Gemäß § 535 ZPO gelten in Verfahren über Rechtsmittelklagen nach §§ 529, 530 ZPO, die bei einem höheren Gerichte erhoben wurden, also auch im vorliegenden, für die Anfechtbarkeit der Entscheidungen jene Bestimmungen, die für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgeblich wären. Daraus folgt, daß auch die Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO anzuwenden sind (RZ 1993/66, 176 und zahlreiche weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0043965; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 535). Nach praktisch einhelliger Rechtsprechung sind daher Verfahrenshilfeentscheidungen, die ein Gerichtshof erster Instanz oder ein Oberlandesgericht funktionell in erster Instanz trifft, nicht anfechtbar (EvBl 1985/30; 5 Ob 305/87; RZ 1993/66, 176; 8 Ob 528/94). Nach SZ 67/234 (ebenso die jüngst ergangene Entscheidung 2 Ob 344/98x unter Ablehnung der gegenteiligen Judikatur) soll § 528 ZPO nur maßgebend sein, wenn sich die Rechtsmittelklage gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes richtet, dagegen § 519 ZPO bei Klagen gegen Urteile der Berufungsgerichte. Einer Stellungnahme zu dieser Judikaturdivergenz bedarf es hier aber nicht: Im vorliegenden Verfahren richtet sich die Nichtigkeitsklage nämlich gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren, weshalb auch nach den zuletzt zitierten Entscheidungen die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls anzuwenden wäre. Der im übrigen unrichtig beim Gerichtshof erster Instanz, das den angefochtenen Beschluß gefaßt hat, eingebrachte (stRsp, siehe Kodek aaO Rz 1 zu § 533) und mangels Übersendung an das Bezirksgericht, bei dem das Exekutionsverfahren anhängig war (ist), jedenfalls auch verspätete Rekurs des Klägers war demnach zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 535, ZPO gelten in Verfahren über Rechtsmittelklagen nach Paragraphen 529, 530, ZPO, die bei einem höheren Gerichte erhoben wurden, also auch im vorliegenden, für die Anfechtbarkeit der Entscheidungen jene Bestimmungen, die für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgeblich wären. Daraus folgt, daß auch die Rechtsmittelbeschränkungen der Paragraphen 519 und 528 ZPO anzuwenden sind (RZ 1993/66, 176 und zahlreiche weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0043965; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 535,). Nach praktisch einhelliger Rechtsprechung sind daher Verfahrenshilfeentscheidungen, die ein Gerichtshof erster Instanz oder ein Oberlandesgericht funktionell in erster Instanz trifft, nicht anfechtbar (EvBl 1985/30; 5 Ob 305/87; RZ 1993/66, 176; 8 Ob 528/94). Nach SZ 67/234 (ebenso die jüngst ergangene Entscheidung 2 Ob 344/98x unter Ablehnung der gegenteiligen Judikatur) soll Paragraph 528, ZPO nur maßgebend sein, wenn sich die Rechtsmittelklage gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes richtet, dagegen Paragraph 519, ZPO bei Klagen gegen Urteile der Berufungsgerichte. Einer Stellungnahme zu dieser Judikaturdivergenz bedarf es hier aber nicht: Im vorliegenden Verfahren richtet sich die Nichtigkeitsklage nämlich gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren, weshalb auch nach den zuletzt zitierten Entscheidungen die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls anzuwenden wäre. Der im übrigen unrichtig beim Gerichtshof erster Instanz, das den angefochtenen Beschluß gefaßt hat, eingebrachte (stRsp, siehe Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 533,) und mangels Übersendung an das Bezirksgericht, bei dem das Exekutionsverfahren anhängig war (ist), jedenfalls auch verspätete Rekurs des Klägers war demnach zurückzuweisen.