Rechtssatz RS0053137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053137
Entscheidungsdatum
16.06.2015
Rechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage ist auch gegen einen Beschluss prozessualer Natur, der die Sache erledigt, zulässig. Wollte man in einem solchen Fall die Wiederaufnahmsklage nicht zulassen, bestünde eine Rechtsschutzlücke, könnte doch dann ein solcher Beschluss trotz inhaltlicher Unrichtigkeit, die Folge eines Wiederaufnahmsgrundes ist, nicht beseitigt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 542/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 542/95
Veröff: SZ 68/113
- 9 ObA 102/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 102/95
Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch gegen einen Beschluss prozessualer Natur, der die Sache erledigt, zulässig. (T1)
Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der ganze Rechtsstreit durch die Entscheidung beendet wurde. Hier: Gegen einen Beschluss, mit dem eine Ordnungsstrafe über eine Partei verhängt wurde, ist eine Wiederaufnahmsklage nicht zulässig. (T2)
- 10 Ob 10/06b
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 Ob 10/06b
Vgl; Beisatz: Eine gemäß § 530 Abs 1 Z 6 ZPO wahrnehmbare Rechtskraftverletzung liegt nur vor, wenn der früheren Entscheidung Rechtskraftwirkung iSd § 411 ZPO zukommt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen verfahrensgestaltenden Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet. (T3)
- 1 Ob 143/09z
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 143/09z
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Gegen einen Beschluss, mit dem eine Ordnungsstrafe über eine Partei verhängt wurde, ist eine Wiederaufnahmsklage nicht zulässig. (T4)
- 4 Ob 105/15t
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 105/15t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053137
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0040OB00542_9500000_001