Rechtssatz RS0119602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119602
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Rechtssatz
Wird entgegen §6Abs1 KO nach Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht, so ist sie zurückweisen; ein allenfalls durchgeführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären. Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es allerdings, wenn vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 105/04p
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 105/04p
Veröff: SZ 2004/162
- 9 ObA 91/17y
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 91/17y
- 6 Ob 184/19f
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 184/19f
Vgl; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers aus einem anderen Grund zur Verfahrensfortsetzung berechtigt ist. Die Unzulässigkeit weiterer Verfahrensschritte aufgrund einer Verfahrensunterbrechung ist dann nicht mehr aufzugreifen, wenn die Verfahrensunterbrechung zwischenzeitig weggefallen ist und die Entscheidung für die Parteien keine Rechtsnachteile mit sich bringt, weil nach Wegfall der Unterbrechung neuerlich inhaltsgleich entschieden werden müsste. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119602
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20041117_OGH0002_009OBA00105_04P0000_001