Rechtssatz RS0109363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109363
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Norm
AngG §27 Z6 E6c
VBG §34 Abs2 litb
Rechtssatz
"Ehrverletzungen" sind alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Es sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen iS der §§ 111 ff StGB; aber auch nicht strafbare derartige Handlungen können tatbestandsmäßig sein."Ehrverletzungen" sind alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Es sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen iS der Paragraphen 111, ff StGB; aber auch nicht strafbare derartige Handlungen können tatbestandsmäßig sein.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 8/98d
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 8/98d
- 9 ObA 252/02b
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 252/02b
nur: "Ehrverletzungen" sind alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. (T1)
- 9 ObA 15/03a
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 15/03a
- 8 ObA 68/21i
Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 68/21i
Vgl; nur T1
- 9 ObA 83/24g
Entscheidungstext OGH 26.08.2025 9 ObA 83/24g
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109363
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_008OBA00008_98D0000_001