Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln. Da aber eine Zustellung der Klage weder an den nunmehr nicht mehr im Konkurs befindlichen Beklagten, noch an den Masseverwalter erfolgte, ist das Verfahren trotz Zustellung der Rechtsmittelentscheidung an den Beklagten (siehe AS 42 in ON 8) noch nicht zweiseitig geworden.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln. Da aber eine Zustellung der Klage weder an den nunmehr nicht mehr im Konkurs befindlichen Beklagten, noch an den Masseverwalter erfolgte, ist das Verfahren trotz Zustellung der Rechtsmittelentscheidung an den Beklagten (siehe AS 42 in ON 8) noch nicht zweiseitig geworden.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Zur Frage, ob der Mangel der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners wie im vorliegenden Fall durch Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter heilbar ist, liegt nur ältere, bzw auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbare jüngere Rechtsprechung vor (vgl SZ 14/233, 5 Ob 230/72 sowie 4 Ob 555/90). Die Berufungs- bzw Rekursgerichte haben zur Lösung dieser Frage unterschiedliche Standpunkte bezogen (vgl MietSlg 39.863 und MietSlg 37.849 = MGA KO8 § 6/3 und 2 R 151/94 des OLG Graz).Zur Frage, ob der Mangel der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners wie im vorliegenden Fall durch Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter heilbar ist, liegt nur ältere, bzw auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbare jüngere Rechtsprechung vor vergleiche SZ 14/233, 5 Ob 230/72 sowie 4 Ob 555/90). Die Berufungs- bzw Rekursgerichte haben zur Lösung dieser Frage unterschiedliche Standpunkte bezogen vergleiche MietSlg 39.863 und MietSlg 37.849 = MGA KO8 Paragraph 6 /, 3 und 2 R 151/94 des OLG Graz).
Im Konkursverfahren ist der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter der Masse, die Konkursmasse ist kein selbständiger Rechtsträger, sondern Vermögen, das dem Gemeinschuldner entzogen wird. Mit der Wirkung der Konkurseröffnung können sonst im streitigen Verfahren gegen den Gemeinschuldner geltend zu machende Ansprüche nach § 6 Abs 1 KO, soweit sie auf Befriedigung aus der Masse gerichtet sind, grundsätzlich nur durch Anmeldung im außerstreitigen Konkursverfahren geltend gemacht werden. Solche nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner im streitigen Verfahren erhobene Ansprüche sind zurückzuweisen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung vom beklagten Gemeinschuldner auf den Masseverwalter ist nicht möglich (vgl 7 Ob 606/95). Daß der geltend gemachte Anspruch nach § 6 Abs 3 KO trotzdem gegen den Gemeinschuldner erhoben werden kann, hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen. Aus- und Absonderungsansprüche, sohin zur Verfolgung von Eigentums-, bzw Pfand- oder ähnlichen Rechten erhobene Ansprüche, sind dagegen im streitigen Verfahren nach § 6 Abs 2 KO gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Masse zu richten. Im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichtes macht die Klägerin aber ein solches Absonderungsrecht geltend; ob die Pfandklage auch schon gegen den vorgemerkten Eigentümer erhoben werden kann, ist bereits eine materiell-rechtliche Beurteilung. Der vorliegende Anspruch war daher auch nach der Konkurseröffnung im streitigen Verfahren zu erheben. Auf ihn trifft der Schutzzweck der Prozeßsperre des § 6 Abs 1 KO sohin nicht zu; wesentlich ist nur, daß der Anspruch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der Masse und nicht gegenüber dem Gemeinschuldner geltend gemacht wird. Wurde die vorliegende Klage unrichtig gegen den Gemeinschuldner persönlich erhoben, ist es daher zulässig, die Bezeichnung der beklagten Partei auf ihren gesetzlichen Vertreter - von Amts wegen oder über Antrag - richtig zu stellen. Da im vorliegenden Fall während des noch aufrechten Konkurses die Parteibezeichnung auf den Masseverwalter über das Vermögen des Beklagten richtig zu stellen gewesen wäre, erweist sich die Zurückweisung der Klage als nicht berechtigt. Da nunmehr jedoch der Konkurs über das Vermögen des Beklagten aufgehoben worden ist, war nur die Klagszurückweisung zu beheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.Im Konkursverfahren ist der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter der Masse, die Konkursmasse ist kein selbständiger Rechtsträger, sondern Vermögen, das dem Gemeinschuldner entzogen wird. Mit der Wirkung der Konkurseröffnung können sonst im streitigen Verfahren gegen den Gemeinschuldner geltend zu machende Ansprüche nach Paragraph 6, Absatz eins, KO, soweit sie auf Befriedigung aus der Masse gerichtet sind, grundsätzlich nur durch Anmeldung im außerstreitigen Konkursverfahren geltend gemacht werden. Solche nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner im streitigen Verfahren erhobene Ansprüche sind zurückzuweisen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung vom beklagten Gemeinschuldner auf den Masseverwalter ist nicht möglich vergleiche 7 Ob 606/95). Daß der geltend gemachte Anspruch nach Paragraph 6, Absatz 3, KO trotzdem gegen den Gemeinschuldner erhoben werden kann, hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen. Aus- und Absonderungsansprüche, sohin zur Verfolgung von Eigentums-, bzw Pfand- oder ähnlichen Rechten erhobene Ansprüche, sind dagegen im streitigen Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, KO gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Masse zu richten. Im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichtes macht die Klägerin aber ein solches Absonderungsrecht geltend; ob die Pfandklage auch schon gegen den vorgemerkten Eigentümer erhoben werden kann, ist bereits eine materiell-rechtliche Beurteilung. Der vorliegende Anspruch war daher auch nach der Konkurseröffnung im streitigen Verfahren zu erheben. Auf ihn trifft der Schutzzweck der Prozeßsperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO sohin nicht zu; wesentlich ist nur, daß der Anspruch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der Masse und nicht gegenüber dem Gemeinschuldner geltend gemacht wird. Wurde die vorliegende Klage unrichtig gegen den Gemeinschuldner persönlich erhoben, ist es daher zulässig, die Bezeichnung der beklagten Partei auf ihren gesetzlichen Vertreter - von Amts wegen oder über Antrag - richtig zu stellen. Da im vorliegenden Fall während des noch aufrechten Konkurses die Parteibezeichnung auf den Masseverwalter über das Vermögen des Beklagten richtig zu stellen gewesen wäre, erweist sich die Zurückweisung der Klage als nicht berechtigt. Da nunmehr jedoch der Konkurs über das Vermögen des Beklagten aufgehoben worden ist, war nur die Klagszurückweisung zu beheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.