Rechtssatz RS0035697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035697
Entscheidungsdatum
16.10.2009
Rechtssatz
Solange nicht ein Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers oder ein neuer gesetzlicher Vertreter einer prozessfähig gewordenen Partei die erteilte Prozessvollmacht gemäß § 35 Abs 2 ZPO widerruft, ist der nachträgliche Verlust der Vertretungsmacht eines zunächst gesetzmäßig einschreitenden Organs einer juristischen Person für den Fortgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung.Solange nicht ein Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers oder ein neuer gesetzlicher Vertreter einer prozessfähig gewordenen Partei die erteilte Prozessvollmacht gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ZPO widerruft, ist der nachträgliche Verlust der Vertretungsmacht eines zunächst gesetzmäßig einschreitenden Organs einer juristischen Person für den Fortgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 740/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 740/78
- 5 Ob 234/01z
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 234/01z
Ähnlich; Beisatz: Hier: Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter wird durch einen Wechsel in der Person des Verwalters nicht berührt. (T1)
- 9 Ob 13/05k
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 13/05k
Auch; Beisatz: Veränderungen in der Person eines Organvertreters lassen für sich allein genommen die erteilte Vollmacht unberührt. (T2)
- 6 Ob 145/09f
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 145/09f
Vgl aber; Beisatz: Allerdings bedürfen nach § 17 Abs 5 PSG, wenn die Privatstiftung - wie im vorliegenden Fall - keinen Aufsichtsrat hat, Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035697
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00740_7800000_001