichen Vertrauens ihres Ehemannes unwürdig gemacht. Dazu kommt, daß die Klägerin den über anwaltlichen Rat entnommenen Betrag wieder rückerstattet hat. Auch bei einer Verschlechterung der ehelichen Beziehungen, wozu allerdings nähere Feststellungen fehlen, hätte es für den Beklagten nichts verschlagen, die Klägerin noch vor der Entlassung aufzufordern, die Überweisung rückgängig zu machen. Es ist daher den Vorinstanzen darin zuzustimmen, daß die Vorgangsweise der Klägerin, die nur bestrebt war, ihre eigene Haftung als Bürgin zu mindern, infolge der durchgreifenden Überlagerung des Arbeitsverhältnisses durch das Eheverhältnis nicht ausreicht, die Entlassung zu rechtfertigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.