Das Rechtsmittel des Beklagten ist unzulässig.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist die Wertgrenze des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO hier ohne Bedeutung, weil diese auf Ordnungsstrafen nicht anzuwenden ist (vgl nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger³ § 528 ZPO Rz 16). Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage durch ein Gericht zweiter Instanz, das gemäß § 532 Abs 1 ZPO darüber in erster Instanz entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof zuständig (RIS-Justiz RS0044587). Analog § 535 ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der in einem solchen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeverfahren gefassten Beschlüsse denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefassten Beschlüsse (9 ObA 117/87; weitere Nachweise bei Kodek aaO § 535 ZPO Rz 1). Es gelten somit auch die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO. Damit wäre ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhinge, was jedoch nicht der Fall ist. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahme - Gleiches muss für die Nichtigkeitsklage gelten - nur auf verfahrensbeendende Entscheidungen anzuwenden sind, gleichgültig ob die Entscheidung in Form eines Urteils oder eines Beschlusses ergangen ist. Dies trifft auf die Verhängung einer Ordnungsstrafe über eine Partei nicht zu, da damit die Sache, nämlich das mit der Klageführung verfolgte Rechtsschutzbegehren, nicht erledigt wird. Anders als gegen verfahrensbeendende Beschlüsse ist daher gegen einen derartigen Beschluss, der nur eine verfahrensrechtliche „Zwischenentscheidung" bildet, eine Wiederaufnahmsklage (bzw ein Wiederaufnahmsantrag) oder eine Nichtigkeitsklage nicht zulässig (9 ObA 102/95).Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist die Wertgrenze des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hier ohne Bedeutung, weil diese auf Ordnungsstrafen nicht anzuwenden ist vergleiche nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger³ Paragraph 528, ZPO Rz 16). Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage durch ein Gericht zweiter Instanz, das gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO darüber in erster Instanz entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof zuständig (RIS-Justiz RS0044587). Analog Paragraph 535, ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der in einem solchen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeverfahren gefassten Beschlüsse denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefassten Beschlüsse (9 ObA 117/87; weitere Nachweise bei Kodek aaO Paragraph 535, ZPO Rz 1). Es gelten somit auch die Rekursbeschränkungen der Paragraphen 519 und 528 ZPO. Damit wäre ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhinge, was jedoch nicht der Fall ist. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahme - Gleiches muss für die Nichtigkeitsklage gelten - nur auf verfahrensbeendende Entscheidungen anzuwenden sind, gleichgültig ob die Entscheidung in Form eines Urteils oder eines Beschlusses ergangen ist. Dies trifft auf die Verhängung einer Ordnungsstrafe über eine Partei nicht zu, da damit die Sache, nämlich das mit der Klageführung verfolgte Rechtsschutzbegehren, nicht erledigt wird. Anders als gegen verfahrensbeendende Beschlüsse ist daher gegen einen derartigen Beschluss, der nur eine verfahrensrechtliche „Zwischenentscheidung" bildet, eine Wiederaufnahmsklage (bzw ein Wiederaufnahmsantrag) oder eine Nichtigkeitsklage nicht zulässig (9 ObA 102/95).
Die Rechtsmittelausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen. Auch wenn es (rechtspolitisch) durchaus im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers läge, die Zulässigkeit eines Wiederaufnahme- oder Nichtigkeitsantrags auch für bestimmte Zwischenbzw Nebenentscheidungen anzuordnen, besteht doch kein Zweifel daran, dass mit der in § 529 Abs 1 und § 530 Abs 1 ZPO verwendeten Formulierung „eine die Sache erledigende Entscheidung" nur Entscheidungen über den Hauptgegenstand des Verfahrens gemeint sind. Dies wird auch durch die jüngeren gesetzgeberischen Aktivitäten bestätigt. Bei der Erlassung des neuen Außerstreitgesetzes wurde in § 73 Abs 1 AußStrG festgelegt, dass der - mit diesem Gesetz neu geschaffene - Abänderungsantrag nur bei Beschlüssen möglich ist, mit denen „über die Sache" entschieden wurde. Auch hier ist mit der „Sache" der Hauptgegenstand des (außerstreitigen) Verfahrens gemeint (vgl dazu nur Fucik/Kloiber, § 73 AußStrG Rz 1), womit klargestellt wurde, dass andere Beschlüsse, die diesen Hauptgegenstand nicht betreffen, den gesetzlichen Regelungen über das Abänderungsverfahren nicht unterliegen.Die Rechtsmittelausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen. Auch wenn es (rechtspolitisch) durchaus im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers läge, die Zulässigkeit eines Wiederaufnahme- oder Nichtigkeitsantrags auch für bestimmte Zwischenbzw Nebenentscheidungen anzuordnen, besteht doch kein Zweifel daran, dass mit der in Paragraph 529, Absatz eins und Paragraph 530, Absatz eins, ZPO verwendeten Formulierung „eine die Sache erledigende Entscheidung" nur Entscheidungen über den Hauptgegenstand des Verfahrens gemeint sind. Dies wird auch durch die jüngeren gesetzgeberischen Aktivitäten bestätigt. Bei der Erlassung des neuen Außerstreitgesetzes wurde in Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG festgelegt, dass der - mit diesem Gesetz neu geschaffene - Abänderungsantrag nur bei Beschlüssen möglich ist, mit denen „über die Sache" entschieden wurde. Auch hier ist mit der „Sache" der Hauptgegenstand des (außerstreitigen) Verfahrens gemeint vergleiche dazu nur Fucik/Kloiber, Paragraph 73, AußStrG Rz 1), womit klargestellt wurde, dass andere Beschlüsse, die diesen Hauptgegenstand nicht betreffen, den gesetzlichen Regelungen über das Abänderungsverfahren nicht unterliegen.
Da die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.