Rechtssatz RS0078895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078895
Entscheidungsdatum
24.08.2011
Rechtssatz
Hängt die Frage des Eintritts der Rechtskraft oder Scheinrechtskraft von streitigen Tatsachen - Prozessunfähigkeit des Nichtigkeitsklägers im Zeitpunkt des Vorverfahrens - ab, ist eine Nichtigkeitsklage zulässig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 619/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 619/95
Veröff: SZ 68/223
- 8 Ob 2185/96y
Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 Ob 2185/96y
Veröff: SZ 71/97
- 8 Ob 104/97w
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 104/97w
Beisatz: In diesem Fall hat die Partei die kumulative Wahlmöglichkeit neben der Nichtigkeitsklage auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, weil Rechtsschutzziel und verfahrensrechtliche Möglichkeiten unterschiedlich sind. Bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage kann das Verfahren gemäß § 7 Abs 3 EO in sinngemäßer Anwendung des § 545 ZPO unterbrochen werden. Ist die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage präjudiziell, ist sie für das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO bindend. (T1) Veröff: SZ 71/113
- 6 Ob 1/99m
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 1/99m
Beis wie T1 nur: In diesem Fall hat die Partei die kumulative Wahlmöglichkeit neben der Nichtigkeitsklage auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen. (T2)
- 1 Ob 111/99a
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 111/99a
Beis wie T1 nur: In diesem Fall hat die Partei die kumulative Wahlmöglichkeit neben der Nichtigkeitsklage auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, weil Rechtsschutzziel und verfahrensrechtliche Möglichkeiten unterschiedlich sind. (T3)
- 7 Ob 89/99k
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 89/99k
- 1 Ob 109/01p
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 109/01p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hält der Richter es für zweckmäßig, so wird er das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO "in sinngemäßer Anwendung des § 545 ZPO" zu unterbrechen haben. Der Richter hat sorgfältig abzuwägen, ob nach den besonderen Verhältnissen des Falls eine sofortige Entscheidung notwendig ist oder bis zum Abschluss des Verfahrens über die Nichtigkeitsklage zugewartet werden kann. (T4)
- 8 Ob 102/01k
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 102/01k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 1 Ob 6/01s
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Das Erstgericht könnte wohl eine mündliche Verhandlung anberaumen, um den Parteien - auch im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens - nicht nur eine nachträgliche Stellungnahme zu Beweisergebnissen, sondern an deren Stelle die unmittelbare Einflussnahme auf die Aufnahme der Beweise durch die Befragung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen zu ermöglichen, soweit ein solcher Verfahrensschritt angesichts der besonderen Fallgestaltung geboten erscheint, wird doch eine solche Verhandlung vom Gesetz keineswegs ausgeschlossen. Während somit in erster Instanz auch bei Prüfung der Prozessfähigkeit auf Grund eines Zustellantrags ein Rechtsschutzdefizit nicht bestünde, ist ein solches aber im Rechtsmittelverfahren gegeben. Auch diese Überlegungen rechtfertigen es, der Nichtigkeitsklage gegenüber einem im Vorprozess durchzuführenden Verfahren den Vorzug zu geben. (T5); Veröff: SZ 74/200
- 5 Ob 261/05a
Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 261/05a
Beis wie T2; Beisatz: Der Einwand, dass die Zustellung wegen Ortsabwesenheit unwirksam sei (§ 17 Abs 3 ZustG) ist mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend zu machen. (T6); Beisatz: Ist die Zustellung unwirksam, scheidet eine Nichtigkeitsklage deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt. (T7)
- 7 Ob 5/06w
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 7 Ob 5/06w
Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7
- 4 Ob 182/06b
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 182/06b
Auch; Beisatz: Die von der älteren Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit, neben der Nichtigkeitsklage auch einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, besteht nicht bei Zustellung an eine während des gesamten Verfahrens prozessunfähige, aber nicht besachwalterte Partei, deren Prozessunfähigkeit zunächst nicht erkennbar war. Weil in einem solchen Fall die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, kann sie nicht nach § 7 Abs 3 EO aufgehoben werden. Die formell rechtskräftige Entscheidung muss mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. (T8)
- 10 Ob 41/07p
Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 41/07p
Vgl; Beis wie T7
- 2 Ob 37/08t
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 37/08t
Vgl; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7
- 3 Ob 101/11s
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 101/11s
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078895
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00619_9500000_001