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Rechtssatz RS0053137×

Rechtssatz RS0053137

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053137

Entscheidungsdatum

16.06.2015

Rechtssatz

Die Wiederaufnahmsklage ist auch gegen einen Beschluss prozessualer Natur, der die Sache erledigt, zulässig. Wollte man in einem solchen Fall die Wiederaufnahmsklage nicht zulassen, bestünde eine Rechtsschutzlücke, könnte doch dann ein solcher Beschluss trotz inhaltlicher Unrichtigkeit, die Folge eines Wiederaufnahmsgrundes ist, nicht beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 542/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 542/95
    Veröff: SZ 68/113
  • 9 ObA 102/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 102/95
    Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch gegen einen Beschluss prozessualer Natur, der die Sache erledigt, zulässig. (T1)
    Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der ganze Rechtsstreit durch die Entscheidung beendet wurde. Hier: Gegen einen Beschluss, mit dem eine Ordnungsstrafe über eine Partei verhängt wurde, ist eine Wiederaufnahmsklage nicht zulässig. (T2)
  • 10 Ob 10/06b
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 Ob 10/06b
    Vgl; Beisatz: Eine gemäß § 530 Abs 1 Z 6 ZPO wahrnehmbare Rechtskraftverletzung liegt nur vor, wenn der früheren Entscheidung Rechtskraftwirkung iSd § 411 ZPO zukommt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen verfahrensgestaltenden Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet. (T3)
  • 1 Ob 143/09z
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 143/09z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Gegen einen Beschluss, mit dem eine Ordnungsstrafe über eine Partei verhängt wurde, ist eine Wiederaufnahmsklage nicht zulässig. (T4)
  • 4 Ob 105/15t
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 105/15t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0040OB00542_9500000_001