Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Rekursgericht in einem nach den Bestimmungen der ZPO durchzuführenden Verfahren nach § 7 Abs 3 EO eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Rekursgericht in einem nach den Bestimmungen der ZPO durchzuführenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Rekurswerber führt für seine Ansicht, das Rekursgericht hätte nicht von den aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes abweichen dürfen, das Neuerungsverbot, vor allem aber die Entscheidung des verstärkten Senates vom 2.12.1993, 6 Ob 650/93 = SZ 66/164, ins Treffen. Diese Entscheidung scheint auf den ersten Blick tatsächlich für den Standpunkt des Drittbeklagten zu sprechen. Der in einem Sicherungsverfahren gefundene Leitsatz besagt, daß auch in einem Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen sei, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen habe. Nach den anzuwendenden Bestimmungen der ZPO habe das Rekursgericht über den Rekurs gemäß § 526 Abs 1 ZPO (§§ 78, 402 Abs 4 EO) ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Wenn die Beweise vom Erstrichter unmittelbar aufgenommen worden seien, könne die Beweiswürdigung und eine Umwürdigung der Beweise durch das Rekursgericht nur nach gleichartiger Beweisaufnahme erfolgen, was aber wegen des Ausschlusses einer Rekursverhandlung nicht möglich sei. Eine "gleichwertige Beweiswiederholung" sei in diesem Fall nicht möglich.Der Rekurswerber führt für seine Ansicht, das Rekursgericht hätte nicht von den aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes abweichen dürfen, das Neuerungsverbot, vor allem aber die Entscheidung des verstärkten Senates vom 2.12.1993, 6 Ob 650/93 = SZ 66/164, ins Treffen. Diese Entscheidung scheint auf den ersten Blick tatsächlich für den Standpunkt des Drittbeklagten zu sprechen. Der in einem Sicherungsverfahren gefundene Leitsatz besagt, daß auch in einem Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen sei, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen habe. Nach den anzuwendenden Bestimmungen der ZPO habe das Rekursgericht über den Rekurs gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Wenn die Beweise vom Erstrichter unmittelbar aufgenommen worden seien, könne die Beweiswürdigung und eine Umwürdigung der Beweise durch das Rekursgericht nur nach gleichartiger Beweisaufnahme erfolgen, was aber wegen des Ausschlusses einer Rekursverhandlung nicht möglich sei. Eine "gleichwertige Beweiswiederholung" sei in diesem Fall nicht möglich.
Das vorliegende Verfahren nach § 7 Abs 3 EO unterliegt den Vorschriften des Titelverfahrens, also der ZPO, es handelt sich nicht um eine Entscheidung des Exekutionsverfahrens (MGA EO13 § 7/214). Das Verfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag zu führen. Im Regelfall ist die Rechtswirksamkeit von Zustellungen anläßlich der Titelschöpfung zu prüfen. Diese Prüfung ist inhaltlich dieselbe, wie sie im Vorprüfungsverfahren vom Berufungsgericht (§§ 471, 473 und 474 Abs 2 ZPO) oder aber auch vom Rekursgericht bei der Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Nichtigkeit vorzunehmen ist. Nichtigkeiten sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und wahrzunehmen. In amtswegig durchzuführenden Verfahren hat das Gericht zweiter Instanz ohne formelles Beweisverfahren Erhebungen zu pflegen. Zur Tatsachenermittlung kann jede Erkenntnisquelle herangezogen werden (für das Vorprüfungsverfahren des Berufungsgerichtes: 10 ObS 369/90 mwN). Die Erhebungspflicht ergibt sich aus § 473 Abs 2 ZPO für das Berufungsverfahren und aus § 526 Abs 1 2.Satz ZPO für das Rekursverfahren. Um derartige Erhebungen geht es hier zwar nicht unmittelbar, weil nicht eine im vorliegenden Verfahren nach § 7 Abs 3 EO erfolgte Zustellung zu prüfen ist, sondern ein Zustellvorgang außerhalb dieses Verfahrens, nämlich des Titelverfahrens. Da aber das Beweisthema, nämlich der Prozeßtatbestand einer wirksamen Zustellung, inhaltlich völlig identisch mit demjenigen im Vorprüfungsverfahren vor dem Berufungsgericht ist und weil das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO nur als Annexverfahren des Titelverfahrens aufgefaßt werden kann (in welchem eben auch die Rechtswirksamkeit von Zustellungen zu prüfen ist), ist es gerechtfertigt, die zitierten Gesetzesbestimmungen über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß auch hier anzuwenden, insbesondere weil das Gesetz auch für das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO die amtswegige Prüfung des Zustellvorganges anordnet. Diese Prüfung durfte das Rekursgericht auf der Basis der erforderlichen und erstmals von ihm selbst vollständig durchgeführten Beweisaufnahmen vornehmen. Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist vom Gesetz weder für das Verfahren erster Instanz noch für das Rekursverfahren zwingend vorgeschrieben. Die Aufnahme der Zeugenbeweise durch einen beauftragten Richter (§ 35 Abs 1 JN; § 282 ZPO) ist zulässig und unbedenklich. Zu demselben Ergebnis gelangte man, wenn man in der Beweisaufnahme des Rekursgerichtes nur eine Verfahrensergänzung zur Sanierung der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erblickte. Probleme unter dem Gesichtspunkt des Unmittelbarkeitsgrundsatzes stellten sich nicht, weil das Hauptargument der zitierten Entscheidung des verstärkten Senates über die besondere Richtigkeitsgewähr der Beweiswürdigung unmittelbar aufgenommener Beweise immer nur vollständige Beweisaufnahmen des Erstgerichtes betreffen kann. Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen werden, weil dem Revisionsrekurs schon aus den dargelegten Gründen nicht stattzugeben ist.Das vorliegende Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO unterliegt den Vorschriften des Titelverfahrens, also der ZPO, es handelt sich nicht um eine Entscheidung des Exekutionsverfahrens (MGA EO13 Paragraph 7 /, 214,). Das Verfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag zu führen. Im Regelfall ist die Rechtswirksamkeit von Zustellungen anläßlich der Titelschöpfung zu prüfen. Diese Prüfung ist inhaltlich dieselbe, wie sie im Vorprüfungsverfahren vom Berufungsgericht (Paragraphen 471, 473 und 474 Absatz 2, ZPO) oder aber auch vom Rekursgericht bei der Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Nichtigkeit vorzunehmen ist. Nichtigkeiten sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und wahrzunehmen. In amtswegig durchzuführenden Verfahren hat das Gericht zweiter Instanz ohne formelles Beweisverfahren Erhebungen zu pflegen. Zur Tatsachenermittlung kann jede Erkenntnisquelle herangezogen werden (für das Vorprüfungsverfahren des Berufungsgerichtes: 10 ObS 369/90 mwN). Die Erhebungspflicht ergibt sich aus Paragraph 473, Absatz 2, ZPO für das Berufungsverfahren und aus Paragraph 526, Absatz eins, 2.Satz ZPO für das Rekursverfahren. Um derartige Erhebungen geht es hier zwar nicht unmittelbar, weil nicht eine im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO erfolgte Zustellung zu prüfen ist, sondern ein Zustellvorgang außerhalb dieses Verfahrens, nämlich des Titelverfahrens. Da aber das Beweisthema, nämlich der Prozeßtatbestand einer wirksamen Zustellung, inhaltlich völlig identisch mit demjenigen im Vorprüfungsverfahren vor dem Berufungsgericht ist und weil das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO nur als Annexverfahren des Titelverfahrens aufgefaßt werden kann (in welchem eben auch die Rechtswirksamkeit von Zustellungen zu prüfen ist), ist es gerechtfertigt, die zitierten Gesetzesbestimmungen über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß auch hier anzuwenden, insbesondere weil das Gesetz auch für das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO die amtswegige Prüfung des Zustellvorganges anordnet. Diese Prüfung durfte das Rekursgericht auf der Basis der erforderlichen und erstmals von ihm selbst vollständig durchgeführten Beweisaufnahmen vornehmen. Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist vom Gesetz weder für das Verfahren erster Instanz noch für das Rekursverfahren zwingend vorgeschrieben. Die Aufnahme der Zeugenbeweise durch einen beauftragten Richter (Paragraph 35, Absatz eins, JN; Paragraph 282, ZPO) ist zulässig und unbedenklich. Zu demselben Ergebnis gelangte man, wenn man in der Beweisaufnahme des Rekursgerichtes nur eine Verfahrensergänzung zur Sanierung der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erblickte. Probleme unter dem Gesichtspunkt des Unmittelbarkeitsgrundsatzes stellten sich nicht, weil das Hauptargument der zitierten Entscheidung des verstärkten Senates über die besondere Richtigkeitsgewähr der Beweiswürdigung unmittelbar aufgenommener Beweise immer nur vollständige Beweisaufnahmen des Erstgerichtes betreffen kann. Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen werden, weil dem Revisionsrekurs schon aus den dargelegten Gründen nicht stattzugeben ist.