Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 169/98p×

Entscheidung 9 Ob 169/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob169/98p

Entscheidungsdatum

08.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann K***** Frächter, *****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Monika K*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Jörg Kaiser, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 82/94k des Bezirksgerichtes Bregenz wegen Ehescheidung (Streitwert S 65.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 6. April 1998, GZ 1 R 183/98i-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, mit der es seine Zuständigkeit für die nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO erhobene Wiederaufnahmsklage verneinte und die Klage zuständigkeitshalber an das Erstgericht überwies, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit dieser Begründung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist dem Rekurswerber folgendes entgegenzuhalten:

Eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage, wie sie hier erhoben wurde, muß gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz, wenn aber nur ein in höherer Instanz erlassenes Urteil von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen wird, bei diesem Gericht höherer Instanz angebracht werden. Maßgebend für die Zuständigkeit ist, welches Gericht diejenigen Tatsachenfeststellungen getroffen hat, die jetzt durch neue Tatsachen oder Beweismittel entkräftet werden sollen. Die individuelle (funktionelle) Zuständigkeit des Berufungsgerichtes nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO ist nur dann gegeben, wenn die maßgebenden Feststellungen im Vorprozeß ausschließlich ("nur") von diesem Gericht getroffen worden sind (Fasching römisch vier 524 f; Petschek/Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 405; EvBl 1952/420; 4 Ob 579/75; 1 Ob 541, 542/83 ua), wobei dieses "ausschließlich" nicht so verstanden werden darf, daß dann, wenn auch nur eine noch so geringfügige Feststellung, die auch mit der Wiederaufnahmsklage bekämpft wird, vom Erstgericht getroffen wurde, das Berufungsgericht nicht für die Wiederaufnahmsklage zuständig wäre. Es kommt vielmehr darauf an, bei welchem Gericht die streitentscheidenden Feststellungen getroffen wurden (SZ 44/145).

Im Vorprozeß zwischen den Parteien wegen Ehescheidung gelangte das Berufungsgericht nach einer Beweiswiederholung zu Tatsachenfeststellungen, die teilweise von jenen des Erstgerichtes abweichen. Während das Erstgericht die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten geschieden hat, nahm das Berufungsgericht ein gleichteiliges Verschulden beider Ehegatten an. Die vorliegende Wiederaufnahmsklage zielt nicht auf eine Änderung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes oder des Berufungsgerichtes ab, sondern macht eine weitere, dem Kläger erst nach Abschluß des Vorprozesses bekanntgewordene Eheverfehlung der Beklagten geltend, von der sich der Kläger eine Änderung des Verschuldensausspruches verspricht. Eine solche Behauptung - wäre sie dem Kläger bekannt gewesen - wäre in erster Instanz aufzustellen und der Beweis darüber vom Erstgericht durchzuführen gewesen. Da eine derartige Behauptung nicht aufgestellt wurde, hatte das Prozeßgericht keinen Anlaß und keine Möglichkeit, Beweise darüber abzuführen und Feststellungen in dieser Richtung zu treffen. Demzufolge konnte auch das Berufungsgericht zu diesem Thema keine vom Erstgericht abweichenden Feststellungen treffen, die durch den Wiederaufnahmsgrund berührt werden (8 Ob 519/84). Damit liegt aber kein Fall vor, bei dem die maßgebenden, also die vom geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund betroffenen Feststellungen ausschließlich vom Berufungsgericht getroffen wurden, weshalb der Ausnahmsfall der Zuständigkeit des Berufungsgerichtes nicht zum Tragen kommt (Herz in ÖJZ 1951, 186), sondern es bei der allgemeinen Regel bleibt, daß die Wiederaufnahmsklage in allen Wiederaufnahmsfällen (außer jenem des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) beim Prozeßgericht erster Instanz erhoben werden muß.

Auf das "Interesse" des Klägers, das Verfahren vor jenem Gericht neu aufzurollen, das die für ihn nachteilige Entscheidung im Vorprozeß gefällt hat, kommt es nicht an, mag auch erst die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes den Kläger zur Wiederaufnahmsklage bewogen haben vergleiche EvBl 1952/420). Dem Rekurswerber vorschwebende "Gründe der Prozeßökonomie" sind ebenfalls nicht geeignet, von der Zuständigkeitsregel des Paragraph 532, ZPO abzugehen.

Das Berufungsgericht verneinte daher mit zutreffender Begründung seine Zuständigkeit für die vorliegende Wiederaufnahmsklage, wies diese zu Recht nicht zurück, sondern überwies sie von Amts wegen an das zuständige Erstgericht (Fasching, ZPR2 Rz 2076; SZ 66/10).

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E50815 09A01698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00169.98P.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19980708_OGH0002_0090OB00169_98P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039171 Rechtssatz 24.02.1954Zivilrecht
Keine Überweisung durch das angerufene, unzuständige (nach § 532 ZPO) Wiederaufnahmsgericht an das zuständige.
RS0041882 Rechtssatz 28.01.1993Zivilrecht
Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt - in Abkehr von SZ 44/145 ua - der allgemeine Grundsatz (§ 474 Abs 1 ZPO), dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zuführende Rechtsmittel im weiteren Sinn (=Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen …
RS0044559 Rechtssatz 23.03.1976Zivilrecht
Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte.
RS0044566 Rechtssatz 23.09.1971Zivilrecht
Hat das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung die maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage das Erstgericht zuständig.
RS0044571 Rechtssatz 23.04.1952Zivilrecht
Für die Frage, ob zur Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage das Berufungsgericht zuständig ist, ist allein maßgebend, ob es abweichend vom Erstgericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung gelangte. Ob diese sich auf ein zulässiges oder unzulässige …
RS0044579 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Das Gericht erster Instanz ist für die Wiederaufnahmsklage selbst nach Durchführung einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht zuständig, wenn das Berufungsgericht die vom Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen des Erstgerichtes übernahm oder …