Begründung:
Das Erstgericht stellte fest:
Die nunmehrige Beklagte hat gegen den nunmehrigen Kläger am 10.8.1993 beim Bezirksgericht I***** zu 11 C 1044/93h eine Klage auf Räumung und auf Zahlung von S 10.893,30 sA eingebracht. Die Klage sowie die Ladung zur ersten Tagsatzung wurden dem jetzigen Kläger am 24.8.1993, das am 7.9.1993 ergangene Versäumungsurteil am 14.9.1993 zugestellt. Der Kläger war zum Zeitpunkt dieser Zustellungen aufgrund einer alkoholischen Polyneuritis und den damit im Zusammenhang stehenden Veränderungen seines Gehirnes nicht in der Lage, diese Vorgänge wahrzunehmen bzw in ihrer Tragweite zu erkennen. Im Verfahren 11 C 1044/93h des Bezirksgerichtes I***** stellte der nunmehrige Klagevertreter unter Berufung auf eine ihm vom nunmehrigen Kläger erteilte Vollmacht am 15.2.1994 unter anderem den Antrag, die Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 7 ZPO auszusprechen und die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles aufzuheben. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit der Begründung ab, daß das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, sodaß es das Verfahren nicht mehr für nichtig erklären könne. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluß vom 7.3.1994 bestellte das Sachwaltergericht den nunmehrigen Klagevertreter zunächst zum einstweiligen Sachwalter (§ 238 Abs 2 AußStrG) und mit Beschluß vom 6.6.1994 zum Sachwalter (§ 273 AGBG) und bestimmte dessen Aufgabenkreis unter anderem mit der Vertretung des Betroffenen vor Gericht. Eine Zustellung des Versäumungsurteils vom 7.9.1993 11 C 1044/93h des Bezirksgerichtes I***** an den Sachverwalter erfolgte bislang nicht.Die nunmehrige Beklagte hat gegen den nunmehrigen Kläger am 10.8.1993 beim Bezirksgericht I***** zu 11 C 1044/93h eine Klage auf Räumung und auf Zahlung von S 10.893,30 sA eingebracht. Die Klage sowie die Ladung zur ersten Tagsatzung wurden dem jetzigen Kläger am 24.8.1993, das am 7.9.1993 ergangene Versäumungsurteil am 14.9.1993 zugestellt. Der Kläger war zum Zeitpunkt dieser Zustellungen aufgrund einer alkoholischen Polyneuritis und den damit im Zusammenhang stehenden Veränderungen seines Gehirnes nicht in der Lage, diese Vorgänge wahrzunehmen bzw in ihrer Tragweite zu erkennen. Im Verfahren 11 C 1044/93h des Bezirksgerichtes I***** stellte der nunmehrige Klagevertreter unter Berufung auf eine ihm vom nunmehrigen Kläger erteilte Vollmacht am 15.2.1994 unter anderem den Antrag, die Nichtigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 7, ZPO auszusprechen und die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles aufzuheben. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit der Begründung ab, daß das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, sodaß es das Verfahren nicht mehr für nichtig erklären könne. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluß vom 7.3.1994 bestellte das Sachwaltergericht den nunmehrigen Klagevertreter zunächst zum einstweiligen Sachwalter (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG) und mit Beschluß vom 6.6.1994 zum Sachwalter (Paragraph 273, AGBG) und bestimmte dessen Aufgabenkreis unter anderem mit der Vertretung des Betroffenen vor Gericht. Eine Zustellung des Versäumungsurteils vom 7.9.1993 11 C 1044/93h des Bezirksgerichtes I***** an den Sachverwalter erfolgte bislang nicht.
Mit der am 3.3.1994 eingebrachten Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO stellte der Kläger das Begehren, das im Verfahren 11 C 1044/93 des Bezirksgerichtes I***** ergangene Versäumungsurteil als nichtig aufzuheben. Er brachte dazu vor, er sei bereits bei Klagszustellung aufgrund seines schweren Alkoholismus nicht in der Lage gewesen, deren Bedeutung zu erkennen und dementsprechend zu handeln.Mit der am 3.3.1994 eingebrachten Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO stellte der Kläger das Begehren, das im Verfahren 11 C 1044/93 des Bezirksgerichtes I***** ergangene Versäumungsurteil als nichtig aufzuheben. Er brachte dazu vor, er sei bereits bei Klagszustellung aufgrund seines schweren Alkoholismus nicht in der Lage gewesen, deren Bedeutung zu erkennen und dementsprechend zu handeln.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, der Kläger habe genau gewußt, was eine gerichtliche Vorladung und ein Versäumungsurteil bedeute. Im übrigen habe der Kläger die Frist des § 534 ZPO versäumt.Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, der Kläger habe genau gewußt, was eine gerichtliche Vorladung und ein Versäumungsurteil bedeute. Im übrigen habe der Kläger die Frist des Paragraph 534, ZPO versäumt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erklärte das Verfahren 11 C 1044/93h des Bezirksgerichtes I***** ab Klagszustellung für nichtig und hob das Versäumungsurteil vom 7.9.1993 auf. Rechtlich führte es aus, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht zurechnungsfähig und damit nicht prozeßfähig gewesen sei. Da er auch nicht durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten gewesen sei, lägen die Voraussetzungen des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO vor. Die Klagsführung sei nicht verspätet, weil die Frist des § 534 ZPO erst mit der Bestellung des Sachwalters zu laufen begonnen habe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erklärte das Verfahren 11 C 1044/93h des Bezirksgerichtes I***** ab Klagszustellung für nichtig und hob das Versäumungsurteil vom 7.9.1993 auf. Rechtlich führte es aus, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht zurechnungsfähig und damit nicht prozeßfähig gewesen sei. Da er auch nicht durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten gewesen sei, lägen die Voraussetzungen des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vor. Die Klagsführung sei nicht verspätet, weil die Frist des Paragraph 534, ZPO erst mit der Bestellung des Sachwalters zu laufen begonnen habe.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Zustellungen an den prozeßunfähigen Kläger im Vorverfahren seien unwirksam gewesen. Da eine Zustellung an den Sachwalter bislang nicht erfolgt sei, liege eine Scheinrechtskraft vor. Gemäß § 529 Abs 1 ZPO könne nur eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Sache erledigt sei, mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die bloße Scheinrechtskraft genüge zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht. Die mit einer solchen Klage angefochtene Entscheidung müsse ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Eine vor Eintritt der formellen Rechtskraft eingebrachte Nichtigkeitsklage sei verfrüht und müsse zurückgewiesen werden.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Zustellungen an den prozeßunfähigen Kläger im Vorverfahren seien unwirksam gewesen. Da eine Zustellung an den Sachwalter bislang nicht erfolgt sei, liege eine Scheinrechtskraft vor. Gemäß Paragraph 529, Absatz eins, ZPO könne nur eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Sache erledigt sei, mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die bloße Scheinrechtskraft genüge zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht. Die mit einer solchen Klage angefochtene Entscheidung müsse ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Eine vor Eintritt der formellen Rechtskraft eingebrachte Nichtigkeitsklage sei verfrüht und müsse zurückgewiesen werden.