Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 1 ZPO zulässig, weil der vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen und vom Rekursgericht nicht weiter verfolgten Frage, wer in Wahrheit Beklagter einer nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner gerichteten, auf § 1118, zweiter Fall, ABGB gestützten Räumungsklage ist und ob der Mangel der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners durch Benennung des Masseverwalters heilbar ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil der vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen und vom Rekursgericht nicht weiter verfolgten Frage, wer in Wahrheit Beklagter einer nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner gerichteten, auf Paragraph 1118,, zweiter Fall, ABGB gestützten Räumungsklage ist und ob der Mangel der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners durch Benennung des Masseverwalters heilbar ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Es entspricht allerdings der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Heil, Insolvenzrecht Rz 78; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 194; JBl. 1973, 93; GesRZ 1989, 45 ua), daß eine entgegen § 6 Abs. 1 KO nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner selbst erhobene Klage, die sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, unter Nichtigerklärung des Verfahrens ab Anordnung der Klagezustellung zurückzuweisen ist. Dabei wurde aber - soweit überblickbar - noch nie die Frage gestellt oder gar beantwortet, ob in solchen Fällen nicht vielleicht doch auch eine amtswegige Richtigstellung der Parteibezeichnung oder ein zur Behebung des Mangels der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners zu erteilender Auftrag gemäß § 6 Abs. 2 ZPO in Betracht käme. Die Entscheidung MietSlg. 27.796 hat zwar ausgesprochen, daß der Gemeinschuldner, gegen den sich die gerichtliche Aufkündigung richtete, prozeßunfähig ist; sie mußte sich aber mit den hier aufgeworfenen Fragen nicht mehr näher auseinandersetzen, weil dort der Masseverwalter ohnehin Einwendungen dagegen erhoben hatte. Hiezu hat der erkennende Senat folgendes erwogen:Es entspricht allerdings der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Heil, Insolvenzrecht Rz 78; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 194; JBl. 1973, 93; GesRZ 1989, 45 ua), daß eine entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner selbst erhobene Klage, die sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, unter Nichtigerklärung des Verfahrens ab Anordnung der Klagezustellung zurückzuweisen ist. Dabei wurde aber - soweit überblickbar - noch nie die Frage gestellt oder gar beantwortet, ob in solchen Fällen nicht vielleicht doch auch eine amtswegige Richtigstellung der Parteibezeichnung oder ein zur Behebung des Mangels der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners zu erteilender Auftrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO in Betracht käme. Die Entscheidung MietSlg. 27.796 hat zwar ausgesprochen, daß der Gemeinschuldner, gegen den sich die gerichtliche Aufkündigung richtete, prozeßunfähig ist; sie mußte sich aber mit den hier aufgeworfenen Fragen nicht mehr näher auseinandersetzen, weil dort der Masseverwalter ohnehin Einwendungen dagegen erhoben hatte. Hiezu hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjektes, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine Konkursforderung (MietSlg. 30.909, 39.862). Mit der Räumungsklage wird also ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen iS des § 6 Abs. 1 KO beansprucht. Eine solche Konkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen, sondern auf andere Weise - im Wege einer Räumungsexekution nach § 349 EO - durchzusetzen ist (Heil aaO Rz 162). Bestandverträge werden überdies durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt; sie gelten einschließlich aller Nebenbestimmungen weiter. Anstelle des Gemeinschuldners ist gemäß § 23 KO der Masseverwalter - kraft Gesetzes - eingetreten und verfügungsberechtigt (Heil aaO Rz 112; Bartsch-Heil aaO Rz 243;Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjektes, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine Konkursforderung (MietSlg. 30.909, 39.862). Mit der Räumungsklage wird also ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen iS des Paragraph 6, Absatz eins, KO beansprucht. Eine solche Konkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen, sondern auf andere Weise - im Wege einer Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO - durchzusetzen ist (Heil aaO Rz 162). Bestandverträge werden überdies durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt; sie gelten einschließlich aller Nebenbestimmungen weiter. Anstelle des Gemeinschuldners ist gemäß Paragraph 23, KO der Masseverwalter - kraft Gesetzes - eingetreten und verfügungsberechtigt (Heil aaO Rz 112; Bartsch-Heil aaO Rz 243;
MietSlg. 28.711, 34.890, 34.891; SZ 56/112; JBl. 1987, 53;
RZ 1989/62). Daher sind etwa auch Bestandzinsforderungen für die Zeit ab Konkurseröffnung Masseforderungen iS des § 46 Abs. 1 Z 4 KO (SZ 49/36; SZ 56/112 mwH).RZ 1989/62). Daher sind etwa auch Bestandzinsforderungen für die Zeit ab Konkurseröffnung Masseforderungen iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO (SZ 49/36; SZ 56/112 mwH).
