Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 307/01p×

Entscheidung 2 Ob 307/01p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob307/01p

Entscheidungsdatum

12.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Hubert S***** und 2.) Christa S*****, beide vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua. Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) A*****schaftmbH, *****, vertreten durch DDr. Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, und 2.) K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum ua. Rechtsanwälte in Graz und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 9.389,33 sA) infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. September 2001, GZ 4 R 150/01p-64 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die erstbeklagte Partei kann sich durch die Fortsetzung des Verfahrens über das Feststellungsbegehren (im eingeschränkten Umfang) gegen sie nicht beschwert erachten, weil Feststellungsbegehren nach Lehre und Rechtsprechung nicht im Konkursverfahren anzumelden sind. Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt wird, sind nämlich im Konkursverfahren nicht anzumelden, sondern mittels Klage gegen die vom Masseverwalter vertretene Masse durchzusetzen (1 Ob 106/02y; 2 Ob 73/02b; Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 18 zu Paragraph 102, KO) Ein Feststellungsbegehren ist nicht im Konkursverfahren anzumelden (Bartsch/Pollak 3 römisch eins 479 FN 2; 2 Ob 73/02b). War aber das zulässige (NZ 1995, 297) Feststellungsbegehren über die Haftung der erstbeklagten Partei für künftige Schäden aus der Bauführung nicht Gegenstand des Konkursverfahrens, konnte das Verfahren nach Konkursaufhebung gegen sie fortgesetzt werden, weshalb es auf die in der außerordentlichen Revision relevierte Rechtsfrage der "Tragweite der Forderungsumwandlung nach Paragraph 14, KO" nicht ankommt.

Textnummer

E70912

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00307.01P.0912.000

Im RIS seit

12.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20030912_OGH0002_0020OB00307_01P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung