Rechtssatz RS0083635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083635
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Rechtssatz
Die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner angebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist nicht zulässig.Die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner angebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 606/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 606/95
Veröff: SZ 68/210
- 2 Ob 196/99h
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 196/99h
- 1 Ob 106/02y
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 106/02y
Gegenteilig; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T1); Veröff: SZ 2002/82
- 5 Ob 187/02i
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 187/02i
Gegenteilig; Beis ähnlich T1
- 2 Ob 73/02b
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 73/02b
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Zu bedenken ist der dem § 6 Abs 1 KO zu Grunde liegende Zweck der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Konkursmasse und ferner, dass nicht durch die Abführung verschiedener Rechtsstreitigkeiten außerhalb des Konkursverfahrens die einzelnen Anspruchsberechtigten einander den Vorrang ablaufen und ihre Lage gegenüber der Gesamtheit und zu deren Schaden zu verbessern trachten. (T2)
- 2 Ob 37/08t
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 37/08t
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter (und Zustellung der Klage an ihn) kommt in Betracht, wenn ein nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist ansonsten jedoch nicht. (T3)
- 6 Ob 197/11f
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 197/11f
Vgl auch; Beisatz: Die (beklagte) Gesellschaft wird in einem Anfechtungsprozess durch den Insolvenzverwalter vertreten, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der angefochtene Generalversammlungsbeschluss die Insolvenzmasse betrifft (berührt); ist dies nicht der Fall, fehlt also die Masseerheblichkeit, bleiben die Geschäftsführer zur Vertretung berufen. Masseerheblichkeit ist dabei zwar dann anzunehmen, wenn der anzufechtende Beschluss Vermögenspositionen der Gesellschaft zum Gegenstand hatte, nicht jedoch, wenn er sich auf die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander bezog. (T4)
- 10 Ob 42/20d
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083635
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0070OB00606_9500000_001