Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
Der Fristsetzungsantrag ist unbegründet.
Der Wiederaufnahmskläger steht auf dem Standpunkt, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht zum Tragen käme, weil die Wiederaufnahmsklage (im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO) a limine zurückgewiesen worden sei und deshalb gemäß § 517 ZPO ein Rechtsmittel auf jeden Fall zustünde. Dieser Ansicht kann im Hinblick auf § 535 ZPO und die dazu ergangene oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden:Der Wiederaufnahmskläger steht auf dem Standpunkt, daß die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hier nicht zum Tragen käme, weil die Wiederaufnahmsklage (im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO) a limine zurückgewiesen worden sei und deshalb gemäß Paragraph 517, ZPO ein Rechtsmittel auf jeden Fall zustünde. Dieser Ansicht kann im Hinblick auf Paragraph 535, ZPO und die dazu ergangene oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden:
Mit der Wiederaufnahmsklage wird hier ein Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in einem Verfahren über die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung bekämpft. Dieses Gericht ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage zuständig. § 535 ZPO normiert, daß für die Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend sind, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbestimmungen der §§ 519 und 528 ZPO. Die Rechtsmittelbeschränkungen gelten kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren. Streitgegenstand des Wiederaufnahmsprozesses ist denknotwendigerweise derselbe wie im Hauptprozeß (d.i. hier das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO). Dieses unterliegt - wie schon in 6 Ob 358/97h ausgeführt wurde - den Vorschriften des Titelverfahrens, also der ZPO. Die Anfechtungszulässigkeit richtet sich hier nach den Rekursvorschriften. Anfechtungsausschlüsse und Anfechtungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wird (SZ 67/5 uva). Der vorliegende Rekurs unterliegt daher § 528 ZPO.Mit der Wiederaufnahmsklage wird hier ein Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in einem Verfahren über die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung bekämpft. Dieses Gericht ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage zuständig. Paragraph 535, ZPO normiert, daß für die Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend sind, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbestimmungen der Paragraphen 519 und 528 ZPO. Die Rechtsmittelbeschränkungen gelten kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren. Streitgegenstand des Wiederaufnahmsprozesses ist denknotwendigerweise derselbe wie im Hauptprozeß (d.i. hier das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO). Dieses unterliegt - wie schon in 6 Ob 358/97h ausgeführt wurde - den Vorschriften des Titelverfahrens, also der ZPO. Die Anfechtungszulässigkeit richtet sich hier nach den Rekursvorschriften. Anfechtungsausschlüsse und Anfechtungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wird (SZ 67/5 uva). Der vorliegende Rekurs unterliegt daher Paragraph 528, ZPO.
Der Rekurswerber wendet sich gegen den vom Wiederaufnahmegericht primär herangezogenen Zurückweisungsgrund, daß der Wiederaufnahmskläger seiner Diligenzpflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, weil er nicht unmittelbar nach der Zustellung der Äußerung der Gegenseite im Vorverfahren mit dem dort vernommenen Zeugen Kontakt aufgenommen habe (um eine Änderung der Zeugenaussage zu erreichen?), woraus ein Verschulden abzuleiten sei. Er behauptet eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen nach § 6 MRK, ohne dies aber näher zu erläutern. Damit wird in der Zulassungsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt, worin die behauptete erhebliche Rechtsfrage liegen sollte. Ob allenfalls die prozessuale Diligenzpflicht überspannt wurde (vgl dazu EvBl 1998/149), braucht daher mangels entsprechender Rechtsmittelausführungen nicht weiter geprüft werden.Der Rekurswerber wendet sich gegen den vom Wiederaufnahmegericht primär herangezogenen Zurückweisungsgrund, daß der Wiederaufnahmskläger seiner Diligenzpflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, weil er nicht unmittelbar nach der Zustellung der Äußerung der Gegenseite im Vorverfahren mit dem dort vernommenen Zeugen Kontakt aufgenommen habe (um eine Änderung der Zeugenaussage zu erreichen?), woraus ein Verschulden abzuleiten sei. Er behauptet eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen nach Paragraph 6, MRK, ohne dies aber näher zu erläutern. Damit wird in der Zulassungsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt, worin die behauptete erhebliche Rechtsfrage liegen sollte. Ob allenfalls die prozessuale Diligenzpflicht überspannt wurde vergleiche dazu EvBl 1998/149), braucht daher mangels entsprechender Rechtsmittelausführungen nicht weiter geprüft werden.
