Rechtssatz RS0065442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065442
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Rechtssatz
Alle Prüfungsbegehren haben auf die Feststellung einer Geldforderung zu lauten. Ein Feststellungsbegehren, das nicht die Richtigkeit (und Rangordnung) einer Konkursforderung betrifft, kann selbst bei einer Anmeldung im Konkurs nicht Gegenstand eines Prüfungsprozesses sein; es ist auch nicht anmeldefähig (hier: Feststellung, dass die im Konkurs angemeldete Forderung aus der Tätigkeit als Bauarbeiter bei der Gemeinschuldnerin zusteht).
Entscheidungstexte
- 9 Ob 901/93
Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 Ob 901/93
- 2 Ob 73/02b
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 73/02b
Auch; Beisatz: Feststellungsansprüche sind nicht im Konkursverfahren anzumelden. (T1)
- 8 Ob 26/03m
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 26/03m
Auch; Beisatz: Auch im Prüfungsprozess ist ein Zwischenurteil möglich. (T2)
Beisatz: Ansprüche auf Ersatz künftiger Schäden aus Delikt sind zu schätzen gemäß § 14 Abs 1 KO. (T3)
- 2 Ob 307/01p
Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 307/01p
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 287/08g
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
Vgl aber; Beisatz: Die einem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden künftigen Geldersatzansprüche des geschädigten Gläubigers begründen eine anmeldefähige und -pflichtige Konkursforderung im Sinne des § 51 KO. Dem Umstand, dass diese Forderungen vom Eintritt künftiger unfallskausaler Schäden abhängig und in ihrem Geldbetrag noch unbestimmt sind, ist durch Anpassung an das konkursrechtliche Haftungsverwirklichungssystem unter Bedachtnahme auf § 14 Abs 1 KO Rechnung zu tragen. (T4)
Bem: Siehe RS0124734. (T5)
Veröff: SZ 2009/35
- 8 Ob 66/09b
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 Ob 66/09b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungs-und Unterlassungsansprüche, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt wird und die daher nicht der Anmeldung unterliegen. (T6)
- 1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/58
- 3 Ob 164/15m
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 164/15m
Auch; Beisatz: „Feststellung des aufrechten Bestands eines obligatorischen Wohnrechts.“ (T7)
- 1 Ob 208/17w
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
nur: Alle Prüfungsbegehren haben auf die Feststellung einer Geldforderung zu lauten. (T8)
- 9 Ob 81/17b
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b
- 10 Ob 42/20d
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065442
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Dokumentnummer
JJR_19930414_OGH0002_0090OB00901_9300000_001