Gemäß § 6 Abs 1 KO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner nicht anhängig gemacht werden. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass die mangelnde Fähigkeit des Gemeinschuldners zur Verfügung über die Konkursmasse ebenso wie der Mangel der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO die Nichtigkeit des vom Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen ist (EvBl 2002/16; SZ 69/70; SZ 66/52 ua).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner nicht anhängig gemacht werden. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass die mangelnde Fähigkeit des Gemeinschuldners zur Verfügung über die Konkursmasse ebenso wie der Mangel der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO die Nichtigkeit des vom Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen ist (EvBl 2002/16; SZ 69/70; SZ 66/52 ua).
In mehreren Entscheidungen (ZIK 1999, 196; SZ 68/210) hat der Oberste Gerichtshof in sehr verallgemeinernder Form auch ausgesprochen, dass die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners nicht zulässig sei. Das Höchstgericht hielt aber auch dafür, dass eine im Sinne des § 6 Abs 2 KO unrichtig gegen den Gemeinschuldner anhängig gemachte Klage auf den Masseverwalter als Partei - auf Antrag oder von Amts wegen - richtiggestellt werden könne, weil Aus- und Absonderungsansprüche im streitigen Verfahren nach § 6 Abs 2 KO gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Masse zu richten seien und auf solche Ansprüche der Schutzzweck der Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO nicht zutreffe (7 Ob 640/95 = RdW 1996, 314).In mehreren Entscheidungen (ZIK 1999, 196; SZ 68/210) hat der Oberste Gerichtshof in sehr verallgemeinernder Form auch ausgesprochen, dass die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners nicht zulässig sei. Das Höchstgericht hielt aber auch dafür, dass eine im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, KO unrichtig gegen den Gemeinschuldner anhängig gemachte Klage auf den Masseverwalter als Partei - auf Antrag oder von Amts wegen - richtiggestellt werden könne, weil Aus- und Absonderungsansprüche im streitigen Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, KO gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Masse zu richten seien und auf solche Ansprüche der Schutzzweck der Prozesssperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO nicht zutreffe (7 Ob 640/95 = RdW 1996, 314).
Der erkennende Senat pflichtet dieser Ansicht bei und vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass eine Berichtigung der Parteibezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter auch dann zulässig ist, wenn eine nicht der Anmeldung unterliegende Konkursforderung geltend gemacht wird. In einem solchen Fall mangelt es - ebenso wie bei der Geltendmachung von Aus- und Absonderungsansprüchen - zwar an der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners, es liegt aber nicht auch Unzulässigkeit des Rechtswegs vor (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 19 zu § 6 KO). Bereits in der Entscheidung SZ 68/210 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter könne dann nicht Platz greifen, wenn die Erhebung des Anspruchs im streitigen Verfahren unzulässig (der Anspruch vielmehr nur im "außerstreitigen Konkursverfahren" geltend zu machen) sei, wenngleich sich der Klagsanspruch offensichtlich nur gegen die Masse richte. Das legt den Schluss nahe, dass im Falle der zulässigen Erhebung eines Anspruchs im streitigen Verfahren einer Berichtigung der Parteibezeichnung nichts im Wege steht.Der erkennende Senat pflichtet dieser Ansicht bei und vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass eine Berichtigung der Parteibezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter auch dann zulässig ist, wenn eine nicht der Anmeldung unterliegende Konkursforderung geltend gemacht wird. In einem solchen Fall mangelt es - ebenso wie bei der Geltendmachung von Aus- und Absonderungsansprüchen - zwar an der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners, es liegt aber nicht auch Unzulässigkeit des Rechtswegs vor (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 19 zu Paragraph 6, KO). Bereits in der Entscheidung SZ 68/210 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter könne dann nicht Platz greifen, wenn die Erhebung des Anspruchs im streitigen Verfahren unzulässig (der Anspruch vielmehr nur im "außerstreitigen Konkursverfahren" geltend zu machen) sei, wenngleich sich der Klagsanspruch offensichtlich nur gegen die Masse richte. Das legt den Schluss nahe, dass im Falle der zulässigen Erhebung eines Anspruchs im streitigen Verfahren einer Berichtigung der Parteibezeichnung nichts im Wege steht.