Die Revision ist berechtigt.
Nach dem vom Landesgesetzgeber unverändert ins steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz übernommenen § 34 Abs 2 lit b VBG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, dann vor, "wenn der Vertragsbedienstete sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt.Nach dem vom Landesgesetzgeber unverändert ins steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz übernommenen Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, dann vor, "wenn der Vertragsbedienstete sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt.
"Tätlichkeiten" sind alle vorsätzlichen Angriffe gegen die körperliche Integrität einer als Tatbestandsobjekt in Betracht kommenden Person. Dies können sowohl strafrechtlich relevante Handlungen (Körperverletzungen iS der §§ 83 StGB, körperliche Mißhandlungen iS des § 115 StGB, wie Ohrfeigen oder Reißen an den Haaren) als auch gegen die körperliche Integrität gerichtete Handlungen sein, die nicht strafbar sind. Auf den Erfolg (Verletzung) oder eine Erheblichkeit der Tathandlung kommt es ebensowenig an, wie auf ein Motiv oder eine mit der Handlung verbundene Absicht (Kuderna, aaO 121 zum gleichlautenden Begriff in § 27 Z 6 AngG). "Ehrverletzungen" sind alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Es sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen iS der §§ 111 ff StGB; aber auch nicht strafbare derartige Handlungen können tatbestandsmäßig sein (Kuderna, aaO 123)."Tätlichkeiten" sind alle vorsätzlichen Angriffe gegen die körperliche Integrität einer als Tatbestandsobjekt in Betracht kommenden Person. Dies können sowohl strafrechtlich relevante Handlungen (Körperverletzungen iS der Paragraphen 83, StGB, körperliche Mißhandlungen iS des Paragraph 115, StGB, wie Ohrfeigen oder Reißen an den Haaren) als auch gegen die körperliche Integrität gerichtete Handlungen sein, die nicht strafbar sind. Auf den Erfolg (Verletzung) oder eine Erheblichkeit der Tathandlung kommt es ebensowenig an, wie auf ein Motiv oder eine mit der Handlung verbundene Absicht (Kuderna, aaO 121 zum gleichlautenden Begriff in Paragraph 27, Ziffer 6, AngG). "Ehrverletzungen" sind alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Es sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen iS der Paragraphen 111, ff StGB; aber auch nicht strafbare derartige Handlungen können tatbestandsmäßig sein (Kuderna, aaO 123).
Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, daß auch das Bespucken oder das Nachwerfen von Gegenständen den Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 lit b VBG verwirklicht (9 ObA 5/90 = Ris-Justiz RS0081535).Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, daß auch das Bespucken oder das Nachwerfen von Gegenständen den Entlassungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG verwirklicht (9 ObA 5/90 = Ris-Justiz RS0081535).
Im hier zu beurteilenden Fall ist den insofern unvollständigen Feststellungen des Erstgerichtes nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die von der Betriebsärztin unmittelbar nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen des Zeugen K***** durch diesen Vorfall verursacht wurden. Darauf kommt es aber im Sinne der dargestellten Rechtslage gar nicht an. Wer ein wahllos herausgegriffenes Bündel verschmutzter Spitalswäsche gegen einen anderen wirft, nimmt damit in Kauf, daß der andere mit Wäsche in Berührung kommt, die allenfalls infektiös ist, aber auch - wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt - Flecken von Blut, Eiter oder Kot aufweisen kann. Dies muß gerade jemandem wie dem Kläger bewußt sein, der mit dem Sortieren verschmutzter Spitalswäsche ständig betraut ist und dabei Arbeitshandschuhe trägt, um Hautkontakt zu vermeiden. Das Bewerfen eines anderen mit derartiger Wäsche stellte daher eine Handlung dar, die in ihrem Gewicht dem von der Rechtsprechung als Entlassungsgrund anerkannten Tathandlungen wie Bespucken oder Nachwerfen von Gegenständen zumindest gleichkommt. Ob damit im Einzelfall Gesundheitsgefahr verbunden ist, ist ebensowenig von Belang wie die Frage, ob man von einer körperlichen Mißhandlung oder von einer (jedenfalls als erheblich zu qualifizierenden) Ehrverletzung ausgeht. Daß K***** dem Wäschebündel ausgewichen ist und daher ein Hautkontakt unterblieb, ändert am Gewicht des dem Kläger vorzuwerfenden Verhaltens nichts. Ein solches Verhalten macht für den Dienstgeber die Weiterbeschäftigung des verantwortlichen Dienstnehmers unzumutbar, zumal der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den anderen Mitarbeitern gegenüber verpflichtet ist, sie vor derartigen Angriffen des Klägers zu schützen. Daß der Kläger mit der Arbeitsleistung des K***** unzufrieden war, ist ebensowenig geeignet, sein Verhalten zu entschuldigen, wie eine - vom Erstgericht allerdings nur vermutete - aggressionsfördernde Atmosphäre in der Schmutzwäschekammer. Die von der beklagten Partei ausgesprochene Entlassung daher gerechtfertigt und somit wirksam.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster, zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Tagsatzung vom 17. 2. 1996 dauerte nicht - wie verzeichnet - drei, sondern nur zwei halbe Stunden.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster, zweiter und dritter Instanz beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Tagsatzung vom 17. 2. 1996 dauerte nicht - wie verzeichnet - drei, sondern nur zwei halbe Stunden.