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Entscheidung 9 ObA 91/17y×

Entscheidung 9 ObA 91/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036735 Rechtssatz 04.10.1979Zivilrecht
Bei Ansprüchen, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann der Gegner des Gemeinschuldners einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand oder der Rang seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bes …
RS0039748 Rechtssatz 17.09.1974Zivilrecht
Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. Die Nichtigerklärung des Urteils und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Zur …
RS0105321 Rechtssatz 08.05.1996Zivilrecht
Die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Ver …
RS0108007 Rechtssatz 17.04.1997Zivilrecht
Meldet der Kläger die eingeklagte Konkursforderung nicht an, kann der Masseverwalter (als beklagte Partei) das Verfahren wegen des Kostenersatzanspruches des beklagten Gemeinschuldners fortsetzen.
RS0119602 Rechtssatz 17.11.2004Zivilrecht
Wird entgegen §6Abs1 KO nach Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht, so ist sie zurückweisen; ein allenfalls durchgeführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären. Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückwei …
RS0123149 Rechtssatz 23.01.2008Zivilrecht
Der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem aus Anlass der Berufung das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen wird, ist in analoger Anwendung von § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig.