Rechtssatz RS0020903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020903
Entscheidungsdatum
22.02.2012
Rechtssatz
Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjekts, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine Konkursforderung. Eine solche Konkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen, sondern auf andere Weise - im Wege der Räumungsexekution nach § 349 EO - durchzusetzen ist.Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjekts, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine Konkursforderung. Eine solche Konkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen, sondern auf andere Weise - im Wege der Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO - durchzusetzen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 555/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 555/90
- 8 Ob 36/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 Ob 36/95
Auch; Veröff: SZ 69/70
- 8 Ob 247/99b
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern gemäß § 110 KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist. (T1)
- 8 Ob 254/99g
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 254/99g
Vgl auch; Beisatz: Wird mit dem geltend gemachten Hauptanspruch (hier: Aufhebung eines Mietvertrages) kein Anteil an der Konkursmasse begehrt, ist eine Anmeldung vor Fortsetzung des Prozesses entbehrlich. Dies gilt allerdings nicht für den mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entstehenden Kostenersatzanspruch. (T2); Veröff: SZ 73/40
- 1 Ob 106/02y
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 106/02y
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ein gegen den Gemeinschuldner in einer Aufkündigung erhobenes Begehren auf Übernahme eines Bestandobjekts ist als Konkursforderung zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2002/82
- 5 Ob 187/02i
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 187/02i
Auch; nur: Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjekts, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine Konkursforderung. Eine solche Konkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung. (T4); Beisatz: Eine Mietzins- und Räumungsklage betrifft grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen. Daran ändert sich weder etwas durch den Umstand, dass der Vermieter mit dem - insoweit nicht verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner während des anhängigen Konkursverfahrens eine Vereinbarung über die Bezahlung des Mietzinsrückstands und die Räumung des Bestandobjekts geschlossen hat, noch durch die allfällige Absicherung der Mietzinsforderung durch das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht gemäß § 1101 ABGB. (T5)
- 5 Ob 314/04v
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 5 Ob 314/04v
- 8 Ob 146/08s
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 146/08s
Vgl auch; Beisatz: Eine Mietzins- (und Räumungs-)klage betrifft grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen. (T6); Beisatz: Ungeachtet des der Klägerin zustehenden gesetzlichen Pfandrechts nach § 1101 ABGB, kann ein Absonderungsgläubiger wegen der Prozesssperre gemäß § 6 Abs 1 KO und der Exekutionssperre gemäß § 10 Abs 1 KO nach Fälligkeit seiner Forderung nur aus dem Titel eines dinglichen Rechts zur Befriedigung aus dem vom Absonderungsrecht betroffenen Vermögen gemäß § 461 ABGB im Wege der Pfandrechtsklage vorgehen, die auf die Duldung der Exekution in das Absonderungsgut gerichtet ist. Aus § 11 KO ergibt sich, dass nur die Geltendmachung des Absonderungsrechts im Sinn der zitierten Pfandrechtsklage mit dem Begehren auf abgesonderte Befriedigung aus den Pfandgegenständen vom Konkursverfahren und damit der Prozesssperre unberührt bleibt. Eine Mietzinsklage hingegen ist von der Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO erfasst. (T7); Bem: Mit Darlegung der unterschiedlichen konkursrechtlichen Stellung des Vermieterpfandrechts nach § 1101 ABGB und des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG. (T8)
- 3 Ob 243/11y
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 243/11y
Vgl; Vgl auch Bem wie T8
Veröff: SZ 2012/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020903
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0040OB00555_9000000_001