Der Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, und zwar unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO releviert wird oder der Streitwert EUR 4.000,-- übersteigt (4 Ob 287/04s = EvBl 2005/161 mwN; RIS-Justiz RS0042831; Zechner in Fasching/Konecny2, § 519, Rz 70).Der Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, und zwar unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, ZPO releviert wird oder der Streitwert EUR 4.000,-- übersteigt (4 Ob 287/04s = EvBl 2005/161 mwN; RIS-Justiz RS0042831; Zechner in Fasching/Konecny2, Paragraph 519,, Rz 70).
Der Kostenrekurs des Verwalters ist jedenfalls unzulässig nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Der Ausschluss eines (Revisions-)Rekurses an den Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, auch wenn das Rechtsmittelgericht erstmals über einen Kostenanspruch entscheidet (RIS-Justiz RS0044233, RS0108950). Zur Verdeutlichung sei angemerkt, dass die akzessorische Kostenentscheidung ohnedies auch mit dem Beschluss aufgehoben wird. Der Rekurs der Klägerin ist im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt.Der Kostenrekurs des Verwalters ist jedenfalls unzulässig nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Der Ausschluss eines (Revisions-)Rekurses an den Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, auch wenn das Rechtsmittelgericht erstmals über einen Kostenanspruch entscheidet (RIS-Justiz RS0044233, RS0108950). Zur Verdeutlichung sei angemerkt, dass die akzessorische Kostenentscheidung ohnedies auch mit dem Beschluss aufgehoben wird. Der Rekurs der Klägerin ist im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt.
Der mit der ordentlichen Verwaltung betrauten Hausverwalter durfte und konnte den Klagevertreter im Namen und auf Rechnung der Klägerin zu ihrem Rechtsvertreter bestellen (vgl 5 Ob 234/01z; Löcker in Hausmann/Vonkilch, § 28 WEG, Rz 107), was hier ohnehin unstrittig ist. Da der Hausverwalter die Vollmacht im Namen der Klägerin erteilte, besteht das Vollmachtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Klagevertreter. Die Wirksamkeit der Vollmacht an den Klagevertreter hängt also nur davon ab, ob der Hausverwalter im Zeitpunkt ihrer Erteilung dazu berechtigt war (vgl Zib in Fasching/Konecny2, §§ 31, 32 ZPO, Rz 40) und nicht davon, ob sie im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch weiter besteht. Die Prozessvollmacht ist eine Formalvollmacht mit gesetzlich definiertem Vollmachtsrahmen (§ 31 ZPO; Zib, aaO Rz 6 f). Sie ist im Außenverhältnis nur nach Maßgabe des § 32 ZPO beschränkbar. Davon ist das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem zu unterscheiden, nämlich die Frage, welchen Inhalt der Auftrag an den Bevollmächtigten hat (vgl zur begrifflichen Abgrenzung zwischen Vollmacht und Auftrag: Strasser in Rummel I3, § 1002 ABGB, Rz 1 ff). Die ordnungsgemäß erteilte Prozessvollmacht berechtigt daher den Bevollmächtigten nach außen zu allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vertretungshandlungen unabhängig davon, ob sie von den erteilten Aufträgen im Innenverhältnis gedeckt sind. Damit wird die ungestörte Prozessführung gesichert. Es ist nicht Sache des Gerichtes zu prüfen, ob der Vollmacht auch ein Auftrag zugrundeliegt, wenn eine gehörig ausgefertigte Prozessvollmacht vorgelegt wird (8 Ob 603/86, RIS-Justiz RS0035893). Solange die Prozessvollmacht nicht widerrufen wird, ist daher der Bevollmächtigte zu allen prozessualen Handlungen im Sinne der §§ 31, 32 ZPO bevollmächtigt.Der mit der ordentlichen Verwaltung betrauten Hausverwalter durfte und konnte den Klagevertreter im Namen und auf Rechnung der Klägerin zu ihrem Rechtsvertreter bestellen vergleiche 5 Ob 234/01z; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Paragraph 28, WEG, Rz 107), was hier ohnehin unstrittig ist. Da der Hausverwalter die Vollmacht im Namen der Klägerin erteilte, besteht das Vollmachtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Klagevertreter. Die Wirksamkeit der Vollmacht an den Klagevertreter hängt also nur davon ab, ob der Hausverwalter im Zeitpunkt ihrer Erteilung dazu berechtigt war vergleiche Zib in Fasching/Konecny2, Paragraphen 31, 