Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Einbringung dieses Rechtsmittels zu Recht beim Erstgericht erfolgte (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 533 mwN).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Einbringung dieses Rechtsmittels zu Recht beim Erstgericht erfolgte (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 533, mwN).
Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO, zusätzlich gilt aber auch jene des § 230 a ZPO (5 Ob 546/91).Gemäß Paragraph 535, ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der Paragraphen 519 und 528 ZPO, zusätzlich gilt aber auch jene des Paragraph 230, a ZPO (5 Ob 546/91).
§ 519 ZPO normiert einen weitgehenden Rechtsmittelausschluß für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, doch müssen die Beschlüsse im Sinne des § 519 ZPO vom Berufungsgericht innerhalb des Berufungsverfahrens gefällt worden sein; Beschlüsse des Berufungsgerichtes außerhalb des Berufungsverfahrens, zu denen auch die Beschlüsse des im Vorprozeß als Berufungsgericht tätig gewesenen Gerichtshofes im Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen gelten (Kodek, aaO, Rz 3 zu § 519 mwN), sind aber jedenfalls anfechtbar. Auch der Rechtsmittelausschluß des § 230 a ZPO betrifft den vom Berufungsgericht gefaßten Überweisungsbeschluß nicht, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für diesen Beschluß nicht vorlagen (RZ 1985/72). Es fehlte nämlich an einem wirksamen Überweisungsantrag, weil der Kläger diesen an eine zulässige innerprozessuale Bedingung (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 177) - nämlich die negative Entscheidung über das von ihm erhobene Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluß - geknüpft hatte. Fehlt es aber an einem wirksamen Überweisungsantrag, dann ist der Überweisungsbeschluß anfechtbar (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 261) und ist das Rechtsmittel auch berechtigt. Es war sohin der eine Einheit bildende Beschluß des Berufungsgerichtes auf Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und Überweisung der Wiederaufnahmsklage an das Erstgericht aufgrund des Rekurses der klagenden Partei aufzuheben.Paragraph 519, ZPO normiert einen weitgehenden Rechtsmittelausschluß für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, doch müssen die Beschlüsse im Sinne des Paragraph 519, ZPO vom Berufungsgericht innerhalb des Berufungsverfahrens gefällt worden sein; Beschlüsse des Berufungsgerichtes außerhalb des Berufungsverfahrens, zu denen auch die Beschlüsse des im Vorprozeß als Berufungsgericht tätig gewesenen Gerichtshofes im Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen gelten (Kodek, aaO, Rz 3 zu Paragraph 519, mwN), sind aber jedenfalls anfechtbar. Auch der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 230, a ZPO betrifft den vom Berufungsgericht gefaßten Überweisungsbeschluß nicht, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für diesen Beschluß nicht vorlagen (RZ 1985/72). Es fehlte nämlich an einem wirksamen Überweisungsantrag, weil der Kläger diesen an eine zulässige innerprozessuale Bedingung (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 177,) - nämlich die negative Entscheidung über das von ihm erhobene Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluß - geknüpft hatte. Fehlt es aber an einem wirksamen Überweisungsantrag, dann ist der Überweisungsbeschluß anfechtbar (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu Paragraph 261,) und ist das Rechtsmittel auch berechtigt. Es war sohin der eine Einheit bildende Beschluß des Berufungsgerichtes auf Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und Überweisung der Wiederaufnahmsklage an das Erstgericht aufgrund des Rekurses der klagenden Partei aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.