Der Rekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO (SZ 67/234 mwN, RIS-Justiz RS0043965; 6 Ob 506/94; 2 Ob 344/98x).Gemäß Paragraph 535, ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der Paragraphen 519 und 528 ZPO (SZ 67/234 mwN, RIS-Justiz RS0043965; 6 Ob 506/94; 2 Ob 344/98x).
Es ist also zu differenzieren: Wendet sich die Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung von im Nichtigkeitsverfahren gefassten Beschlüssen des gemäß § 532 Abs 2 ZPO angerufenen Berufungsgerichtes nach § 519 ZPO und nicht nach § 528 ZPO (SZ 64/234; 2 Ob 344/98x; anders aber EvBl 1985/30; EFSlg 76.114; 3 Ob 559/94; RIS-Justiz RS0044316; unter Darstellung des Judikaturstandes: 3 Ob 176/99z).Es ist also zu differenzieren: Wendet sich die Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung von im Nichtigkeitsverfahren gefassten Beschlüssen des gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO angerufenen Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, ZPO und nicht nach Paragraph 528, ZPO (SZ 64/234; 2 Ob 344/98x; anders aber EvBl 1985/30; EFSlg 76.114; 3 Ob 559/94; RIS-Justiz RS0044316; unter Darstellung des Judikaturstandes: 3 Ob 176/99z).
Die Vorschrift des § 528 ZPO wäre anzuwenden, wenn die Nichtigkeitsklage einen Beschluss des Rekursgerichtes des Hauptprozesses beträfe (vgl SZ 22/8; RZ 1993/66; SZ 67/5; 6 Ob 15/99w ua).Die Vorschrift des Paragraph 528, ZPO wäre anzuwenden, wenn die Nichtigkeitsklage einen Beschluss des Rekursgerichtes des Hauptprozesses beträfe vergleiche SZ 22/8; RZ 1993/66; SZ 67/5; 6 Ob 15/99w ua).
Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage, die sich gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes richtet, ist daher zufolge § 519 ZPO jedenfalls anfechtbar (EvBl 1991/62; 1 Ob 2386/96f mwN; 6 Ob 316/98h; 8 Ob 528/94). Dem Kläger steht daher gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig von der Höhe des Streitwerts ein Rekurs zu (SZ 67/234 ua).Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage, die sich gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes richtet, ist daher zufolge Paragraph 519, ZPO jedenfalls anfechtbar (EvBl 1991/62; 1 Ob 2386/96f mwN; 6 Ob 316/98h; 8 Ob 528/94). Dem Kläger steht daher gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig von der Höhe des Streitwerts ein Rekurs zu (SZ 67/234 ua).
Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO ist von Amts wegen eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen, unter anderem eine Schlüssigkeitsprüfung dahin, ob bei Zutreffen der aufgestellten Behauptungen der Klage stattzugeben wäre.Im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO ist von Amts wegen eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen, unter anderem eine Schlüssigkeitsprüfung dahin, ob bei Zutreffen der aufgestellten Behauptungen der Klage stattzugeben wäre.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsklagegrund nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO nicht vorliegt, weil eine hier unstrittig wirksame Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Wechsel in der Person des Verwalters nicht berührt wird. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus § 35 Abs 1 ZPO. Behauptungen über den Widerruf der Prozessvollmacht im Rekurs unterliegen dem Neuerungsverbot, reichen aber überdies in Anbetracht der Bestimmung des § 36 ZPO nicht aus, wonach erst durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Prozessgegner ein Vollmachtsverhältnis im Außenverhältnis - im Anwaltsprozess sogar erst durch die Mitteilung, welcher andere Rechtsanwalt bestellt wurde - wirksam beendet wird (EvBl 1937/707; EvBl 1962/38 ua). Damit kann, wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Prüfung aller übrigen Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage, etwa ihrer Rechtzeitigkeit, auf sich beruhen.Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsklagegrund nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht vorliegt, weil eine hier unstrittig wirksame Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Wechsel in der Person des Verwalters nicht berührt wird. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus Paragraph 35, Absatz eins, ZPO. Behauptungen über den Widerruf der Prozessvollmacht im Rekurs unterliegen dem Neuerungsverbot, reichen aber überdies in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 36, ZPO nicht aus, wonach erst durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Prozessgegner ein Vollmachtsverhältnis im Außenverhältnis - im Anwaltsprozess sogar erst durch die Mitteilung, welcher andere Rechtsanwalt bestellt wurde - wirksam beendet wird (EvBl 1937/707; EvBl 1962/38 ua). Damit kann, wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Prüfung aller übrigen Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage, etwa ihrer Rechtzeitigkeit, auf sich beruhen.
Dem Rekurs war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.