Für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des § 6 KO auszugehen. Danach fehlt (iVm § 1 Abs. 1 KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozeßfähigkeit im Masseprozeß (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 350; Heil aaO Rz 78; Bartsch-Heil aaO Rz 154; MietSlg. 27.796, 28.709). Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters (Fasching aaO Rz 341 und 421; Heil aaO Rz 74; Bartsch-Heil aaO Rz 191).Für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des Paragraph 6, KO auszugehen. Danach fehlt in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozeßfähigkeit im Masseprozeß (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 350; Heil aaO Rz 78; Bartsch-Heil aaO Rz 154; MietSlg. 27.796, 28.709). Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters (Fasching aaO Rz 341 und 421; Heil aaO Rz 74; Bartsch-Heil aaO Rz 191).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die Voraussetzung einer Unterbrechung nach § 7 Abs. 1 KO schon deshalb nicht vorlag, weil die Räumungsklage erst nach der Konkurseröffnung eingebracht wurde. Dem Gemeinschuldner gegenüber ist auch ein Verfahren nicht eingeleitet worden; die Klage wurde vielmehr - entsprechend der Verfügung des Konkursgerichtes - gemäß § 78 Abs. 2 KO bereits dem Masseverwalter ausgefolgt. Da sich die Klägerin auch nicht auf eine außergerichtliche Mahnung berufen hat, hat die Zustellung der Klage die nach § 1118 ABGB erforderliche Mahnung ersetztDaraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die Voraussetzung einer Unterbrechung nach Paragraph 7, Absatz eins, KO schon deshalb nicht vorlag, weil die Räumungsklage erst nach der Konkurseröffnung eingebracht wurde. Dem Gemeinschuldner gegenüber ist auch ein Verfahren nicht eingeleitet worden; die Klage wurde vielmehr - entsprechend der Verfügung des Konkursgerichtes - gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KO bereits dem Masseverwalter ausgefolgt. Da sich die Klägerin auch nicht auf eine außergerichtliche Mahnung berufen hat, hat die Zustellung der Klage die nach Paragraph 1118, ABGB erforderliche Mahnung ersetzt
(MietSlg. 37.184 ua). Ebenso wurde die Auflösungserklärung erst in der Klage abgegeben, weshalb auch sie nicht vor deren Zustellung wirksam werden konnte (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 1118 mwH). Schließlich stützte der Kläger den qualifizierten Mietzinsrückstand auf Zinsperioden, die fast zur Gänze in die Zeit nach der Konkurseröffnung fallen. Dennoch muß hier die Frage, ob die Räumungsklage unter diesen Umständen Kraft des gesetzlichen Eintrittes des Masseverwalters in den Bestandvertrag nach ihrem objektiven Inhalt entgegen ihrer Bezeichnung im Klagerubrum nicht gegen den Gemeinschuldner, sondern bereits gegen den Masseverwalter gerichtet war (§ 235 Abs. 5 ZPO), oder ob daran noch berechtigte Zweifel bestehen, weil der Kläger ganz offensichtlich von der vorangegangenen Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und andernfalls vor einer Klageerhebung gegen den Masseverwalter noch dessen Einvernehmen gesucht hätte, nicht entschieden werden. Im vorliegenden Fall ist nämlich der Mangel der Prozeßfähigkeit des beklagten Gemeinschuldners jedenfalls mit dem Einlangen des Fortsetzungsantrages des Klägers gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Konkursmasse iS des § 6 Abs. 2 ZPO beseitigt worden. Schon aus diesem Grund erweist sich die Zurückweisung der Klage als verfehlt. Mit der zwischenzeitigen rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses ist aber wieder der ehemalige Gemeinschuldner anstelle des Masseverwalters getreten. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird das gesetzliche Verfahren gegen den Beklagten einzuleiten haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.(MietSlg. 37.184 ua). Ebenso wurde die Auflösungserklärung erst in der Klage abgegeben, weshalb auch sie nicht vor deren Zustellung wirksam werden konnte (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1118, mwH). Schließlich stützte der Kläger den qualifizierten Mietzinsrückstand auf Zinsperioden, die fast zur Gänze in die Zeit nach der Konkurseröffnung fallen. Dennoch muß hier die Frage, ob die Räumungsklage unter diesen Umständen Kraft des gesetzlichen Eintrittes des Masseverwalters in den Bestandvertrag nach ihrem objektiven Inhalt entgegen ihrer Bezeichnung im Klagerubrum nicht gegen den Gemeinschuldner, sondern bereits gegen den Masseverwalter gerichtet war (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO), oder ob daran noch berechtigte Zweifel bestehen, weil der Kläger ganz offensichtlich von der vorangegangenen Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und andernfalls vor einer Klageerhebung gegen den Masseverwalter noch dessen Einvernehmen gesucht hätte, nicht entschieden werden. Im vorliegenden Fall ist nämlich der Mangel der Prozeßfähigkeit des beklagten Gemeinschuldners jedenfalls mit dem Einlangen des Fortsetzungsantrages des Klägers gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Konkursmasse iS des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO beseitigt worden. Schon aus diesem Grund erweist sich die Zurückweisung der Klage als verfehlt. Mit der zwischenzeitigen rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses ist aber wieder der ehemalige Gemeinschuldner anstelle des Masseverwalters getreten. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird das gesetzliche Verfahren gegen den Beklagten einzuleiten haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.