Begründung:
Maria Elisabeth C***** (im folgenden Vormieterin) war aufgrund der Mietverträge vom 24./27.Juli 1981 und 21.Dezember 1981 - in denen ihr in Punkt XX. ein "Weitergaberecht" (inhaltlich ein Präsentationsrecht) eingeräumt war - Mieterin einer Wohnung in einem der klagenden Partei gehörigen Haus und vereinbarte nach Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten 1983, daß dieser in der Wohnung verbleibe und ihr eine Investitionsablöse bezahle. Am 8. November 1983 machte die Vormieterin den Beklagten, der am 15. November 1983 die Wohnung übernahm, als Nachmieter namhaft und zahlte dann keinen Zins mehr. Im Zusammenhang mit dem "Weitergaberecht" entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen dem Vertreter der klagenden Partei und dem damaligen Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Dr.Michael G*****. Die klagende Partei stellte sich im wesentlichen auf den Standpunkt, daß die Vertragsentwürfe nicht vertragskonform seien und sie durch Zinszahlungen des Beklagten weder ein Mietverhältnis begründet habe noch begründen wolle. Zur Unterfertigung eines Mietvertrages durch beide Streitteile kam es nicht. Mehrmals wies der Klagevertreter den Beklagten und seinen damaligen Rechtsvertreter brieflich darauf hin, daß Zahlungen von Mietzins kein Mietverhältnis begründeten und kein Mietverhältnis zustande komme, solange der Beklagte eine Vertragsunterfertigung ablehne. Die Korrespondenz kam dann zum Stillstand. Erst Jahre später (April 1987) forderte der Klagevertreter den Beklagten schriftlich zur Zahlung rückständigen Mietzinses auf. Die Vormieterin machte am 16.Juli 1987 eine neue Nachmieterin namhaft. Der Klagevertreter stellte sich dazu auf den Standpunkt, die Vormieterin habe ihr Recht zur Namhaftmachung eines Nachmieters bereits verbraucht; die Vormieterin bestritt dies.Maria Elisabeth C***** (im folgenden Vormieterin) war aufgrund der Mietverträge vom 24./27.Juli 1981 und 21.Dezember 1981 - in denen ihr in Punkt römisch zwanzig. ein "Weitergaberecht" (inhaltlich ein Präsentationsrecht) eingeräumt war - Mieterin einer Wohnung in einem der klagenden Partei gehörigen Haus und vereinbarte nach Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten 1983, daß dieser in der Wohnung verbleibe und ihr eine Investitionsablöse bezahle. Am 8. November 1983 machte die Vormieterin den Beklagten, der am 15. November 1983 die Wohnung übernahm, als Nachmieter namhaft und zahlte dann keinen Zins mehr. Im Zusammenhang mit dem "Weitergaberecht" entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen dem Vertreter der klagenden Partei und dem damaligen Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Dr.Michael G*****. Die klagende Partei stellte sich im wesentlichen auf den Standpunkt, daß die Vertragsentwürfe nicht vertragskonform seien und sie durch Zinszahlungen des Beklagten weder ein Mietverhältnis begründet habe noch begründen wolle. Zur Unterfertigung eines Mietvertrages durch beide Streitteile kam es nicht. Mehrmals wies der Klagevertreter den Beklagten und seinen damaligen Rechtsvertreter brieflich darauf hin, daß Zahlungen von Mietzins kein Mietverhältnis begründeten und kein Mietverhältnis zustande komme, solange der Beklagte eine Vertragsunterfertigung ablehne. Die Korrespondenz kam dann zum Stillstand. Erst Jahre später (April 1987) forderte der Klagevertreter den Beklagten schriftlich zur Zahlung rückständigen Mietzinses auf. Die Vormieterin machte am 16.Juli 1987 eine neue Nachmieterin namhaft. Der Klagevertreter stellte sich dazu auf den Standpunkt, die Vormieterin habe ihr Recht zur Namhaftmachung eines Nachmieters bereits verbraucht; die Vormieterin bestritt dies.
