Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, die aus der Vereinbarung abgeleiteten Ansprüche würden nicht das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen; sollte dies doch der Fall sein, wäre die Bezeichnung der beklagten Partei auf den Masseverwalter zu berichtigen gewesen.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs 1 KO gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen gegen den Gemeinschuldner eine Prozesssperre. Bestandverhältnisse bestehen nach Konkurseröffnung unverändert fort (Oberhammer in Konecny/Schubert § 23 KO Rz 58 mwN). Auch eine Mietzins- und Räumungsklage - wie sie von den Vorinstanzen zurückgewiesen wurde - betrifft grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen (vgl RIS-Justiz RS0020903, RS0063776). Daran ändert sich weder etwas durch den Umstand, dass die Klägerin mit dem - insoweit gemäß § 1 Abs 1, § 3 Abs 1 KO in Bezug auf die Konkursmasse nicht verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner während des anhängigen Konkursverfahrens eine Vereinbarung über die Bezahlung des Mietzinsrückstandes und die Räumung des Bestandobjekts geschlossen hat, noch durch die allfällige Absicherung der Mietzinsforderung durch das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht gemäß § 1101 ABGB. Die vorliegende Klage war somit nicht gegen den Gemeinschuldner zu richten, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat. Was eine Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf den Masseverwalter, dem die Klage auch zugestellt wurde, anlangt, so war das Räumungsbegehren zwar eine Konkursforderung, aber nicht anmeldungspflichtig (RIS-Justiz RS0020903). In einem solchem Fall ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter zulässig (jüngst 1 Ob 106/02y mwN; Schubert in Konecny/Schubert § 6 KO Rz 19 mwN). Das Begehren auf Zahlung von Mietzins bzw Benützungsentgelt betraf nach dem Klagsvorbringen offenbar zumindest teilweise Perioden nach Konkurseröffnung, was insoweit zur Qualifizierung als Masseforderung führt (RIS-Justiz RS0064127; Oberhammer aaO Rz 62 mwN). Dem Masseverwalter wäre dann Gelegenheit zum Prozesseintritt zu bieten gewesen (Schubert aaO Rz 21).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen gegen den Gemeinschuldner eine Prozesssperre. Bestandverhältnisse bestehen nach Konkurseröffnung unverändert fort (Oberhammer in Konecny/Schubert Paragraph 23, KO Rz 58 mwN). Auch eine Mietzins- und Räumungsklage - wie sie von den Vorinstanzen zurückgewiesen wurde - betrifft grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen vergleiche RIS-Justiz RS0020903, RS0063776). Daran ändert sich weder etwas durch den Umstand, dass die Klägerin mit dem - insoweit gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, KO in Bezug auf die Konkursmasse nicht verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner während des anhängigen Konkursverfahrens eine Vereinbarung über die Bezahlung des Mietzinsrückstandes und die Räumung des Bestandobjekts geschlossen hat, noch durch die allfällige Absicherung der Mietzinsforderung durch das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht gemäß Paragraph 1101, ABGB. Die vorliegende Klage war somit nicht gegen den Gemeinschuldner zu richten, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat. Was eine Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf den Masseverwalter, dem die Klage auch zugestellt wurde, anlangt, so war das Räumungsbegehren zwar eine Konkursforderung, aber nicht anmeldungspflichtig (RIS-Justiz RS0020903). In einem solchem Fall ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter zulässig (jüngst 1 Ob 106/02y mwN; Schubert in Konecny/Schubert Paragraph 6, KO Rz 19 mwN). Das Begehren auf Zahlung von Mietzins bzw Benützungsentgelt betraf nach dem Klagsvorbringen offenbar zumindest teilweise Perioden nach Konkurseröffnung, was insoweit zur Qualifizierung als Masseforderung führt (RIS-Justiz RS0064127; Oberhammer aaO Rz 62 mwN). Dem Masseverwalter wäre dann Gelegenheit zum Prozesseintritt zu bieten gewesen (Schubert aaO Rz 21).
Die vorliegende Klage hätte von den Vorinstanzen somit nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden dürfen, zumal sich die Klägerin nicht ausschließlich auf die mit dem Gemeinschuldner getroffene Vereinbarung gestützt hat und - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - auch ihr Eventualvorbringen zu beachten war. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren somit aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich eine Berichtigung der Parteienbezeichnung allerdings erübrigen, weil der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde (vgl ON 16, 17). Das Verfahren wird vielmehr mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen sein (vgl 4 Ob 555/90; SZ 61/50). Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die vorliegende Klage hätte von den Vorinstanzen somit nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden dürfen, zumal sich die Klägerin nicht ausschließlich auf die mit dem Gemeinschuldner getroffene Vereinbarung gestützt hat und - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - auch ihr Eventualvorbringen zu beachten war. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren somit aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich eine Berichtigung der Parteienbezeichnung allerdings erübrigen, weil der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde vergleiche ON 16, 17). Das Verfahren wird vielmehr mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen sein vergleiche 4 Ob 555/90; SZ 61/50). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.