Rechtssatz RS0028908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028908
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Rechtssatz
Das Verhalten eines Ehegatten, das bei einem familienfremden Arbeitnehmer als Entlassungsgrund zu werten wäre, ist bei einem Zusammentreffen ehelicher Rechte und Pflichten mit Rechten und Pflichten aus einem zwischen Ehegatten begründeten Arbeitsverhältnis in der Regel anders zu bewerten und muß mit Rücksicht auf das Eheverhältnis nicht in allen Fällen den sofortigen Abbruch der dienstlichen Beziehungen rechtfertigen (hier: Abhebung von Kreditkonto).
Schlagworte
SW: Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, wichtiger
Grund, Entlassungsgrund, Konto, Dienstverhältnis, Angehörige, Mann,
Frau, Ehegattin
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028908
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_014OBA00070_8700000_001