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch der dem § 6 Abs 1 KO zu Grunde liegende Zweck der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Konkursmasse (Schubert aaO Rz 1 zu § 6 KO) und ferner, dass nicht durch Abführung verschiedener Rechtsstreitigkeiten außerhalb des Konkursverfahrens die einzelnen Anspruchsberechtigten einander den Vorrang ablaufen und ihre Lage gegenüber der Gesamtheit und zu deren Schaden zu verbessern trachten. Wo dieser Zweck - die gemeinschaftliche und gemeinsame Befriedigung - von vornherein ausgeschlossen ist, liegt kein Grund vor, die Austragung von Rechtsstreitigkeiten zu versagen (Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 64 f), ist also der Rechtsweg - wenn auch die Klage gegen den Masseverwalter zu richten ist - zulässig. Unter den im § 6 Abs 1 KO genannten Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen, zu deren Durchsetzung Rechtsstreitigkeiten gegen den Gemeinschuldner - bei sonstiger Klagszurückweisung - nicht anhängig gemacht werden dürfen, sind somit nur solche zu verstehen, zu deren Verfolgung der Rechtsweg unzulässig wäre, die also der Anmeldung unterliegen (Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, 16; Schubert aaO). Diese Ansicht dürfte übrigens auch der Entscheidung SZ 61/50 zu Grunde gelegen sein: Auch dort war ein Anspruch streitverfangen, der der Anmeldung im Konkurs nicht bedurfte, ermangelte der dort Beklagte infolge Konkurseröffnung der Prozessfähigkeit und war der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des dortigen Beklagten zur Vertretung im anhängig gemachten Verfahren berufen; der Oberste Gerichtshof führte angesichts dieser Sachlage aus, es hätte "eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung unter Anführung des Masseverwalters als Vertreter der Konkursmasse erfolgen müssen", er ging somit ohne jeden Zweifel von der Möglichkeit, ja dem Erfordernis der Berichtigung der Parteienbezeichnung - vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter - aus.Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch der dem Paragraph 6, Absatz eins, KO zu Grunde liegende Zweck der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Konkursmasse (Schubert aaO Rz 1 zu Paragraph 6, KO) und ferner, dass nicht durch Abführung verschiedener Rechtsstreitigkeiten außerhalb des Konkursverfahrens die einzelnen Anspruchsberechtigten einander den Vorrang ablaufen und ihre Lage gegenüber der Gesamtheit und zu deren Schaden zu verbessern trachten. Wo dieser Zweck - die gemeinschaftliche und gemeinsame Befriedigung - von vornherein ausgeschlossen ist, liegt kein Grund vor, die Austragung von Rechtsstreitigkeiten zu versagen (Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 64 f), ist also der Rechtsweg - wenn auch die Klage gegen den Masseverwalter zu richten ist - zulässig. Unter den im Paragraph 6, Absatz eins, KO genannten Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen, zu deren Durchsetzung Rechtsstreitigkeiten gegen den Gemeinschuldner - bei sonstiger Klagszurückweisung - nicht anhängig gemacht werden dürfen, sind somit nur solche zu verstehen, zu deren Verfolgung der Rechtsweg unzulässig wäre, die also der Anmeldung unterliegen (Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, 16; Schubert aaO). Diese Ansicht dürfte übrigens auch der Entscheidung SZ 61/50 zu Grunde gelegen sein: Auch dort war ein Anspruch streitverfangen, der der Anmeldung im Konkurs nicht bedurfte, ermangelte der dort Beklagte infolge Konkurseröffnung der Prozessfähigkeit und war der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des dortigen Beklagten zur Vertretung im anhängig gemachten Verfahren berufen; der Oberste Gerichtshof führte angesichts dieser Sachlage aus, es hätte "eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung unter Anführung des Masseverwalters als Vertreter der Konkursmasse erfolgen müssen", er ging somit ohne jeden Zweifel von der Möglichkeit, ja dem Erfordernis der Berichtigung der Parteienbezeichnung - vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter - aus.
Dass der hier geltend gemachte Anspruch zwar die Konkursmasse betrifft, aber nicht der Anmeldungspflicht unterliegt (so schon SZ 69/70), ist nicht weiter strittig. Die vom Rekursgericht vorgenommene Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum. Die zulässige und gebotene Richtigstellung der Parteienbezeichnung hat zur Folge, dass die Aufkündigung schon ab deren Einbringung als gegen den Masseverwalter gerichtet anzusehen ist - liegt doch darin kein Parteiwechsel -, weshalb der Einwand des Beklagten, die klagende Partei habe die Frist des § 20c AO nicht gewahrt, ins Leere geht.Dass der hier geltend gemachte Anspruch zwar die Konkursmasse betrifft, aber nicht der Anmeldungspflicht unterliegt (so schon SZ 69/70), ist nicht weiter strittig. Die vom Rekursgericht vorgenommene Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum. Die zulässige und gebotene Richtigstellung der Parteienbezeichnung hat zur Folge, dass die Aufkündigung schon ab deren Einbringung als gegen den Masseverwalter gerichtet anzusehen ist - liegt doch darin kein Parteiwechsel -, weshalb der Einwand des Beklagten, die klagende Partei habe die Frist des Paragraph 20 c, AO nicht gewahrt, ins Leere geht.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen, weil er in dem zur Frage der Berichtigungsmöglichkeit abgeführten Zwischenstreit unterlegen ist. Der Vorbehalt der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen, weil er in dem zur Frage der Berichtigungsmöglichkeit abgeführten Zwischenstreit unterlegen ist. Der Vorbehalt der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.