Im Vorverfahren begehrte die klagende Partei vom Beklagten mit der Behauptung, dieser sei Mieter der Wohnung, in 14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen die Zahlung rückständiger Mietzinse, kapitalisierter Verzugszinsen und zum Teil Räumung der Wohnung. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sprach im zweiten Rechtsgang mit Teilurteil vom 25.April 1990, GZ 44 C 585/87k-34, nur über die Zahlungsbegehren (betraglich zusammengefaßt mit 262.375,46 S sA) in 12 Verfahren - zwei Verfahren betrafen nur das Räumungsbegehren - ab, erachtete die in den verbundenen Verfahren geltend gemachten Klagsforderungen mit 255.644,68 S als zu Recht, die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend, verhielt den Beklagten zur Zahlung von 255.644,68 S sA (als den Ergebnissen der Schlichtungsstellenverfahren entsprechenden erhöhten Hauptmietzins) und wies das Mehrbegehren von 6.730,78 S sA unangefochten ab. In rechtlicher Hinsicht bejahte der Erstrichter das schlüssige Zustandekommen eines Mietvertrages zwischen den Streitteilen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht ließ mit Urteil vom 17.Oktober 1990, GZ 41 R 517/90-39, die vom Erstgericht unerledigt gelassene Klagsänderung in Ansehung des eventualiter geltend gemachten Anspruchsgrunds - Zahlung eines Benützungsentgelts wegen titelloser Benützung - zu und wies im übrigen nach Beweiswiederholung auch das restliche Zahlungsbegehren ab. Weder die Annahme eines Entritts des Beklagten in das Mietverhältnis noch der stillschweigende Abschluß eines neuen Mietvertrages sei iS des § 863 ABGB gerechtfertigt; auch liege Dissens über die Höhe des Mietzinses vor. Der klagenden Partei stehe kein Kondiktionsanspruch gegen den Beklagten zu, weil dieser die Wohnung nicht titellos benütze, sondern die Vormieterin weiterhin Mieterin sei und selbst 1987 eine (weitere) Nachmieterin namhaft gemacht habe. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 24.Jänner 1991, GZ 6 Ob 1504-1517/91-42, die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurück, teils, weil der Streitwert 50.000 S nicht übersteige (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliege, und teils, weil erhebliche Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung anstünden. Mit Schriftsatz vom 30. April 1991 ON 43 nahm die klagende Partei alle verbundenen Klagen - erkennbar in Ansehung der noch nicht entschiedenen Ansprüche - "unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien" unter Anspruchsverzicht zurück.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht ließ mit Urteil vom 17.Oktober 1990, GZ 41 R 517/90-39, die vom Erstgericht unerledigt gelassene Klagsänderung in Ansehung des eventualiter geltend gemachten Anspruchsgrunds - Zahlung eines Benützungsentgelts wegen titelloser Benützung - zu und wies im übrigen nach Beweiswiederholung auch das restliche Zahlungsbegehren ab. Weder die Annahme eines Entritts des Beklagten in das Mietverhältnis noch der stillschweigende Abschluß eines neuen Mietvertrages sei iS des Paragraph 863, ABGB gerechtfertigt; auch liege Dissens über die Höhe des Mietzinses vor. Der klagenden Partei stehe kein Kondiktionsanspruch gegen den Beklagten zu, weil dieser die Wohnung nicht titellos benütze, sondern die Vormieterin weiterhin Mieterin sei und selbst 1987 eine (weitere) Nachmieterin namhaft gemacht habe. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 24.Jänner 1991, GZ 6 Ob 1504-1517/91-42, die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurück, teils, weil der Streitwert 50.000 S nicht übersteige (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliege, und teils, weil erhebliche Rechtsfragen iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zur Beurteilung anstünden. Mit Schriftsatz vom 30. April 1991 ON 43 nahm die klagende Partei alle verbundenen Klagen - erkennbar in Ansehung der noch nicht entschiedenen Ansprüche - "unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien" unter Anspruchsverzicht zurück.
Mit ihrer beim Berufungsgericht (§ 532 Abs 2 ZPO) eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens aus dem Grunde des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO mit dem wesentlichen Vorbringen, sie habe am 26.Mai 1992 anläßlich der Einvernahme der im Verfahren AZ 44 C 437/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien beklagten Vormieterin und des Zeugen Rechtsanwalt Dr.Michael G***** Kenntnis von neuen Tatsachen erlangt. Diese Beweise seien neu, weil sich Dr.Michael G***** im Vorverfahren der Aussage entschlagen und die klagende Partei keinen Einfluß auf seine Aussage und vor allem seine Entschlagung gehabt habe. Als neue Tatsachen würden geltend gemacht: Die Vormieterin sei auch während des Vorverfahrens der Meinung gewesen, nicht mehr Mieterin zu sein - der Klagevertreter habe ihr insoferne zugestimmt - und das "Weitergaberecht" in Bezug auf den Beklagten bereits ausgeübt zu haben. Die Namhaftmachung einer weiteren Nachmieterin sei nur über Ersuchen