Begründung:
Über das Vermögen der Beklagten wurde mit den Beschlüssen des Landesgerichts Wels vom 20. Dezember 2001 zu AZ 20 S 652/01k (Erstbeklagter) und zu AZ 20 S 653/01g (Zweitbeklagte) der Konkurs eröffnet. In beiden Verfahren wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Posch zum Masseverwalter bestellt. Beide Konkursverfahren sind noch nicht beendet.
Mit der am 19. Oktober 2005 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des am 24. August 1990 zwischen ihr und ihrem verstorbenen Gatten einerseits und den Beklagten andererseits abgeschlossenen Übergabsvertrags und die Zustimmung der Beklagten in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Klägerin betreffend zwei den Beklagten je zur Hälfte gehörige, näher bezeichnete Liegenschaften.
Die Zustellung der Klage und die Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung vom 19. Dezember 2005 an die Beklagten erfolgte über die zuständige Empfangsstelle in Ungarn, die Schriftstücke wurden am 15. November 2005 von den Beklagten persönlich übernommen. Da die Beklagten zur vorbereitenden Tagsatzung nicht erschienen, wurde am 19. Dezember 2005 über Antrag der Klägerin ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil erlassen, das den Beklagten wiederum über die zuständige Empfangsstelle in Ungarn am 27. Jänner 2006 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. Da die Beklagten dagegen kein Rechtsmittel erhoben, bestätigte das Erstgericht am 7. März 2006 die Vollstreckbarkeit.
Am 1. Februar 2007 beantragte der Masseverwalter in den Konkursen über das Vermögen der Beklagten die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zustellung der Klage an ihn. Das Verfahren habe einen vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand, der im Konkursverfahren beider Beklagten verfangen sei. Die Klage hätte an den Masseverwalter zugestellt werden müssen. Da dies unterblieben sei, sei das gesamte Verfahren einschließlich des Versäumungsurteils und der Vollstreckbarkeitsbestätigung nichtig und daher aufzuheben. Die Klägerin beantragte, den Antrag des Masseverwalters abzuweisen. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 30. April 2007, ON 15, die Anträge des Masseverwalters auf Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens und Zustellung der Klage an ihn zurück und ordnete die Zustellung des Versäumungsurteils an den Masseverwalter an. Da das Verfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand habe, der zum Konkursvermögen der Beklagten gehöre, seien die Beklagten schon bei Klagseinbringung prozessunfähig gewesen. Es liege daher Nichtigkeit vor, das Gericht könne aber das erlassene Versäumungsurteil selbst nicht aufheben. Im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s = SZ 74/200 liege mit dem Versäumungsurteil auch dann eine formell rechtskräftige Entscheidung vor, wenn - wie hier - die Prozessunfähigkeit der Beklagten nicht erkannt worden sei. Die Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO könne bis spätestens vier Wochen nach der Zustellung des Versäumungsurteils an den gesetzlichen Vertreter erhoben werden. Mit der verfügten Zustellung des Versäumungsurteils beginne die Frist zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage.Am 1. Februar 2007 beantragte der Masseverwalter in den Konkursen über das Vermögen der Beklagten die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zustellung der Klage an ihn. Das Verfahren habe einen vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand, der im Konkursverfahren beider Beklagten verfangen sei. Die Klage hätte an den Masseverwalter zugestellt werden müssen. Da dies unterblieben sei, sei das gesamte Verfahren einschließlich des Versäumungsurteils und der Vollstreckbarkeitsbestätigung nichtig und daher aufzuheben. Die Klägerin beantragte, den Antrag des Masseverwalters abzuweisen. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 30. April 2007, ON 15, die Anträge des Masseverwalters auf Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens und Zustellung der Klage an ihn zurück und ordnete die Zustellung des Versäumungsurteils an den Masseverwalter an. Da das Verfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand habe, der zum Konkursvermögen der Beklagten gehöre, seien die Beklagten schon bei Klagseinbringung prozessunfähig gewesen. Es liege daher Nichtigkeit vor, das Gericht könne aber das erlassene Versäumungsurteil selbst nicht aufheben. Im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s = SZ 74/200 liege mit dem Versäumungsurteil auch dann eine formell rechtskräftige Entscheidung vor, wenn - wie hier - die Prozessunfähigkeit der Beklagten nicht erkannt worden sei. Die Nichtigkeitsklage aus dem Grund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO könne bis spätestens vier Wochen nach der Zustellung des Versäumungsurteils an den gesetzlichen Vertreter erhoben werden. Mit der verfügten Zustellung des Versäumungsurteils beginne die Frist zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage.
