Begründung:
1. Zur Vorgeschichte:
1.1. Im Verfahren 2 C 187/97b (nunmehr 2 C 1843/03v) des Erstgerichtes wurden die auf Produkthaftung wegen fehlerhafter Airbag-Auslösung gerichtete Schadenersatzklage des nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten und der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl vom 29. 7. 1997 der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin, die ihren Sitz in Frankreich hat, am 24. 4. 1998 im Rechtshilfeweg durch Übergabe an einen Angestellten (dessen Befugnis zur Entgegennahme von der Wiederaufnahmsklägerin bestritten wird) zugestellt.
Am 1. 10. 1998 wies das Erstgericht den Antrag der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin auf neuerliche Zustellung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass schon die erste Zustellung gesetzmäßig erfolgt sei (2 C 187/97b-16). Mit Beschluss vom 22. 6. 1999 hob das Rekursgericht über Rekurs der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin den Beschluss des Erstgerichtes auf und trug diesem - im Hinblick auf das Fehlen einer ordnungsmäßigen Zustellung des Zahlungsbefehls - dessen neuerliche Zustellung auf (5 R 118/98w-20). Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen Revisionsrekurs des nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten mit Beschluss vom 28. 2. 2000, 3 Ob 227/99z-31, als jedenfalls unzulässig zurück.
1.2. Entgegen dem Auftrag des Rekursgerichtes, den Zahlungsbefehl neuerlich zuzustellen, leitete das Erstgericht im Rechtshilfeweg Erhebungen über die Ordnungsmäßigkeit des am 24. 4. 1998 vorgenommenen ersten Zustellvorgangs ein (2 C 1843/03v-32). Diese Erhebungen führten allerdings zu keinem Ergebnis, worauf das Erstgericht am 10. 2. 2005 die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 29. 7. 1997 mit der Begründung bestätigte, dass „seitens der französischen Behörden am 22. 9. 1998 die Ordnungsgemäßheit der Zustellung, sohin die Gesetzmäßigkeit durch das Tribunal de Grande Instance de Nanterre bestätigt wurde" (2 C 1843/03v-62).
1.3. Am 22. 2. 2005 wies das Erstgericht den Antrag der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin, die erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 29. 7. 1997 aufzuheben, mit der Begründung ab, dass die seinerzeitige Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei. Entsprechend dem Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen samt Anhang (BGBl 1980/236) sei eine Übersetzung nicht erforderlich, weil ein Schriftstück durch bloße Übergabe oder zu eigenen Handen zuzustellen sei. Verweigere der Empfänger die Annahme, so habe die ersuchte Behörde das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen zu lassen. Der Zustellungsempfänger habe durchaus die Möglichkeit gehabt, die Annahme des Schriftstückes zu verweigern, was aber nicht geschehen sei. Im Übrigen habe der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 28. 2. 2000 „dem Erstgericht aufgetragen, über die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehles im Rechtshilfeweg bei der Entscheidung über den mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Einspruch zu entscheiden" (2 C 1843/03v-64).
2. Zum Verfahren über die Wiederaufnahmsklage:
2.1. Gegen diese beiden Beschlüsse des Erstgerichtes vom 10. 2. 2005 und vom 22. 2. 2005 brachte die Wiederaufnahmsklägerin am 15. 3. 2005 beim Erstgericht eine auf § 530 Abs 1 Z 6 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ein, in der sie die Benützbarkeit einer rechtskräftigen Vorentscheidung, nämlich des Aufhebungsbeschlusses des Landesgerichtes Steyr vom 22. 6. 1999, 5 R 118/98w-20 (siehe 1.1.), geltend machte; mit dieser Entscheidung sei dem Gericht die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls vom 29. 7. 1997 aufgetragen worden.2.1. Gegen diese beiden Beschlüsse des Erstgerichtes vom 10. 2. 2005 und vom 22. 2. 2005 brachte die Wiederaufnahmsklägerin am 15. 3. 2005 beim Erstgericht eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ein, in der sie die Benützbarkeit einer rechtskräftigen Vorentscheidung, nämlich des Aufhebungsbeschlusses des Landesgerichtes Steyr vom 22. 6. 1999, 5 R 118/98w-20 (siehe 1.1.), geltend machte; mit dieser Entscheidung sei dem Gericht die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls vom 29. 7. 1997 aufgetragen worden.
2.2. Der Wiederaufnahmsbeklagte beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Wiederaufnahmsklage.
2.3. Mit Urteil vom 27. 4. 2005 (ON 5) wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage mit folgender Begründung ab:
„Wie die beklagte Partei richtig aufgezeigt hat, liegt keine rechtskräftige Vorentscheidung im Sinne § 530 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO vor. Der Oberste Gerichtshof hat - wie seiner Entscheidung zu entnehmen ist - entgegen der Meinung der klagenden Partei dem Erstgericht nicht eine neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles aufgetragen, welche Entscheidung aber ausgehend von der Richtigkeit der Rechtsansicht der Klägerin sich in den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes finden hätte müssen, sondern die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehles im Rechtshilfeweg. Das Erstgericht hat sich daher an die in der gegenständlichen Sache ergangenen Aufträge des Obersten Gerichtshofes gebunden erachtet, da der Oberste Gerichtshof zuvor eine selbständige Anfechtbarkeit von Zustellanordnungen verneint hat.„Wie die beklagte Partei richtig aufgezeigt hat, liegt keine rechtskräftige Vorentscheidung im Sinne Paragraph 530, Absatz eins, Ziff. 6 ZPO vor. Der Oberste Gerichtshof hat - wie seiner Entscheidung zu entnehmen ist - entgegen der Meinung der klagenden Partei dem Erstgericht nicht eine neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles aufgetragen, welche Entscheidung aber ausgehend von der Richtigkeit der Rechtsansicht der Klägerin sich in den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes finden hätte müssen, sondern die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehles im Rechtshilfeweg. Das Erstgericht hat sich daher an die in der gegenständlichen Sache ergangenen Aufträge des Obersten Gerichtshofes gebunden erachtet, da der Oberste Gerichtshof zuvor eine selbständige Anfechtbarkeit von Zustellanordnungen verneint hat.
