Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Rechtsgestaltungsklage (so schon Bartsch-Pollak, KO3, 68), deren Begehren, sowohl allein als auch neben dem Begehren auf Leistung an die Konkursmasse, auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann (vgl. MGA KO8 § 43/4 und 7). Da durch die vorliegende Anfechtungsklage gleich einem Aus- bzw. Absonderungsanspruch die Masse der beklagten Gemeinschuldnerin verringert werden soll, unterliegt sie der Anmeldung im Konkurs. Danach ist die gegen die Gemeinschuldnerin selbst nach Konkurseröffnung erhobene Klage, weil sie zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, von der Prozeßsperre des § 6 Abs.1 KO erfaßt und daher zurückzuweisen. Ein dessenungeachtet gegen den Gemeinschuldner geführtes Verfahren ist nichtig (vgl. JBl 1973, 93). Richtig ist, daß zu der vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Rechtsfrage, wer in Wahrheit Beklagter einer nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner gerichteten Anfechtungsklage ist und ob der Mangel der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners durch nachfolgende Benennung des Masseverwalters heilbar ist, nur ältere Rechtsprechung bzw. nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt (vgl. SZ 14/233 und 4 Ob 555/90). Berufungs- und Rekursgerichte haben zur Lösung dieser Rechtsfrage unterschiedliche Standpunkte bezogen. So wurde eine Berichtigung der Parteienbezeichnung von der Gemeinschuldnerin auf den Masseverwalter als unzulässige Parteienänderung teilweise abgelehnt (vgl. MietSlg. 39.863 und MietSlg. 37.849 = MGA KO7 § 6/3), fallweise auch bejaht (vgl. 2 R 151/94 des Oberlandesgerichtes Graz).Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Rechtsgestaltungsklage (so schon Bartsch-Pollak, KO3, 68), deren Begehren, sowohl allein als auch neben dem Begehren auf Leistung an die Konkursmasse, auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann vergleiche MGA KO8 Paragraph 43 /, 4 und 7). Da durch die vorliegende Anfechtungsklage gleich einem Aus- bzw. Absonderungsanspruch die Masse der beklagten Gemeinschuldnerin verringert werden soll, unterliegt sie der Anmeldung im Konkurs. Danach ist die gegen die Gemeinschuldnerin selbst nach Konkurseröffnung erhobene Klage, weil sie zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, von der Prozeßsperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO erfaßt und daher zurückzuweisen. Ein dessenungeachtet gegen den Gemeinschuldner geführtes Verfahren ist nichtig vergleiche JBl 1973, 93). Richtig ist, daß zu der vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Rechtsfrage, wer in Wahrheit Beklagter einer nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner gerichteten Anfechtungsklage ist und ob der Mangel der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners durch nachfolgende Benennung des Masseverwalters heilbar ist, nur ältere Rechtsprechung bzw. nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt vergleiche SZ 14/233 und 4 Ob 555/90). Berufungs- und Rekursgerichte haben zur Lösung dieser Rechtsfrage unterschiedliche Standpunkte bezogen. So wurde eine Berichtigung der Parteienbezeichnung von der Gemeinschuldnerin auf den Masseverwalter als unzulässige Parteienänderung teilweise abgelehnt vergleiche MietSlg. 39.863 und MietSlg. 37.849 = MGA KO7 Paragraph 6 /, 3,), fallweise auch bejaht vergleiche 2 R 151/94 des Oberlandesgerichtes Graz).