Dagegen richtete sich einerseits der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag des Masseverwalters auf Zustellung der Klage an ihn abgewiesen werde, und andererseits der Rekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag des Masseverwalters auf Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens im Sinne des § 84 ZPO an das Berufungsgericht als Berufung vorgelegt werde; dies allenfalls nach Verbesserung des Schriftsatzes gemäß § 84 ZPO, worauf das Rekursgericht das gesamte Verfahren für nichtig erklären wolle. Nur für den Fall, dass dem gegenständlichen Rekurs nicht stattgegeben werde und nicht ohnedies der Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens AZ 4 C 1601/05a als Berufung dem Berufungsgericht vorgelegt und das Verfahren aus Anlass dieser Berufung als nichtig aufgehoben werde, erhob der Masseverwalter die auf die Nichtigkeitsgründe gemäß § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO gestützte Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 19. Dezember 2005. In den Rechtsmittelgegenschriften beantragten die Klägerin bzw der Masseverwalter, den Rekursen der Gegenseite nicht Folge zu geben bzw die Berufung des Masseverwalters zurückzuweisen.Dagegen richtete sich einerseits der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag des Masseverwalters auf Zustellung der Klage an ihn abgewiesen werde, und andererseits der Rekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag des Masseverwalters auf Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens im Sinne des Paragraph 84, ZPO an das Berufungsgericht als Berufung vorgelegt werde; dies allenfalls nach Verbesserung des Schriftsatzes gemäß Paragraph 84, ZPO, worauf das Rekursgericht das gesamte Verfahren für nichtig erklären wolle. Nur für den Fall, dass dem gegenständlichen Rekurs nicht stattgegeben werde und nicht ohnedies der Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens AZ 4 C 1601/05a als Berufung dem Berufungsgericht vorgelegt und das Verfahren aus Anlass dieser Berufung als nichtig aufgehoben werde, erhob der Masseverwalter die auf die Nichtigkeitsgründe gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ZPO gestützte Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 19. Dezember 2005. In den Rechtsmittelgegenschriften beantragten die Klägerin bzw der Masseverwalter, den Rekursen der Gegenseite nicht Folge zu geben bzw die Berufung des Masseverwalters zurückzuweisen.
Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses des Masseverwalters das Versäumungsurteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, das gegenständliche Verfahren betreffe die Konkursmasse im Sinne des § 1 Abs 1 KO. Gemäß § 6 Abs 1 KO könnten Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezweckten, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Werde dennoch ungeachtet der Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht, sei sie zurückzuweisen und ein allenfalls durchgeführtes Verfahren für nichtig zu erklären (9 ObA 105/04p). Der Gemeinschuldner sei in Ansehung der Konkursmasse verfügungsunfähig, welcher Mangel jenem der fehlenden Prozessfähigkeit im Sinne des § 6 ZPO gleichstehe (8 Ob 236/00k). Der Mangel der Verfügungs- oder Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners bedeute Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, die von Amts wegen wahrgenommen werden müsse (vgl RIS-Justiz RS0041970; RS0035434). Die nach Eröffnung der Konkurse über das Vermögen der Beklagten eingebrachte Klage hätte daher das Erstgericht zurückweisen müssen.Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses des Masseverwalters das Versäumungsurteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, das gegenständliche Verfahren betreffe die Konkursmasse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KO. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO könnten Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezweckten, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Werde dennoch ungeachtet der Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht, sei sie zurückzuweisen und ein allenfalls durchgeführtes Verfahren für nichtig zu erklären (9 ObA 105/04p). Der Gemeinschuldner sei in Ansehung der Konkursmasse verfügungsunfähig, welcher Mangel jenem der fehlenden Prozessfähigkeit im Sinne des Paragraph 6, ZPO gleichstehe (8 Ob 236/00k). Der Mangel der Verfügungs- oder Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners bedeute Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, die von Amts wegen wahrgenommen werden müsse vergleiche RIS-Justiz RS0041970; RS0035434). Die nach Eröffnung der Konkurse über das Vermögen der Beklagten eingebrachte Klage hätte daher das Erstgericht zurückweisen müssen.
