Begründung:
Zwischen dem am 26.März 1949 geborenen Josef H*****, dem Sohn der Wiederaufnahmsklägerin und Verfasser der Wiederaufnahmsklage, und diversen Grundnachbarn sind bzw waren eine große Zahl von den Verlauf von Grundgrenzen und das Bestehen diverser Servituten betreffenden Rechtsstreitigkeiten anhängig. Josef H***** ist Eigentümer diverser Liegenschaften, die mit Übergabsvertrag vom 15.März 1972 übereignet wurden. Weiters hat er mit Kaufvertrag vom 26.November 1990 eine kleinere Liegenschaft erworben. Im Hinblick auf die aus mehreren verlorenen Prozessen resultierenden Kostenforderungen der Prozeßgegner ließ Josef H***** im Jahre 1988 ob den erstgenannten Liegenschaften ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten seiner am 1.Jänner 1911 geborenen Mutter Maria H***** (deren Wohnungs- und Ausgedingsrechte vorrangig einverleibt sind) einverleiben. Er veranlaßte auch bereits seit längerer Zeit seine völlig unter seinem Einfluß stehende Mutter - die seit dem Jahre 1972 nicht mehr Grundeigentümerin ist - dazu, von ihm als Grundeigentümer verlorene Prozesse neuerlich aufzurollen. Gegen Maria H***** sind wegen daraus resultierender Kostenforderungen Exekutionen anhängig. Die bisher auf § 530 Abs 1 Z 1, 2 und 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklagen wurden regelmäßig bereits im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen.Zwischen dem am 26.März 1949 geborenen Josef H*****, dem Sohn der Wiederaufnahmsklägerin und Verfasser der Wiederaufnahmsklage, und diversen Grundnachbarn sind bzw waren eine große Zahl von den Verlauf von Grundgrenzen und das Bestehen diverser Servituten betreffenden Rechtsstreitigkeiten anhängig. Josef H***** ist Eigentümer diverser Liegenschaften, die mit Übergabsvertrag vom 15.März 1972 übereignet wurden. Weiters hat er mit Kaufvertrag vom 26.November 1990 eine kleinere Liegenschaft erworben. Im Hinblick auf die aus mehreren verlorenen Prozessen resultierenden Kostenforderungen der Prozeßgegner ließ Josef H***** im Jahre 1988 ob den erstgenannten Liegenschaften ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten seiner am 1.Jänner 1911 geborenen Mutter Maria H***** (deren Wohnungs- und Ausgedingsrechte vorrangig einverleibt sind) einverleiben. Er veranlaßte auch bereits seit längerer Zeit seine völlig unter seinem Einfluß stehende Mutter - die seit dem Jahre 1972 nicht mehr Grundeigentümerin ist - dazu, von ihm als Grundeigentümer verlorene Prozesse neuerlich aufzurollen. Gegen Maria H***** sind wegen daraus resultierender Kostenforderungen Exekutionen anhängig. Die bisher auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklagen wurden regelmäßig bereits im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen.
Nunmehr brachten Josef und Maria H***** zu R 638,639,640,641,642,643,644,648,691 und 692/93 des Landesgerichtes Wels verschiedene Wiederaufnahmsklagen ein. Sie stützten sich dabei jeweils auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, weil nach ihrer Auffassung die erkennenden Richter "in wiederholter vorsätzlicher Schädigungsabsicht sie in staatsbürgerlichen, grundbücherlichen, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten, an ihrer Ehre, an ihrem besseren Fortkommen, insbesondere finanziell, an ihrer Existenz, durch gesetzlich unvertretbare, akten- und faktenwidrige und im Widerspruch zur präjudiziellen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der geltenden Gesetzeslage und der Realität, in Verdacht der wiederholten vorsätzlichen Verletzung der geltenden Gesetze des StGB, ZPO, JN, StGG, B-VG, ABGB, MRK verletzt und geschädigt und ihnen auch zum Großteil einen unwiederbringlichen hohen Schaden beweisbar zugefügt hätten".Nunmehr brachten Josef und Maria H***** zu R 638,639,640,641,642,643,644,648,691 und 692/93 des Landesgerichtes Wels verschiedene Wiederaufnahmsklagen ein. Sie stützten sich dabei jeweils auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, weil nach ihrer Auffassung die erkennenden Richter "in wiederholter vorsätzlicher Schädigungsabsicht sie in staatsbürgerlichen, grundbücherlichen, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten, an ihrer Ehre, an ihrem besseren Fortkommen, insbesondere finanziell, an ihrer Existenz, durch gesetzlich unvertretbare, akten- und faktenwidrige und im Widerspruch zur präjudiziellen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der geltenden Gesetzeslage und der Realität, in Verdacht der wiederholten vorsätzlichen Verletzung der geltenden Gesetze des StGB, ZPO, JN, StGG, B-VG, ABGB, MRK verletzt und geschädigt und ihnen auch zum Großteil einen unwiederbringlichen hohen Schaden beweisbar zugefügt hätten".
Im vorliegenden Fall beantragte Maria H***** die Wiederaufnahme des durch Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 26.Februar 1993, 1 C 533/91 (1 C 579/91) erledigten, aber nicht rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsverfahrens sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe für dieses Verfahren und lehnte zugleich diverse Richter des Landesgerichtes Wels als befangen und ausgeschlossen ab.
