Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, was hier unstrittig der Fall ist, können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden (§ 6 Abs 1 KO). Alle bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, werden mit hier nicht relevanten Ausnahmen durch die Konkurseröffnung unterbrochen (§ 7 Abs 1 KO). Das Verfahren kann vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden (§ 7 Abs 2 KO). Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden (§ 7 Abs 3 KO). Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den Vorschriften der §§ 103 ff KO im Konkurs geltend zu machen (§ 102 KO). Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der Rechtsweg zulässig ist, mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 110 KO).Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, was hier unstrittig der Fall ist, können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden (Paragraph 6, Absatz eins, KO). Alle bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, werden mit hier nicht relevanten Ausnahmen durch die Konkurseröffnung unterbrochen (Paragraph 7, Absatz eins, KO). Das Verfahren kann vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden (Paragraph 7, Absatz 2, KO). Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden (Paragraph 7, Absatz 3, KO). Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den Vorschriften der Paragraphen 103, ff KO im Konkurs geltend zu machen (Paragraph 102, KO). Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der Rechtsweg zulässig ist, mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (Paragraph 110, KO).
Die Prozesssperre bewirkt, dass der Gemeinschuldner weder Passiv- noch Aktivprozesse, die die Konkursmasse berühren, führen kann (Schubert in Konecny/Schubert, KO § 6 Rz 16 mwN). Wird entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht, so ist sie nach herrschender Auffassung zurückweisen; ein allenfalls durchgeführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären (Schubert aaO § 6 Rz 18 f mwN). Die Zulässigkeit des strittigen Rechtsweges wird bei Konkursforderungen, die der Anmeldung unterliegen, erst nach Anmeldung und Bestreitung im Konkurs eröffnet. Bis zur Bestreitung kann der Anspruch nur im Konkursverfahren geltend gemacht werden (Schubert aaO § 6 Rz 24 und § 7 Rz 51; Konecny in Konecny/Schubert, KO § 110 Rz 8; 1 Ob 106/02y; 2 Ob 73/02b; RIS-Justiz RS0036735 ua). Dies soll sicherstellen, dass die Forderung zur Vermeidung eines unnötigen Prozessaufwandes vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs unterzogen wird (9 Ob 40/03b ua).Die Prozesssperre bewirkt, dass der Gemeinschuldner weder Passiv- noch Aktivprozesse, die die Konkursmasse berühren, führen kann (Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraph 6, Rz 16 mwN). Wird entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht, so ist sie nach herrschender Auffassung zurückweisen; ein allenfalls durchgeführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären (Schubert aaO Paragraph 6, Rz 18 f mwN). Die Zulässigkeit des strittigen Rechtsweges wird bei Konkursforderungen, die der Anmeldung unterliegen, erst nach Anmeldung und Bestreitung im Konkurs eröffnet. Bis zur Bestreitung kann der Anspruch nur im Konkursverfahren geltend gemacht werden (Schubert aaO Paragraph 6, Rz 24 und Paragraph 7, Rz 51; Konecny in Konecny/Schubert, KO Paragraph 110, Rz 8; 1 Ob 106/02y; 2 Ob 73/02b; RIS-Justiz RS0036735 ua). Dies soll sicherstellen, dass die Forderung zur Vermeidung eines unnötigen Prozessaufwandes vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs unterzogen wird (9 Ob 40/03b ua).
Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es allerdings, wenn wie im vorliegenden Fall vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat (Schubert aaO § 7 Rz 51; Konecny aaO § 110 Rz 8). Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten (RIS-Justiz RS0039748 ua). Dies gilt auch für den nachträglichen Wegfall des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges (5 Ob 523/95 ua).Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es allerdings, wenn wie im vorliegenden Fall vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat (Schubert aaO Paragraph 7, Rz 51; Konecny aaO Paragraph 110, Rz 8). Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten (RIS-Justiz RS0039748 ua). Dies gilt auch für den nachträglichen Wegfall des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges (5 Ob 523/95 ua).
Insbesondere in der Zeit zwischen Bestreitung der Klageforderung in der Prüfungstagsatzung und der Klagezurückweisung durch das Erstgericht wäre eine neue Klage zufolge Streitanhängigkeit auch gar nicht zulässig gewesen, worauf die Revisionsrekurswerberin zutreffend hinweist. Auf der gleichen Überlegung basiert auch die Auffassung, dass im Falle eines durch Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens gilt, dass für den Bestreitungsfall in der Prüfungstagsatzung die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zwingend vorgesehen ist (8 Ob 341/99a); einer anstelle des Fortsetzungsantrages eingebrachten neuen Klage stünde gleichfalls die Streitanhängigkeit entgegen (Schubert aaO § 7 Rz 55; Konecny aaO § 113 Rz 1).Insbesondere in der Zeit zwischen Bestreitung der Klageforderung in der Prüfungstagsatzung und der Klagezurückweisung durch das Erstgericht wäre eine neue Klage zufolge Streitanhängigkeit auch gar nicht zulässig gewesen, worauf die Revisionsrekurswerberin zutreffend hinweist. Auf der gleichen Überlegung basiert auch die Auffassung, dass im Falle eines durch Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens gilt, dass für den Bestreitungsfall in der Prüfungstagsatzung die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zwingend vorgesehen ist (8 Ob 341/99a); einer anstelle des Fortsetzungsantrages eingebrachten neuen Klage stünde gleichfalls die Streitanhängigkeit entgegen (Schubert aaO Paragraph 7, Rz 55; Konecny aaO Paragraph 113, Rz 1).
Dem Rekursgericht ist zuzubilligen, dass der Beurteilung der Heilung bei der vorliegenden Konstellation ein gewisses aleatorisches Element innewohnt, je nach dem wie rasch das Erstgericht auf das Bekanntwerden des Umstandes reagiert, dass der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei bereits vor Klageeinbringung eröffnet wurde. Dies ist allerdings kein substanzieller Aspekt, der zur Verneinung der Heilung führen muss. Im Übrigen trat das erste aleatorische Element hier bereits auf, als das Erstgericht trotz Konkurseröffnung (durch das Erstgericht) nicht mit einer a-limine-Zurückweisung der Klage, sondern mit Erlassung des Zahlungsbefehls vorging.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.