Rechtssatz RS0029863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029863
Entscheidungsdatum
04.12.2002
Rechtssatz
Eine Tätlichkeit im Sinne des § 27 Z 6 AngG ist jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung, wobei es auf die mit der Handlung verbundene Absicht grundsätzlich nicht ankommt.Eine Tätlichkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG ist jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung, wobei es auf die mit der Handlung verbundene Absicht grundsätzlich nicht ankommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 64/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 64/85
- 9 ObA 40/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 ObA 40/91
Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 8 ObA 8/98d
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 8/98d
Beisatz: Dies können sowohl strafrechtlich relevante Handlungen (Körperverletzungen iS der §§ 83 StGB, körperliche Mißhandlungen iS des § 115 StGB, wie Ohrfeigen oder Reißen an den Haaren) als auch gegen die körperliche Integrität gerichtete Handlungen sein, die nicht strafbar sind. Auf den Erfolg (Verletzung) oder eine Erheblichkeit der Tathandlung kommt es ebensowenig an, wie auf ein Motiv. (T2); Beisatz: Hier: § 34 Abs 2 lit b VBG. (T3)
- 9 ObA 230/02t
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 230/02t
Beis wie T2; Beisatz: Tätlichkeiten sind auch kein rechtlich gebilligtes Mittel, um verbale Angriffe eines Mitbediensteten abzuwehren. (T4); Beisatz: Das Motiv und das Verhalten der Beteiligten davor und danach spielen jedoch für die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eine ganz wesentliche Rolle. (T5); Beisatz: Hier: Zulässigkeit der Entlassung verneint. (T6)
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Vorsatz, Verschulden, Körperverletzung, Verletzung, Angriff
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029863
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0040OB00064_8500000_001