Somit liegt schon der von der Klägerin behauptete Wiederaufnahmsgrund, den diese in der Entscheidung des Rekursgerichtes ON 20 des Aktes erblickt, nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und sich eine weitere Erörterung etwa der Bestimmungen des § 530 Abs. 2 ZPO erübrigt."Somit liegt schon der von der Klägerin behauptete Wiederaufnahmsgrund, den diese in der Entscheidung des Rekursgerichtes ON 20 des Aktes erblickt, nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und sich eine weitere Erörterung etwa der Bestimmungen des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO erübrigt."
Die in der Begründung angesprochene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird nicht näher spezifiziert; gemeint ist offenbar der Zurückweisungsbeschluss vom 28. 2. 2000, 3 Ob 227/99z-31.
2.4. Das Gericht zweiter Instanz sah die angefochtene Entscheidung als Beschluss und das dagegen von der Wiederaufnahmsklägerin erhobene Rechtsmittel als Rekurs an. Die Wiederaufnahmsklage wurde „unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichtes zurückgewiesen und das vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt". Der von der Wiederaufnahmsklägerin als Wiederaufnahmsgrund herangezogene Auftrag des Rekursgerichtes vom 22. 6. 1999, 5 R 118/98w-20, den Zahlungsbefehl neuerlich zuzustellen, sei von der Bindungswirkung nicht erfasst. Da eine bereits eingetretene materielle und formelle Rechtskraft der Entscheidung durch eine neuerliche Zustellung nicht mehr berührt werde, habe das Erstgericht jedenfalls die Rechtmäßigkeit der (ersten) Zustellung des Zahlungsbefehls zu prüfen gehabt. Überdies sei die Wiederaufnahmsklage unzulässig iSd § 530 Abs 2 ZPO, weil die vom Titelgericht abgelehnte Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung mit Rekurs bekämpft werden hätte müssen. Das Erstgericht sei „unter Bezug auf die hierauf ergangene oberstgerichtliche Rechtsprechung" bewusst von der als Wiederaufnahmsgrund herangezogenen zweitinstanzlichen Entscheidung abgewichen.2.4. Das Gericht zweiter Instanz sah die angefochtene Entscheidung als Beschluss und das dagegen von der Wiederaufnahmsklägerin erhobene Rechtsmittel als Rekurs an. Die Wiederaufnahmsklage wurde „unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichtes zurückgewiesen und das vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt". Der von der Wiederaufnahmsklägerin als Wiederaufnahmsgrund herangezogene Auftrag des Rekursgerichtes vom 22. 6. 1999, 5 R 118/98w-20, den Zahlungsbefehl neuerlich zuzustellen, sei von der Bindungswirkung nicht erfasst. Da eine bereits eingetretene materielle und formelle Rechtskraft der Entscheidung durch eine neuerliche Zustellung nicht mehr berührt werde, habe das Erstgericht jedenfalls die Rechtmäßigkeit der (ersten) Zustellung des Zahlungsbefehls zu prüfen gehabt. Überdies sei die Wiederaufnahmsklage unzulässig iSd Paragraph 530, Absatz 2, ZPO, weil die vom Titelgericht abgelehnte Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung mit Rekurs bekämpft werden hätte müssen. Das Erstgericht sei „unter Bezug auf die hierauf ergangene oberstgerichtliche Rechtsprechung" bewusst von der als Wiederaufnahmsgrund herangezogenen zweitinstanzlichen Entscheidung abgewichen.
Mit seiner zutreffenden Begründung, dass kein Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 Z 6 ZPO vorliege, habe das Erstgericht die Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage wahrgenommen. Dies hätte zur Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage führen müssen, wie dies vom Wiederaufnahmsbeklagten in seinen Einwendungen richtig aufgezeigt worden sei.Mit seiner zutreffenden Begründung, dass kein Wiederaufnahmsgrund iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO vorliege, habe das Erstgericht die Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage wahrgenommen. Dies hätte zur Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage führen müssen, wie dies vom Wiederaufnahmsbeklagten in seinen Einwendungen richtig aufgezeigt worden sei.
Der Rekurs (Revisionsrekurs) sei zulässig, weil das Erstgericht von der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes abgewichen sei und das Rekursgericht dies entgegen seiner ursprünglichen Rechtsansicht gebilligt habe, sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliege.Der Rekurs (Revisionsrekurs) sei zulässig, weil das Erstgericht von der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes abgewichen sei und das Rekursgericht dies entgegen seiner ursprünglichen Rechtsansicht gebilligt habe, sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliege.
2.5. Gegen die Entscheidung richtet sich der (Revisions-)Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
2.6. Der Wiederaufnahmsbeklagte beantragt, dem (Revisions-)Rekurs nicht Folge zu geben.