Begründung:
Die Wiederaufnahmsbeklagten haben als Kläger im Verfahren zu 2 Cg 434/87 des Landesgerichtes Linz ein Feststellungsbegehren dahin erhoben, daß ein am 10. 7. 1984 zwischen ihnen und dem nunmehrigen Wiederaufnahmskläger (dort Beklagten) abgeschlossener Kaufvertrag ungültig und unwirksam sei. Weiters wurde begehrt, daß die betreffende Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten für unwirksam erklärt und gelöscht und der zuvor bestehende Grundbuchsstand wiederhergestellt werde. Die das Klagebegehren abweisende Entscheidung des Landesgerichtes Linz vom 17. 10. 1988 wurde vom Oberlandesgericht Linz in teilweiser Stattgebung der Berufung der Kläger mit Urteil vom 5. 4. 1989 zu 2 R 347/88 dahin abgeändert, daß dem Feststellungsbegehren sowie dem Begehren auf Unwirksamerklärung der Einverleibung des Eigentumsrechts des Beklagten und nunmehrigen Widerklägers stattgegeben wurde. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung zu 2 Ob 585/89.
In der am 14. 10. 1998 beim Oberlandesgericht Linz eingebrachten Wiederaufnahmsklage vertritt der Wiederaufnahmskläger, der den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 7 ZPO geltend macht, die Ansicht, das Oberlandesgericht Linz sei im Hinblick darauf, daß es als Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil in nichtöffentlicher Sitzung abgeändert habe, für die Wiederaufnahmsklage zuständig.In der am 14. 10. 1998 beim Oberlandesgericht Linz eingebrachten Wiederaufnahmsklage vertritt der Wiederaufnahmskläger, der den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO geltend macht, die Ansicht, das Oberlandesgericht Linz sei im Hinblick darauf, daß es als Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil in nichtöffentlicher Sitzung abgeändert habe, für die Wiederaufnahmsklage zuständig.
Das Oberlandesgericht Linz sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Wiederaufnahmsklage an das Landesgericht Linz. Es führte folgendes aus:
Gemäß § 532 Abs 2 ZPO müsse eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage, wie sie hier erhoben worden sei, beim Prozeßgericht erster Instanz, wenn aber nur ein in höherer Instanz erlassenes Urteil von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen werde, bei diesem Gericht höherer Instanz angebracht werden. Nach nunmehr ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl zuletzt 9 Ob 169/98p) sei für die Zuständigkeit maßgebend, welches Gericht diejenigen Tatsachenfeststellungen getroffen habe, die jetzt durch neue Tatsachen oder Beweismittel entkräftet werden sollen. Die individuelle (funktionelle) Zuständigkeit des Berufungsgerichtes nach § 532 Abs 2 ZPO sei nur dann gegeben, wenn die maßgebenden Feststellungen im Vorprozeß ausschließlich ("nur") von diesem Gericht getroffen worden seien, wobei es darauf ankomme, bei welchem Gericht die streitentscheidenden Feststellungen getroffen worden seien. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte und nunmehrige Wiederaufnahmskläger die erstgerichtlichen Feststellungen im Verfahren 2 Cg 434/87 nicht bekämpft, sondern sie vielmehr - wie das Berufungsgericht auf S 19 dritter Absatz seines Urteils betont habe - in seiner Berufungsbeantwortung ausdrücklich als richtig und vollständig bezeichnet. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht habe die erstinstanzliche Entscheidung demnach auf Basis der Feststellungen des Erstgerichts abgeändert. Da die streitentscheidenden Feststellungen also vom Erstgericht stammten, sei die in der Wiederaufnahmsklage behauptete Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz nicht gegeben. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt in ausdrücklicher Abkehr von SZ 44/145 ausgesprochen habe (SZ 66/10; RIS-Justiz RS0041882), gelte auch für Wiederaufnahmsklagen der allgemeine Grundsatz, daß das angerufene unzuständige Gericht "das in Form einer Klage zu führende Rechtsmittel im weiteren Sinn (= Wiederaufnahmsklage)" nicht zurückweisen dürfe, sondern an das zuständige Gericht amtswegig überweisen müsse.Gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO müsse eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage, wie sie hier erhoben worden sei, beim Prozeßgericht erster Instanz, wenn aber nur ein in höherer Instanz erlassenes Urteil von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen werde, bei diesem Gericht höherer Instanz angebracht werden. Nach nunmehr ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche zuletzt 9 Ob 169/98p) sei für die Zuständigkeit maßgebend, welches Gericht diejenigen Tatsachenfeststellungen getroffen habe, die jetzt durch neue Tatsachen oder Beweismittel entkräftet werden sollen. Die individuelle (funktionelle) Zuständigkeit des Berufungsgerichtes nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO sei nur dann gegeben, wenn die maßgebenden Feststellungen im Vorprozeß ausschließlich ("nur") von diesem Gericht getroffen worden seien, wobei es darauf ankomme, bei welchem Gericht die streitentscheidenden Feststellungen getroffen worden seien. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte und nunmehrige Wiederaufnahmskläger die erstgerichtlichen Feststellungen im Verfahren 2 Cg 434/87 nicht bekämpft, sondern sie vielmehr - wie das Berufungsgericht auf S 19 dritter Absatz seines Urteils betont habe - in seiner Berufungsbeantwortung ausdrücklich als richtig und vollständig bezeichnet. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht habe die erstinstanzliche Entscheidung demnach auf Basis der Feststellungen des Erstgerichts abgeändert. Da die streitentscheidenden Feststellungen also vom Erstgericht stammten, sei die in der Wiederaufnahmsklage behauptete Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz nicht gegeben. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt in ausdrücklicher Abkehr von SZ 44/145 ausgesprochen habe (SZ 66/10; RIS-Justiz RS0041882), gelte auch für Wiederaufnahmsklagen der allgemeine Grundsatz, daß das angerufene unzuständige Gericht "das in Form einer Klage zu führende Rechtsmittel im weiteren Sinn (= Wiederaufnahmsklage)" nicht zurückweisen dürfe, sondern an das zuständige Gericht amtswegig überweisen müsse.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Oberlandesgericht Linz für die Wiederaufnahmsklage zuständig sei.