Bei der Vorprüfung nach § 538 Abs 1 ZPO ist nur zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage auf gesetzliche Anfechtungsgründe gestützt und fristgerecht erhoben wurde. Entscheidend sind nur die Klageangaben. Der Kläger macht erkennbar nur den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend, nicht aber denjenigen nach der Z 2 leg cit. Er behauptet nicht eine vorsätzlich falsche Aussage des Zeugen im Vorverfahren. In der Klage wird nur auf die mit der vorgelegten "eidesstattlichen Erklärung" belegte Änderung der Meinung des Zeugen über den historischen Sachverhalt bei der Zustellung des Versäumungsurteils Bezug genommen und ausgeführt, daß die Aussage der Auskunftsperson im Vorverfahren "lediglich eine Vermutung zu sein" scheine. Die Rechtsansicht, daß damit ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund nicht geltend gemacht wurde, sodaß die Klage schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen ist, steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung:Bei der Vorprüfung nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO ist nur zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage auf gesetzliche Anfechtungsgründe gestützt und fristgerecht erhoben wurde. Entscheidend sind nur die Klageangaben. Der Kläger macht erkennbar nur den Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend, nicht aber denjenigen nach der Ziffer 2, leg cit. Er behauptet nicht eine vorsätzlich falsche Aussage des Zeugen im Vorverfahren. In der Klage wird nur auf die mit der vorgelegten "eidesstattlichen Erklärung" belegte Änderung der Meinung des Zeugen über den historischen Sachverhalt bei der Zustellung des Versäumungsurteils Bezug genommen und ausgeführt, daß die Aussage der Auskunftsperson im Vorverfahren "lediglich eine Vermutung zu sein" scheine. Die Rechtsansicht, daß damit ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund nicht geltend gemacht wurde, sodaß die Klage schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen ist, steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung:
Wohl können neue Beweismittel, die sich auf die Beweiswürdigung auswirken könnten, ein Wiederaufnahmsbegehren stützen. Der Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache ist nur abstrakt zu prüfen (2 Ob 249/98a uva). Von früheren Aussagen abweichende spätere Aussagen eines Zeugen könnten einen Wiederaufnahmsgrund bilden, nicht aber die bloße Vermutung der Unrichtigkeit der ursprünglichen Aussage. Der bloße Verdacht reicht nicht aus (9 Ob 359/97b). Wenn der Wiederaufnahmskläger selbst nur von einer Vermutung der Unrichtigkeit der ersten Aussage im Vorprozeß ausgeht und das neue Beweismittel im Ergebnis nur in der späteren Bekundung desselben Zeugen besteht, daß die Sache schon so lange her ist, daß er nicht mehr wisse, ob und an wen er das Zustellstück gegeben habe, ist schon die abstrakte Eignung des geltend gemachten neuen Beweismittels für eine Änderung in der Hauptsache zu verneinen. Deshalb mußte nicht mehr geprüft werden, ob die im § 530 Abs 1 Satz 1 ZPO genannte allgemeine Voraussetzung der Wiederaufnahmsklage vorliegt.Wohl können neue Beweismittel, die sich auf die Beweiswürdigung auswirken könnten, ein Wiederaufnahmsbegehren stützen. Der Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache ist nur abstrakt zu prüfen (2 Ob 249/98a uva). Von früheren Aussagen abweichende spätere Aussagen eines Zeugen könnten einen Wiederaufnahmsgrund bilden, nicht aber die bloße Vermutung der Unrichtigkeit der ursprünglichen Aussage. Der bloße Verdacht reicht nicht aus (9 Ob 359/97b). Wenn der Wiederaufnahmskläger selbst nur von einer Vermutung der Unrichtigkeit der ersten Aussage im Vorprozeß ausgeht und das neue Beweismittel im Ergebnis nur in der späteren Bekundung desselben Zeugen besteht, daß die Sache schon so lange her ist, daß er nicht mehr wisse, ob und an wen er das Zustellstück gegeben habe, ist schon die abstrakte Eignung des geltend gemachten neuen Beweismittels für eine Änderung in der Hauptsache zu verneinen. Deshalb mußte nicht mehr geprüft werden, ob die im Paragraph 530, Absatz eins, Satz 1 ZPO genannte allgemeine Voraussetzung der Wiederaufnahmsklage vorliegt.
Durch die Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren ist dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen. Die Anberaumung einer Verhandlung ist infolge Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr möglich.