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Entscheidung 5 Ob 187/02i×

Entscheidung 5 Ob 187/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob187/02i

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Martina S*****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten Stephan S*****, wegen EUR 3.750,64 (S 51.610) und Räumung über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. März 2002, GZ 40 R 57/02g-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 6. Dezember 2001, GZ 12 C 1195/01i-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin machte in ihrer Klage einen Mietzinsrückstand von (einschließlich Oktober 2001) S 51.610 sA geltend und begehrte vom Beklagten weiters die Räumung des Bestandobjekts. Sie stützte ihr Räumungsbegehren auf eine mit dem Beklagten am 7. 9. 2001 geschlossene Vereinbarung und vorsichtsweise auch auf Paragraph 1118, ABGB. Die Klage wurde dem Masseverwalter im am 5. März 2001 über das Vermögen des Beklagten eröffneten Konkursverfahren zugestellt. Das Erstgericht erklärte das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Die behauptete Vereinbarung betreffe das zur Konkursmasse gehörige Vermögen. Selbst im Falle ihrer Wirksamkeit könne der vorliegende Rechtsstreit während des anhängigen Konkursverfahrens nicht gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht werden. Die hilfsweise begehrte Berichtigung der Parteienbezeichnung könne nicht erfolgen, weil die Klägerin vorrangig ihr Begehren, gestützt auf die Vereinbarung mit dem Gemeinschuldner, gerade nicht gegen die Masse richten möchte. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob ein auf eine Vereinbarung mit dem Gemeinschuldner über das zur Masse gehörende Bestandrecht und die daraus resultierenden Entgeltsforderungen gegründeter Anspruch gegen den Gemeinschuldner während des anhängigen Konkursverfahrens gerichtlich geltend gemacht werden könne.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, die aus der Vereinbarung abgeleiteten Ansprüche würden nicht das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen; sollte dies doch der Fall sein, wäre die Bezeichnung der beklagten Partei auf den Masseverwalter zu berichtigen gewesen.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen gegen den Gemeinschuldner eine Prozesssperre. Bestandverhältnisse bestehen nach Konkurseröffnung unverändert fort (Oberhammer in Konecny/Schubert Paragraph 23, KO Rz 58 mwN). Auch eine Mietzins- und Räumungsklage - wie sie von den Vorinstanzen zurückgewiesen wurde - betrifft grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen vergleiche RIS-Justiz RS0020903, RS0063776). Daran ändert sich weder etwas durch den Umstand, dass die Klägerin mit dem - insoweit gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, KO in Bezug auf die Konkursmasse nicht verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner während des anhängigen Konkursverfahrens eine Vereinbarung über die Bezahlung des Mietzinsrückstandes und die Räumung des Bestandobjekts geschlossen hat, noch durch die allfällige Absicherung der Mietzinsforderung durch das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht gemäß Paragraph 1101, ABGB. Die vorliegende Klage war somit nicht gegen den Gemeinschuldner zu richten, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat. Was eine Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf den Masseverwalter, dem die Klage auch zugestellt wurde, anlangt, so war das Räumungsbegehren zwar eine Konkursforderung, aber nicht anmeldungspflichtig (RIS-Justiz RS0020903). In einem solchem Fall ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter zulässig (jüngst 1 Ob 106/02y mwN; Schubert in Konecny/Schubert Paragraph 6, KO Rz 19 mwN). Das Begehren auf Zahlung von Mietzins bzw Benützungsentgelt betraf nach dem Klagsvorbringen offenbar zumindest teilweise Perioden nach Konkurseröffnung, was insoweit zur Qualifizierung als Masseforderung führt (RIS-Justiz RS0064127; Oberhammer aaO Rz 62 mwN). Dem Masseverwalter wäre dann Gelegenheit zum Prozesseintritt zu bieten gewesen (Schubert aaO Rz 21).

Die vorliegende Klage hätte von den Vorinstanzen somit nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden dürfen, zumal sich die Klägerin nicht ausschließlich auf die mit dem Gemeinschuldner getroffene Vereinbarung gestützt hat und - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - auch ihr Eventualvorbringen zu beachten war. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren somit aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich eine Berichtigung der Parteienbezeichnung allerdings erübrigen, weil der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde vergleiche ON 16, 17). Das Verfahren wird vielmehr mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen sein vergleiche 4 Ob 555/90; SZ 61/50). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E67204 5Ob187.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00187.02I.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0050OB00187_02I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020903 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjekts, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine Konkursforderung. Eine solche Konkursforderung ist abe …
RS0020908 Rechtssatz 27.08.1975Zivilrecht
Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort; der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein. Hat der Gemeinschul …
RS0039713 Rechtssatz 23.11.1932Zivilrecht
Die Bezeichnung der beklagten Partei kann dahin richtiggestellt werden, dass die zunächst gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klage gegen die Masseverwalter im Konkurse der beklagten Partei gerichtet wird und die Zahlung bei Zwangsvollstreckung in eine dem …
RS0063776 Rechtssatz 09.02.1955Zivilrecht
Auch mietengeschützte Bestandrechte fallen in die Konkursmasse. Nur insoweit sind die Mietrechte kein Bestandteil der Masse, als es sich um für den Gemeinschuldner als Mieter und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehr …
RS0064127 Rechtssatz 09.03.1976Zivilrecht
Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es nicht an. Auch eine vor Ko …
RS0078932 Rechtssatz 29.11.1995Zivilrecht
Wurde eine Klage im Sinne des § 6 Abs 2 KO unrichtig gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht, ist eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf den Masseverwalter - auf Antrag oder von Amts wegen - zulässig.
RS0083635 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner angebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist nicht zulässig.
RS0116521 Rechtssatz 11.06.2002Zivilrecht
Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Kla …