des Beklagten erfolgt, um neuerlich eine Weitergabe vornehmen zu können, nicht aber deshalb, um noch selbst Mietrechte in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte sei ebenso wie alle anderen Beteiligten schon 1987 davon ausgegangen, selbst Mieter zu sein, und habe die fehlende Passivlegitimation im Vorverfahren nur zur Verfahrensverzögerung eingewendet. Diese Tatsachen sprächen dafür, daß die Vormieterin tatsächlich ihre Mietrechte aufgegeben habe und der Beklagte als Mieter, zumindest aber als titelloser Benützer anzusehen sei.Mit ihrer beim Berufungsgericht (Paragraph 532, Absatz 2, ZPO) eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens aus dem Grunde des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO mit dem wesentlichen Vorbringen, sie habe am 26.Mai 1992 anläßlich der Einvernahme der im Verfahren AZ 44 C 437/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien beklagten Vormieterin und des Zeugen Rechtsanwalt Dr.Michael G***** Kenntnis von neuen Tatsachen erlangt. Diese Beweise seien neu, weil sich Dr.Michael G***** im Vorverfahren der Aussage entschlagen und die klagende Partei keinen Einfluß auf seine Aussage und vor allem seine Entschlagung gehabt habe. Als neue Tatsachen würden geltend gemacht: Die Vormieterin sei auch während des Vorverfahrens der Meinung gewesen, nicht mehr Mieterin zu sein - der Klagevertreter habe ihr insoferne zugestimmt - und das "Weitergaberecht" in Bezug auf den Beklagten bereits ausgeübt zu haben. Die Namhaftmachung einer weiteren Nachmieterin sei nur über Ersuchen des Beklagten erfolgt, um neuerlich eine Weitergabe vornehmen zu können, nicht aber deshalb, um noch selbst Mietrechte in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte sei ebenso wie alle anderen Beteiligten schon 1987 davon ausgegangen, selbst Mieter zu sein, und habe die fehlende Passivlegitimation im Vorverfahren nur zur Verfahrensverzögerung eingewendet. Diese Tatsachen sprächen dafür, daß die Vormieterin tatsächlich ihre Mietrechte aufgegeben habe und der Beklagte als Mieter, zumindest aber als titelloser Benützer anzusehen sei.
Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück, weil die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht geeignet seien, im Hauptverfahren eine für die klagende Partei günstigere Entscheidung herbeizuführen. Im Vorverfahren habe die klagende Partei ihr Begehren eventualiter auf titellose Benützung der Wohnung gestützt, falls ein Mietverhältnis mit dem Beklagten nicht bestehen sollte; daß das Mietverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Vormieterin - unabhängig von der versuchten Weitergabe auf Grund des "Weitergaberechtes" - aufgelöst worden sei, sei allerdings nicht vorgebracht worden. Schon im Vorverfahren sei dargelegt worden, es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, zu beweisen, daß ihr Rechtsverhältnis zur Vormieterin wirksam beendet worden sei. Auch wenn dies in der Entscheidung des Berufungsgerichtes "nicht ausdrücklich hervorgehoben" worden sei, setze dies eine derartige, nicht erhobene Behauptung voraus. Die Wiederaufnahme des Verfahrens diene nicht dazu, einer Partei die Möglichkeit zu bieten, ein von ihr im Vorverfahren unterlassenes Vorbringen, das Teil eines materiellrechtlichen Tatbestandes sei, nachzuholen. Es komme auch nicht darauf an, ob sich der Beklagte als Mieter gefühlt habe oder nicht und welche Prozeßbehauptungen er vorgetragen habe, sondern nur darauf, welche materiellrechtlichen Erklärungen er der klagenden Partei gegenüber abgegeben habe. Daß ein konkludenter Mietvertrag wegen des wiederholt erklärten Willens der klagenden Partei, den Beklagten solange nicht als Mieter anzuerkennen, als er nicht den Mietvertrag unterfertige, nicht zustande gekommen sei, sei bereits ausführlich im Berufungsurteil vom 17.Oktober 1990 dargelegt worden. Die (subjektive und einseitige) Auffassung des Beklagten, schon Mieter zu sein, könne daran nichts ändern. Weshalb der Beklagte den Einwand erhoben habe, nicht Mieter zu sein, sei unerheblich. Selbst wenn der Vertreter der klagenden Partei zu einem Vorbringen veranlaßt worden sei, das deren Wissensstand widersprochen habe, so stelle eine unwahre Prozeßbehauptung des Prozeßgegners keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Die nunmehrige Behauptung der völligen Willensübereinstimmung der klagenden Partei, des Beklagten und der Vormieterin betreffe nur Tatsachen, die die klagende Partei nach ihrem nunmehrigen Vorbringen bereits im Vorverfahren gewußt habe und damit auch hätte vorbringen können. Es handle sich um keine "neuen" Tatsachen.
Den dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 4.Februar 1993, GZ 6 Ob 614/92-48, als verspätet zurück. Von der zweiten Instanz wurde mit Beschluß vom 14.Dezember 1993, GZ 41 R 386/93-55, der klagenden Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die beschlußmäßige Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage bewilligt und die Entscheidung 6 Ob 614/92-48 aufgehoben.