Begründung:
Der Kläger wurde am 25. 7. 1998 bei einem Verkehrsunfall als Mitfahrer auf einem von Bernhard R***** gelenkten, bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten und von der zweitbeklagten Partei gehaltenen Motorfahrrad Malagutti mit dem amtlichen Kennzeichen W ***** schwer verletzt. Die viertbeklagte Partei war Lenkerin eines bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten und ebenfalls unfallsbeteiligten PKWs Lancia Y mit dem amtlichen Kennzeichen W *****.
Der Kläger begehrt mit der am 12. 9. 2001 beim Erstgericht eingebrachten Klage Zahlung von S 541.5436 (in der Folge [ON 3] berichtigt auf S 616.536,-) sowie die Feststellung der Haftung aller beklagten Parteien für die (zukünftigen) Folgen aus diesem Verkehrsunfall und brachte vor, der bei dem Unfall zu Tode gekommene Lenker des Motorfahrrades habe eine weit überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, sei wegen eines geparkten LKWs auf die Gegenfahrbahn geraten und habe wegen des entgegenkommenden PKWs der vierbeklagten Partei eine Notbremsung einleiten müssen, weshalb er deshalb zu Sturz gekommen und mit dem entgegenkommenden PKW kollidiert sei.
Die Viertbeklagte habe ebenfalls eine weit überhöhte Geschwindigkeit und einen zu großen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten.
Über das Vermögen des Martin R***** wurde am 17. 5. 2001 das Konkursverfahren eröffnet (44 S 133/01g des Handelsgerichtes Wien) und der Zweitbeklagte zum Masseverwalter bestellt, der in der Folge die Zurückweisung der gegen den Gemeinschuldner gerichteten Klage sowie Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens beantragte.
Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei in Mag. Gerhard B***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Martin R*****, erklärte das Verfahren hinsichtlich des Zweitbeklagten für nichtig und wies die Klage gegen ihn zurück. Nach Konkurseröffnung könnten gegen den Gemeinschuldner keine Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht werden, die das vom Konkurs erfasste Vermögen beträfen. Der Klage könne nicht entnommen werden, dass die geltend gemachte Forderung vom Konkurs nicht erfasst sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses (Nichtigerklärung des Verfahrens hinsichtlich der zweitbeklagten Partei) zu entfallen habe und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Nach § 6 Abs 1 KO könnten Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezweckten, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle könnten Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht beträfen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht oder fortgesetzt werden. Der Kläger nehme Martin R***** ausdrücklich als Halter eines der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge in Anspruch; es könne dahin gestellt werden, ob und welche Ansprüche Martin R***** gegen seinen Haftpflichtversicherer habe, jedenfalls sei die Klage nicht auf einen solchen Anspruch gestützt worden, weshalb der Rechtsweg ausgeschlossen sei. Auch das Feststellungsbegehren sei zurückzuweisen, weil damit ebenfalls ein vermögensrechtlicher Anspruch erhoben werde.Nach Paragraph 6, Absatz eins, KO könnten Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezweckten, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle könnten Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht beträfen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht oder fortgesetzt werden. Der Kläger nehme Martin R***** ausdrücklich als Halter eines der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge in Anspruch; es könne dahin gestellt werden, ob und welche Ansprüche Martin R***** gegen seinen Haftpflichtversicherer habe, jedenfalls sei die Klage nicht auf einen solchen Anspruch gestützt worden, weshalb der Rechtsweg ausgeschlossen sei. Auch das Feststellungsbegehren sei zurückzuweisen, weil damit ebenfalls ein vermögensrechtlicher Anspruch erhoben werde.
Da die Klage bereits dem Masseverwalter zugestellt worden sei, sei kein nichtig zu erklärender Verfahrensschritt vorhanden, weshalb der Ausspruch über die Nichtigerklärung des Verfahrens zu entfallen habe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob und inwieweit Feststellungsklagen betreffend vermögensrechtliche Ansprüche der Vorschrift des § 6 Abs 1 KO zu unterstellen seien.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob und inwieweit Feststellungsklagen betreffend vermögensrechtliche Ansprüche der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, KO zu unterstellen seien.
Der Kläger beantragt in seinem Revisionsrekurs, die Klage "jedenfalls zumindest hinsichtlich des Feststellungsbegehrens gegen die zweitbeklagte Partei in eventu gegen den Masseverwalter für zulässig zu erklären", den Kostenzuspruch an den Masseverwalter abzuweisen, in eventu angemessen zu verringern und die zweitbeklagte Partei, in eventu den Masseverwalter zum Ersatz der Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens zu verpflichten.