Der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes ist - unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO releviert wird - zulässig (RIS-Justiz RS0042831, RS0043861; RS0098745; 5 Ob 115/06g und 7 Ob 179/06h jeweils mwN; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 70 mwN; Kodek in Rechberger³ § 519 Rz 8); er ist jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes ist - unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, ZPO releviert wird - zulässig (RIS-Justiz RS0042831, RS0043861; RS0098745; 5 Ob 115/06g und 7 Ob 179/06h jeweils mwN; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 70 mwN; Kodek in Rechberger³ Paragraph 519, Rz 8); er ist jedoch nicht berechtigt.
Zur Frage der Zulässigkeit der vorliegenden - auf die Behauptung unwirksamer Zustellungen im angeblich nichtigen Verfahren gestützten - Nichtigkeitsklage, ist zunächst festzuhalten, dass die in der jüngeren Rechtsprechung einhellig vertretene Rechtsansicht, eine Nichtigkeitsklage scheide in diesem Fall deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehle und zwar unabhängig davon, ob der Zustellmangel nur das Urteil oder das gesamte Verfahren betreffe (RIS-Justiz RS0078895 [T7] RS0110275 [T7]; RS0116036 [T5]), bereits der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. 2. 2006, 5 Ob 261/05a, zu entnehmen ist. Dieser Beurteilung, der sich in der Folge auch der 7. und der 2. Senat angeschlossen haben (7 Ob 5/06w und 2 Ob 148/06p) tritt auch der erkennende Senat bei. Der Rekurs zieht die Richtigkeit der dargestellten „gegenwärtigen ständigen Rechtsprechung" nicht in Zweifel; er beruft sich aber darauf, das Berufungsgericht hätte sich nicht an dieser „geänderten Spruchpraxis" orientieren dürfen, sondern - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Einbringung der Nichtigkeitsklage heranziehen müssen. Letztere sei nämlich auch für Gerichtsentscheidungen „für das gesamte Verfahren anzuwenden". Ohne ausdrückliches Zitat nimmt der Rekurs damit offenbar auf die - vereinzelt gebliebene und in den zitierten jüngeren Entscheidungen abgelehnte - Entscheidung vom 11. 9. 2003, 6 Ob 127/03z Bezug, in der der Standpunkt vertreten wurde, dass auch Fällen in denen es nicht um einen bloß den Titel betreffenden Zustellmangel, sondern um eine bereits das gesamte Verfahren zur Schaffung dieses Titels umfassende Nichtigkeit gehe, mit Nichtigkeitsklage vorzugehen sei. Nach § 406 iVm § 179 ZPO ist jedoch - wie bereits die Rekursbeantwortung zutreffend aufzeigt - der Zeitpunkt, auf den sich die Entscheidung zu beziehen hat, der Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz, sodass hier die Sach- und Rechtslage zum 4. 7. 2006 maßgebend war (Fucik in Fasching/Konecny² III § 406 ZPO Rz 2 und 8 mwN). Für gerichtliche Erkenntnisse besteht im Übrigen - anders als für Gesetze (§ 5 ABGB) - nach ständiger Rechtsprechung kein Rückwirkungsverbot, weshalb Änderungen der Judikatur auch davor verwirklichte Sachverhalte erfassen (SZ 70/245; RIS-Justiz RS0109026; 2 Ob 153/02t; 2 Ob 184/05f; Fucik aaO § 406 ZPO Rz 10; Posch in Schwimann³ I § 5 ABGB Rz 11 mwN zu FN 42). Die Nichtigkeitsklage wurde daher zu Recht zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 iVm § 41 ZPO. Zur Frage der Zulässigkeit der vorliegenden - auf die Behauptung unwirksamer Zustellungen im angeblich nichtigen Verfahren gestützten - Nichtigkeitsklage, ist zunächst festzuhalten, dass die in der jüngeren Rechtsprechung einhellig vertretene Rechtsansicht, eine Nichtigkeitsklage scheide in diesem Fall deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehle und zwar unabhängig davon, ob der Zustellmangel nur das Urteil oder das gesamte Verfahren betreffe (RIS-Justiz RS0078895 [T7] RS0110275 [T7]; RS0116036 [T5]), bereits der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. 2. 2006, 5 Ob 261/05a, zu entnehmen ist. Dieser Beurteilung, der sich in der Folge auch der 7. und der 2. Senat angeschlossen haben (7 Ob 5/06w und 2 Ob 148/06p) tritt auch der erkennende Senat bei. Der Rekurs zieht die Richtigkeit der dargestellten „gegenwärtigen ständigen Rechtsprechung" nicht in Zweifel; er beruft sich aber darauf, das Berufungsgericht hätte sich nicht an dieser „geänderten Spruchpraxis" orientieren dürfen, sondern - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Einbringung der Nichtigkeitsklage heranziehen müssen. Letztere sei nämlich auch für Gerichtsentscheidungen „für das gesamte Verfahren anzuwenden". Ohne ausdrückliches Zitat nimmt der Rekurs damit offenbar auf die - vereinzelt gebliebene und in den zitierten jüngeren Entscheidungen abgelehnte - Entscheidung vom 11. 9. 2003, 6 Ob 127/03z Bezug, in der der Standpunkt vertreten wurde, dass auch Fällen in denen es nicht um einen bloß den Titel betreffenden Zustellmangel, sondern um eine bereits das gesamte Verfahren zur Schaffung dieses Titels umfassende Nichtigkeit gehe, mit Nichtigkeitsklage vorzugehen sei. Nach Paragraph 406, in Verbindung mit Paragraph 179, ZPO ist jedoch - wie bereits die Rekursbeantwortung zutreffend aufzeigt - der Zeitpunkt, auf den sich die Entscheidung zu beziehen hat, der Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz, sodass hier die Sach- und Rechtslage zum 4. 7. 2006 maßgebend war (Fucik in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 406, ZPO Rz 2 und 8 mwN). Für gerichtliche Erkenntnisse besteht im Übrigen - anders als für Gesetze (Paragraph 5, ABGB) - nach ständiger Rechtsprechung kein Rückwirkungsverbot, weshalb Änderungen der Judikatur auch davor verwirklichte Sachverhalte erfassen (SZ 70/245; RIS-Justiz RS0109026; 2 Ob 153/02t; 2 Ob 184/05f; Fucik aaO Paragraph 406, ZPO Rz 10; Posch in Schwimann³ römisch eins Paragraph 5, ABGB Rz 11 mwN zu FN 42). Die Nichtigkeitsklage wurde daher zu Recht zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO.
Zu Punkt 2:
Der Kläger hat auch noch ein - unrichtig - als „Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht (ON 51). Dieser Schriftsatz ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig (10 Ob 10/06b; RIS-Justiz RS0041666).