Im Konkursverfahren ist der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter der Masse. Die Konkursmasse selbst ist kein selbständiger Rechtsträger, sondern ein Vermögen des Gemeinschuldners, das durch den Konkurs seiner Verfügung entzogen ist. Mit Wirkung der Konkurseröffnung können die sonst im streitigen Verfahren geltend zu machenden Ansprüche nach § 6 Abs 1 KO grundsätzlich, dh soweit sie auf Befriedigung aus dem Konkursvermögen gerichtet sind, nur im außerstreitigen Konkursverfahren durch Anmeldung geltend gemacht werden. Aus- und Absonderungs- sohin zur Verfolgung von Eigentumsbzw Pfand- und ähnlichen Rechten erhobene Ansprüche sind nach § 6 Abs 2 KO gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Masse zu richten. Dies wird mit der Prozeßsperre nach § 6 KO bewirkt. Daß der geltend gemachte Anspruch nach § 6 Abs 3 KO gegen den Gemeinschuldner persönlich erhoben werden kann, hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen. Ein derartiger Anspruch liegt aber hier nicht vor, weshalb der Klagsanspruch von der Prozeßsperre nach § 6 KO betroffen ist. Wenn auch richtig ist, daß sich der Klagsanspruch ganz offensichtlich nur gegen die Masse richtet, hat eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO dann nicht Platz zu greifen, wenn die Erhebung des Anspruches im streitigen Verfahren unzulässig ist bzw mit der Berichtigung nur ein Prozeßvorteil bezweckt wird, der nur den schon vor Konkurseröffnung eingeleiteten streitigen Verfahren nach § 7 Abs 1 KO als Ausnahmeregelung zukommt. Bei Stattgebung der Berichtigung würde dem Masseverwalter der beklagten Partei die Möglichkeit, einen derartigen Anspruch anzuerkennen, im Sinne der Kostenbelastung der Masse eingeschränkt werden. Der Entscheidung SZ 14/233 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort hat sich der Masseverwalter in das (unzulässigerweise) streitig geführte Verfahren eingelassen, ohne daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung der Gemeinschuldnerin erfolgt wäre und wurde dort eine meritorische Entscheidung gefällt.Im Konkursverfahren ist der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter der Masse. Die Konkursmasse selbst ist kein selbständiger Rechtsträger, sondern ein Vermögen des Gemeinschuldners, das durch den Konkurs seiner Verfügung entzogen ist. Mit Wirkung der Konkurseröffnung können die sonst im streitigen Verfahren geltend zu machenden Ansprüche nach Paragraph 6, Absatz eins, KO grundsätzlich, dh soweit sie auf Befriedigung aus dem Konkursvermögen gerichtet sind, nur im außerstreitigen Konkursverfahren durch Anmeldung geltend gemacht werden. Aus- und Absonderungs- sohin zur Verfolgung von Eigentumsbzw Pfand- und ähnlichen Rechten erhobene Ansprüche sind nach Paragraph 6, Absatz 2, KO gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Masse zu richten. Dies wird mit der Prozeßsperre nach Paragraph 6, KO bewirkt. Daß der geltend gemachte Anspruch nach Paragraph 6, Absatz 3, KO gegen den Gemeinschuldner persönlich erhoben werden kann, hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen. Ein derartiger Anspruch liegt aber hier nicht vor, weshalb der Klagsanspruch von der Prozeßsperre nach Paragraph 6, KO betroffen ist. Wenn auch richtig ist, daß sich der Klagsanspruch ganz offensichtlich nur gegen die Masse richtet, hat eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO dann nicht Platz zu greifen, wenn die Erhebung des Anspruches im streitigen Verfahren unzulässig ist bzw mit der Berichtigung nur ein Prozeßvorteil bezweckt wird, der nur den schon vor Konkurseröffnung eingeleiteten streitigen Verfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, KO als Ausnahmeregelung zukommt. Bei Stattgebung der Berichtigung würde dem Masseverwalter der beklagten Partei die Möglichkeit, einen derartigen Anspruch anzuerkennen, im Sinne der Kostenbelastung der Masse eingeschränkt werden. Der Entscheidung SZ 14/233 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort hat sich der Masseverwalter in das (unzulässigerweise) streitig geführte Verfahren eingelassen, ohne daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung der Gemeinschuldnerin erfolgt wäre und wurde dort eine meritorische Entscheidung gefällt.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 40 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 40, ZPO.