32, ZPO, Rz 40) und nicht davon, ob sie im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch weiter besteht. Die Prozessvollmacht ist eine Formalvollmacht mit gesetzlich definiertem Vollmachtsrahmen (Paragraph 31, ZPO; Zib, aaO Rz 6 f). Sie ist im Außenverhältnis nur nach Maßgabe des Paragraph 32, ZPO beschränkbar. Davon ist das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem zu unterscheiden, nämlich die Frage, welchen Inhalt der Auftrag an den Bevollmächtigten hat vergleiche zur begrifflichen Abgrenzung zwischen Vollmacht und Auftrag: Strasser in Rummel I3, Paragraph 1002, ABGB, Rz 1 ff). Die ordnungsgemäß erteilte Prozessvollmacht berechtigt daher den Bevollmächtigten nach außen zu allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vertretungshandlungen unabhängig davon, ob sie von den erteilten Aufträgen im Innenverhältnis gedeckt sind. Damit wird die ungestörte Prozessführung gesichert. Es ist nicht Sache des Gerichtes zu prüfen, ob der Vollmacht auch ein Auftrag zugrundeliegt, wenn eine gehörig ausgefertigte Prozessvollmacht vorgelegt wird (8 Ob 603/86, RIS-Justiz RS0035893). Solange die Prozessvollmacht nicht widerrufen wird, ist daher der Bevollmächtigte zu allen prozessualen Handlungen im Sinne der Paragraphen 31, 32, ZPO bevollmächtigt.
Der Klagevertreter berief sich auf die erteilte Vollmacht nach § 30 Abs 2 ZPO. Bestehen nach der Aktenlage Zweifel daran, ob tatsächlich die Prozessvollmacht erteilt wurde, so hat das Gericht dies zu prüfen (RIS-Justiz RS0035833). Dies hat das Erstgericht getan. Die Prüfung hat aber ergeben, dass die wirksam erteilte Prozessvollmacht von der Klägerin als Vollmachtgeberin in der Folge dem Klagevertreter gegenüber nicht widerrufen wurde. Da der Verlust der Handlungsfähigkeit des Machtgebers (hier allenfalls durch die Abberufung des Verwalters der klagenden Eigentümergemeinschaft ohne Bestellung eines neuen Verwalters) eine ehemals wirksam erteilte Vollmacht nicht erlöschen lässt (vgl 9 Ob 714/91 = EvBl 1992/76 ua; RIS-Justiz RS0019873), ist damit das Vollmachtsverhältnis unverändert aufrecht. Ob der Klagsführung im Innerverhältnis auch ein Auftrag der Klägerin zugrundelag oder nicht ist - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - im Gerichtsverfahren ohne Bedeutung. Selbst wenn ein Anwalt (allenfalls disziplinär) ohne Auftrag tätig wird, hat dies auf die wirksam erteilte Prozessvollmacht und seine Vertretungsbefugnis keinen Einfluss. Der vom Berufungsgericht herangezogene Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO liegt daher nicht vor, weshalb sein Beschluss aufzuheben war. Das Berufungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren über die Berufung zu entscheiden haben.Der Klagevertreter berief sich auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO. Bestehen nach der Aktenlage Zweifel daran, ob tatsächlich die Prozessvollmacht erteilt wurde, so hat das Gericht dies zu prüfen (RIS-Justiz RS0035833). Dies hat das Erstgericht getan. Die Prüfung hat aber ergeben, dass die wirksam erteilte Prozessvollmacht von der Klägerin als Vollmachtgeberin in der Folge dem Klagevertreter gegenüber nicht widerrufen wurde. Da der Verlust der Handlungsfähigkeit des Machtgebers (hier allenfalls durch die Abberufung des Verwalters der klagenden Eigentümergemeinschaft ohne Bestellung eines neuen Verwalters) eine ehemals wirksam erteilte Vollmacht nicht erlöschen lässt vergleiche 9 Ob 714/91 = EvBl 1992/76 ua; RIS-Justiz RS0019873), ist damit das Vollmachtsverhältnis unverändert aufrecht. Ob der Klagsführung im Innerverhältnis auch ein Auftrag der Klägerin zugrundelag oder nicht ist - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - im Gerichtsverfahren ohne Bedeutung. Selbst wenn ein Anwalt (allenfalls disziplinär) ohne Auftrag tätig wird, hat dies auf die wirksam erteilte Prozessvollmacht und seine Vertretungsbefugnis keinen Einfluss. Der vom Berufungsgericht herangezogene Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO liegt daher nicht vor, weshalb sein Beschluss aufzuheben war. Das Berufungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren über die Berufung zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.