Begründung:
Die zu FN 8***** im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragene Beklagte, hatte ihren Sitz zunächst in der politischen Gemeinde Wienerwald mit der Geschäftsanschrift *****. Als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer war Ing. Helmut R*****, *****, eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. 6. 2004, 60 Fr 1522/04x, wurden folgende Eintragungen bewilligt:
Die Verlegung des Sitzes von Wienerwald nach ***** Tarrenz, *****, die Löschung des bisherigen Geschäftsführers und statt dessen die Eintragung des Siegmund M*****, ***** als allein einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer sowie die Löschung der Annemarie Radolf als Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von ATS 350.000.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rekurs anhängig.
Weiters wurde von Annemarie R***** zu 6 Cg 132/04d des Landesgerichtes Innsbruck ein Verfahren gegen die Beklagte auf Nichtigerklärung der am 7. 5. 2004 gefassten Beschlüsse, in eventu auf Feststellung, dass diese Beschlüsse absolut nichtig sind, eingebracht. Insbesondere wird darin bestritten, dass Siegmund M***** rechtswirksam zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden sei. Mit ihrer Klage vom 27. 1. 2004 begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 5.203,40 sA als Kaufpreis für am 4. 11. 2003 gelieferte Elektronikteile. In einem vorbereitenden Schriftsatz (ON 6) berief sich Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, auf die ihm vom Geschäftsführer der Beklagten, Ing. R*****, erteilte Vollmacht, wendete namens der Beklagten die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Imst ein und bestritt im Übrigen die Berechtigung des Klagebegehrens, weil weder eine Bestellung durch die Beklagte noch eine Lieferung an diese erfolgt sei.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Zuständigkeitsstreit ein (ON 9). Zur Tagsatzung vom 30. 9. 2004 erschienen sowohl Dr. Pichler für Mag. Stöger, als auch Mag. Peisser als Vertreter der Beklagten, wobei sich letzterer (offensichtlich, aus dem Beschluss des Erstgerichts hervorgehend) auf die ihm vom Geschäftsführer Siegmund M***** erteilte Vollmacht der Beklagten berief.
Mit Beschluss vom 20. 10. 2004 (ON 21) ließ das Erstgericht im gegenständlichen Verfahren als Vertreter der Beklagten Mag. Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, und Mag. Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, zu. Das Erstgericht verwies in seiner Begründung auf den aus dem Firmenbuch hervorgehenden Geschäftsführerwechsel und das Anfechtungsverfahren bzw die Anfechtung des Firmenbuchbeschlusses. Es vertrat rechtlich die Auffassung, dass eine Unklarheit in der Vertretungsbefugnis nicht zu Lasten der Klägerin gehen dürfe. Im gegenständlichen Fall sei vor der Entscheidung des sicherlich noch geraume Zeit dauernden Firmenbuchverfahrens und des Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck noch nicht klar, wer nach außen vertretungsbefugt sei. Es seien daher beide „behaupteten Vertreter der beklagten Partei" zuzulassen, wobei einander widerstreitende Anträge zu Lasten der Beklagten gehen würden.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rekurs. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass als Vertreter der Beklagten ausschließlich Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, zugelassen werde, in eventu, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 6 Cg 132/04d des Landesgerichtes Innsbruck, in eventu bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 60 Fr 1522/04x des Landesgerichtes Innsbruck gemäß § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss (ersatzlos) auf und unterbrach „aus Anlass des Rekurses" das Verfahren 7 C 137/04h des Bezirksgerichtes Imst bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren 60 Fr 1522/04x und 6 Cg 132/04d des Landesgerichtes Innsbruck. Es sprach zunächst aus, dass ein Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass vor Beendigung der Verfahren 6 Cg 132/04d bzw 60 Fr 1522/04x, jeweils des Landesgerichtes Innsbruck, ungeklärt sei, welcher der Geschäftsführer der Beklagten seine Funktion wirksam innehabe und daher vertretungsbefugt sei. Davon hänge auch die Bevollmächtigung eines der einschreitenden Rechtsanwälte ab. Es sei daher zweckmäßig, eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 190 Abs 1 ZPO zu verfügen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der - auch einen Abänderungsantrag enthaltende - Revisionsrekurs der Klägerin aus den Gründen der Nichtigkeit des Rekursverfahrens bzw der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Über Verbesserungsauftrag des Obersten Gerichtshofes, einen Beschluss iSd § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 oder Abs 4 ZPO zu fassen, gab das Rekursgericht dem Abänderungsantrag der Klägerin statt und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2a, 508 Abs 3 ZPO zulässig sei.Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rekurs. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass als Vertreter der Beklagten ausschließlich Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, zugelassen werde, in eventu, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 6 Cg 132/04d des Landesgerichtes Innsbruck, in eventu bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 60 Fr 1522/04x des Landesgerichtes Innsbruck gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zu unterbrechen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss (ersatzlos) auf und unterbrach „aus Anlass des Rekurses" das Verfahren 7 C 137/04h des Bezirksgerichtes Imst bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren 60 Fr 1522/04x und 6 Cg 132/04d des Landesgerichtes Innsbruck. Es sprach zunächst aus, dass ein Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass vor Beendigung der Verfahren 6 Cg 132/04d bzw 60 Fr 1522/04x, jeweils des Landesgerichtes Innsbruck, ungeklärt sei, welcher der Geschäftsführer der Beklagten seine Funktion wirksam innehabe und daher vertretungsbefugt sei. Davon hänge auch die Bevollmächtigung eines der einschreitenden Rechtsanwälte ab. Es sei daher zweckmäßig, eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zu verfügen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der - auch einen Abänderungsantrag enthaltende - Revisionsrekurs der Klägerin aus den Gründen der Nichtigkeit des Rekursverfahrens bzw der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Über Verbesserungsauftrag des Obersten Gerichtshofes, einen Beschluss iSd Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, oder Absatz 4, ZPO zu fassen, gab das Rekursgericht dem Abänderungsantrag der Klägerin statt und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, 508, Absatz 3, ZPO zulässig sei.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.