Das Oberlandesgericht Linz verweigerte unter Hinweis auf die zahlreichen erfolglosen, die zuständigen Prozeßrichter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt sowie die Rechtsmittelrichter des Landesgerichtes Wels betreffenden Ablehnungsanträge des Josef H***** und seiner Mutter Maria H***** (seit 1989 wurden mehr als 60 derartige Anträge gestellt, davon allein 15 im Jahre 1993) die Sachentscheidung über den neuen Ablehnungsantrag. Mit Beschluß vom 28. Juli 1993, 8 Fs 504/93 wies der Oberste Gerichtshof den Fristsetzungsantrag der Wiederaufnahmsklägerin zurück, weil sie die in ihrem Ablehnungsantrag gegen die Richter erhobenen Verdächtigungen und Beschuldigungen und Beschuldigungen mit keinerlei konkreten Tatsachenbehauptungen belegt und solcherart überprüfbar gemacht habe. Da die Wiederaufnahmsklägerin bereits in der Vergangenheit zahlreiche gleichartige - unberechtigte - Ablehnungsanträge eingebracht habe und auf die Unzulässigkeit von Pauschalverdächtigungen hingewiesen worden sei, billige der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Linz, daß mit dem gegenständlichen Ablehnungsantrag das Ablehnungsrecht rechtsmißbräuchlich in Anspruch genommen werde und wies den von der Wiederaufnahmsklägerin gestellten Fristsetzungsantrag unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1989/18 ab.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht Wels die Wiederaufnahmsklage zurück (Punkt 1), den Antrag, der Wiederaufnahmsklägerin die Verfahrenshilfe zu bewilligen ab (Punkt 2) und sprach aus, daß gegen Punkt 1 der Revisionsrekurs zulässig, gegen Punkt 2 der Revisionsrekurs hingegen jedenfalls unzulässig sei. In der auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage werde den zuständigen Richtern ein strafbares Verhalten vorgeworfen, ohne dieses Verhalten zu substantiieren. Der Vorwurf erschöpfe sich darin, daß die Richter den Schriftenverfasser durch ihre Entscheidungen geschädigt hätten. Es handle sich dabei um Pauschalverdächtigungen, die in allen jüngst eingebrachten Wiederaufnahmsklagen mit den gleichen Worten und Phrasen wiederholt würden. Aus dem Vorbringen sei nicht im mindesten zu erkennen, worin das strafbare Verhalten der Richter bestehen solle. Vielmehr zeige sich, daß Josef H***** - hier für seine Mutter - Entscheidungen, die seinen Vorstellungen oder Wünschen nicht entsprechen, nicht akzeptiere und immer wieder neu aufzurollen suche. Im Hinblick auf die inhaltsleeren, ständig wiederholten Pauschalvorwürfe sei es unvertretbar, im Sinne des § 539 Abs 1 ZPO vorzugehen, sondern sei die Klage ungeachtet der Vorschrift des § 537 ZPO im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, daß das erstgerichtliche Urteil mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 5.Juli 1993, R 397,398/93 aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen worden sei und eine die Sache erledigende Rechtsmittelentscheidung nicht vorliege.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht Wels die Wiederaufnahmsklage zurück (Punkt 1), den Antrag, der Wiederaufnahmsklägerin die Verfahrenshilfe zu bewilligen ab (Punkt 2) und sprach aus, daß gegen Punkt 1 der Revisionsrekurs zulässig, gegen Punkt 2 der Revisionsrekurs hingegen jedenfalls unzulässig sei. In der auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage werde den zuständigen Richtern ein strafbares Verhalten vorgeworfen, ohne dieses Verhalten zu substantiieren. Der Vorwurf erschöpfe sich darin, daß die Richter den Schriftenverfasser durch ihre Entscheidungen geschädigt hätten. Es handle sich dabei um Pauschalverdächtigungen, die in allen jüngst eingebrachten Wiederaufnahmsklagen mit den gleichen Worten und Phrasen wiederholt würden. Aus dem Vorbringen sei nicht im mindesten zu erkennen, worin das strafbare Verhalten der Richter bestehen solle. Vielmehr zeige sich, daß Josef H***** - hier für seine Mutter - Entscheidungen, die seinen Vorstellungen oder Wünschen nicht entsprechen, nicht akzeptiere und immer wieder neu aufzurollen suche. Im Hinblick auf die inhaltsleeren, ständig wiederholten Pauschalvorwürfe sei es unvertretbar, im Sinne des Paragraph 539, Absatz eins, ZPO vorzugehen, sondern sei die Klage ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 537, ZPO im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, daß das erstgerichtliche Urteil mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 5.Juli 1993, R 397,398/93 aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen worden sei und eine die Sache erledigende Rechtsmittelentscheidung nicht vorliege.
Da die Wiederaufnahmsklägerin eine Bauernpension beziehe und darüber hinaus Anspruch auf umfangreiche Versorgungsleistungen aus dem Übergabsvertrag habe, sei sie imstande, die Kosten der Klage ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu tragen; die Bewilligung der Verfahrenshilfe komme auch wegen der offenbar aussichtslosen Prozeßführung nicht in Frage.
Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich der Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin mit den erkennbaren Anträgen, den angefochtenen Beschluß in seinem Punkt 1 aufzuheben und "ein zuständiges Gericht" mit der Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage zu beauftragen sowie Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Stattgebung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuändern. Ferner beantragte die Wiederaufnahmsklägerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers für das Rechtsmittelverfahren.
Mit Beschluß vom 3.März 1994, R 640-644/93-8, wies das Landesgericht Wels den letztgenannten Antrag ab und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.