Begründung:
Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluß des Amtsgerichtes Schwelm vom 30. 4. 1998 der Konkurs eröffnet.
Mit der am 24. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung von S 601.765,53 sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, ihr ihre künftigen Pflichtaufwendungen an Karl P***** und Friedrich D***** wegen des Unfalles vom 17. 8. 1993 im Betrieb der B***** GmbH insoweit zu ersetzen, als im Ersatzanspruch des Karl P***** ein unter Berücksichtigung eines 50 %igen Eigenverschuldens des Karl P***** zu errechnender Deckungsfonds gegeben sei und hinsichtlich der Leistungen an Friedrich D***** als ein unter Berücksichtigung der gänzlichen Haftung der beklagten Partei zu errechnender Deckungsfonds gegeben sei. Sie brachte dazu vor, die beklagte Partei habe für die B***** GmbH eine pneumatische Einblasanlage errichtet, in deren Rohrleitung Kalk und Flußspat transportiert worden seien. Bei dem Versuch, eine Verstopfung der Anlage zu beseitigen, hätten Karl P***** und Friedrich D*****, beide Dienstnehmer der B***** GmbH schwere Verletzungen erlitten. Die beklagte Partei hafte nach dem Produkthaftpflichtgesetz für den Schaden des Friedrich D***** zur Gänze, für den Schaden des Karl P***** zur Hälfte, weil diesen ein 50 %iges Mitverschulden treffe. Es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt, wofür die klagende Partei entsprechende Leistungen erbracht habe.
Gemäß § 332 ASVG seien die Ansprüche der verletzten Arbeitnehmer im Umfang der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen auf diese übergegangen, soweit für die von der klagenden Partei erbrachten bzw noch künftig zu erbringenden Leistungen ein Deckungsfonds vorhanden sei.Gemäß Paragraph 332, ASVG seien die Ansprüche der verletzten Arbeitnehmer im Umfang der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen auf diese übergegangen, soweit für die von der klagenden Partei erbrachten bzw noch künftig zu erbringenden Leistungen ein Deckungsfonds vorhanden sei.
Die beklagte Partei sei beim "***** Konzern" haftpflichtversichert. Es sei eine Verjährungsverzichtserklärung mit Wirksamkeit bis 31. 12. 1998 abgegeben worden.
Diese Klage und der Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung konnten infolge der Konkurseröffnung nicht zugestellt werden.
Das Erstgericht wies sodann die Klage infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei zurück und hob das bisherige Verfahren als nichtig auf.
Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht vertrat unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 68/210 die Ansicht, daß bei einer nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner erhobenen, einen Absonderungsanspruch betreffenden Klage der Mangel der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners durch nachfolgende Benennung des Masseverwalters nicht heilbar sei. Unter Zugrundelegung des Vorbringens in der Klage könne ein Anspruch nach § 6 Abs 3 KO verneint werden. Der in RdW 1996, 314 veröffentlichte Rechtssatz, daß eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter zulässig sei, wenn eine Klage im Sinn des § 6 Abs 2 KO unrichtig gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht worden sei, finde im Volltext der Entscheidung 7 Ob 640/95 des Obersten Gerichtshofes nicht Deckung.Das Rekursgericht vertrat unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 68/210 die Ansicht, daß bei einer nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner erhobenen, einen Absonderungsanspruch betreffenden Klage der Mangel der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners durch nachfolgende Benennung des Masseverwalters nicht heilbar sei. Unter Zugrundelegung des Vorbringens in der Klage könne ein Anspruch nach Paragraph 6, Absatz 3, KO verneint werden. Der in RdW 1996, 314 veröffentlichte Rechtssatz, daß eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter zulässig sei, wenn eine Klage im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, KO unrichtig gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht worden sei, finde im Volltext der Entscheidung 7 Ob 640/95 des Obersten Gerichtshofes nicht Deckung.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung zur hier relevanten Frage fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde.
Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.