Der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofs habe in seiner Entscheidung 1 Ob 6/01s = SZ 74/200 (vgl RIS-Justiz RS0116036) folgenden Rechtssatz formuliert:Der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofs habe in seiner Entscheidung 1 Ob 6/01s = SZ 74/200 vergleiche RIS-Justiz RS0116036) folgenden Rechtssatz formuliert:
„Unter Rechtskraft im Sinn des § 529 Abs 1 Z 2 und Abs 2 und des § 534 Abs 2 Z 2 und Abs 3 ZPO ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diese Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben."„Unter Rechtskraft im Sinn des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, ZPO ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diese Nichtigkeitsklage aus dem Grund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erheben."
Diese Entscheidung könne aber auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da ihr ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Im Fall der Entscheidung des verstärkten Senats habe sich erst nach rechtskräftiger Beendigung mehrerer Prozesse im Laufe eines weiteren Zivilverfahrens herausgestellt, dass die Nichtigkeitsklägerin prozessunfähig sei, weshalb für sie ein Sachwalter für die Vertretung vor Gericht bestellt worden sei. Während der rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesse sei somit noch kein gesetzlicher Vertreter für die Nichtigkeitsklägerin bestellt gewesen und habe erst im Verfahren über die Nichtigkeitsklage geprüft werden müssen, ob die Nichtigkeitsklägerin auch bereits während der Vorprozesse prozessunfähig gewesen sei.
Der vorliegende Fall unterscheide sich aber insofern, als die Prozessunfähigkeit der beiden Beklagten infolge der Konkurseröffnung feststehe und zudem ein gesetzlicher Vertreter, nämlich der Masseverwalter, bereits seit den Konkurseröffnungen bestellt sei. Wenn aber - wie hier - für die prozessunfähigen Parteien ein gesetzlicher Vertreter existiere und bestellt sei, könne nur an diesen wirksam zugestellt werden und seien Zustellungen an die prozessunfähigen Parteien rechtsunwirksam. Das Versäumungsurteil sei daher nicht formell rechtskräftig geworden, weshalb eine Nichtigkeitsklage ausscheide. Auch das Rechtsschutzargument des verstärkten Senats, dass die wichtige Frage der Prozessfähigkeit in einem kontradiktorischen Verfahren besser abzuhandeln sei, lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Es fehle somit an der formellen Rechtskraft des Versäumungsurteils, weshalb aus Anlass des zulässigen Rekurses des Masseverwalters in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO das Versäumungsurteil samt dem vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen gewesen sei. Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts möge dahingehend abgeändert werden, dass der Rekurs des Masseverwalters „abgewiesen" werde. Der Masseverwalter beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.Der vorliegende Fall unterscheide sich aber insofern, als die Prozessunfähigkeit der beiden Beklagten infolge der Konkurseröffnung feststehe und zudem ein gesetzlicher Vertreter, nämlich der Masseverwalter, bereits seit den Konkurseröffnungen bestellt sei. Wenn aber - wie hier - für die prozessunfähigen Parteien ein gesetzlicher Vertreter existiere und bestellt sei, könne nur an diesen wirksam zugestellt werden und seien Zustellungen an die prozessunfähigen Parteien rechtsunwirksam. Das Versäumungsurteil sei daher nicht formell rechtskräftig geworden, weshalb eine Nichtigkeitsklage ausscheide. Auch das Rechtsschutzargument des verstärkten Senats, dass die wichtige Frage der Prozessfähigkeit in einem kontradiktorischen Verfahren besser abzuhandeln sei, lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Es fehle somit an der formellen Rechtskraft des Versäumungsurteils, weshalb aus Anlass des zulässigen Rekurses des Masseverwalters in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO das Versäumungsurteil samt dem vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen gewesen sei. Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts möge dahingehend abgeändert werden, dass der Rekurs des Masseverwalters „abgewiesen" werde. Der Masseverwalter beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.