Dem Rekurs der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen der ZVN 2004 (Art XVI Abs 2, BGBl I Nr 128/2004) und die Verfahrenseinleitung vor dem 1. Jänner 2005 ist für die Zulässigkeit des Rekurses noch von § 55 Abs 4 und 5 aF JN auszugehen. Danach gilt in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband (davon ist auch die Klägerin erfasst) einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch gegen eine Partei klageweise geltend macht, ein Betrag von 4.500 EUR als Streitwert, sofern der begehrte Geldbetrag niedriger ist. Unter anderem richtet sich auch die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach diesem Streitwert. Beschlüsse des Berufungsgerichts, mit denen - erstmalig - die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils samt vorangegangenem Verfahren ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wird, sind mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar (Stohanzl, JN/ZPO15 § 519 ZPO E 34, 35), ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 ZPO vorliegen müssten (E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 519 Rz 3). Dies gilt auch für die Frage des Streitwerts (2 Ob 2260/96h; E. Kodek aaO). Eines Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht bedurfte es somit nicht, der Rekurs ist zulässig. Er ist aber auch rechtzeitig, weil im Hinblick auf § 521a Abs 1 Z 1 ZPO das Rekursverfahren zweiseitig ist und somit die vierwöchige Rekursfrist zur Verfügung gestanden ist (Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 1981; E. Kodek aaO).Im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen der ZVN 2004 (Artikel römisch sechzehn, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 128 aus 2004,) und die Verfahrenseinleitung vor dem 1. Jänner 2005 ist für die Zulässigkeit des Rekurses noch von Paragraph 55, Absatz 4 und 5 aF JN auszugehen. Danach gilt in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im Paragraph 29, KSchG genannter Verband (davon ist auch die Klägerin erfasst) einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch gegen eine Partei klageweise geltend macht, ein Betrag von 4.500 EUR als Streitwert, sofern der begehrte Geldbetrag niedriger ist. Unter anderem richtet sich auch die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach diesem Streitwert. Beschlüsse des Berufungsgerichts, mit denen - erstmalig - die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils samt vorangegangenem Verfahren ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wird, sind mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar (Stohanzl, JN/ZPO15 Paragraph 519, ZPO E 34, 35), ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 502, ZPO vorliegen müssten (E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 519, Rz 3). Dies gilt auch für die Frage des Streitwerts (2 Ob 2260/96h; E. Kodek aaO). Eines Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht bedurfte es somit nicht, der Rekurs ist zulässig. Er ist aber auch rechtzeitig, weil im Hinblick auf Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO das Rekursverfahren zweiseitig ist und somit die vierwöchige Rekursfrist zur Verfügung gestanden ist (Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 1981; E. Kodek aaO).
§ 21 Abs 1 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (BGBl I 1998/143 idF BGBl I 2004/63 - ElWOG) ordnet an, dass in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs die Elektrizitäts-Control Kommission entscheidet, sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichts vorliegt. Nach Abs 2 entscheiden die Gerichte in allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife. Eine Klage kann aber erst nach Zustellung des Bescheids der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß „Artikel 8 § 7 Abs 2 oder nach Verstreichen der im Artikel 8 § 7 Abs 3" (richtig: Artikel 8 § 16 Abs 1 Z 5 iVm § 16 Abs 3 [vgl Stockenhuber, Wer entscheidet über den Netzzugang? ÖZW 2001, 37; Schanda, Stromeinkauf im liberalisierten Markt aus Kundensicht, ÖZW 2002, 8] Energie-RegulierungsbehördenG) vorgesehenen Frist eingebracht werden. Nach § 16 Abs 3 Energie-RegulierungsbehördenG hat die Energie-Control Kommission bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit der Entscheidung nach (ua) § 16 Abs 1 Z 5 (Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern; § 21 ElWOG) nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Die Zuständigkeit der Gerichte ist somit eine sukzessive Kompetenz (Stockenhuber aaO; Schanda aaO FN 56).Paragraph 21, Absatz eins, Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (BGBl römisch eins 1998/143 in der Fassung BGBl römisch eins 2004/63 - ElWOG) ordnet an, dass in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs die Elektrizitäts-Control Kommission entscheidet, sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichts vorliegt. Nach Absatz 2, entscheiden die Gerichte in allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife. Eine Klage kann aber erst nach Zustellung des Bescheids der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß „Artikel 8 Paragraph 7, Absatz 2, oder nach Verstreichen der im Artikel 8 Paragraph 7, Absatz 3, (richtig: Artikel 8 Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, [vgl Stockenhuber, Wer entscheidet über den Netzzugang? ÖZW 2001, 37; Schanda, Stromeinkauf im liberalisierten Markt aus Kundensicht, ÖZW 2002, 8] Energie-RegulierungsbehördenG) vorgesehenen Frist eingebracht werden. Nach Paragraph 16, Absatz 3, Energie-RegulierungsbehördenG hat die Energie-Control Kommission bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit der Entscheidung nach (ua) Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, (Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern; Paragraph 21, ElWOG) nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Die Zuständigkeit der Gerichte ist somit eine sukzessive Kompetenz (Stockenhuber aaO; Schanda aaO FN 56).
„Übrige Streitigkeiten" im Sinne des § 21 Abs 2 ElWOG sind zivilrechtliche Streitigkeiten insbesondere aus dem Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern etwa über die Höhe oder die Rückforderung überhöhter Systemnutzungstarife, die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen (Stockenhuber aaO; Schanda aaO) oder wenn ein Netzzugang vom Netzbetreiber weiter verweigert wird, obwohl die Elektrizitäts-Control Kommission im Feststellungsverfahren bereits ausgesprochen hat, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert wird (Schanda aaO). Eine zivilrechtliche Streitigkeit in diesem Sinn ist auch der im vorliegenden Fall geltend gemachte Rückforderungsanspruch.„Übrige Streitigkeiten" im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG sind zivilrechtliche Streitigkeiten insbesondere aus dem Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern etwa über die Höhe oder die Rückforderung überhöhter Systemnutzungstarife, die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen (Stockenhuber aaO; Schanda aaO) oder wenn ein Netzzugang vom Netzbetreiber weiter verweigert wird, obwohl die Elektrizitäts-Control Kommission im Feststellungsverfahren bereits ausgesprochen hat, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert wird (Schanda aaO). Eine zivilrechtliche Streitigkeit in diesem Sinn ist auch der im vorliegenden Fall geltend gemachte Rückforderungsanspruch.
Das Argument der Klägerin, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts der Beklagten zur Weiterverrechnung der Gebrauchsabgabe an Endverbraucher ergebe sich nicht aus der Auslegung irgendeines Vertrags, insbesondere nicht des Netzzugangsvertrags, der geltend gemachte Anspruch sei somit kein vertraglicher und es liege daher keine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen vor, geht fehl. Geltend gemacht wird nämlich ein Anspruch auf Rückforderung eines Betrags, den die Beklagte als Netzbetreiberin ihrem Vertragspartner als Netzzugangsberechtigtem vorgeschrieben und von diesem offensichtlich auch eingehoben hat. Die unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob sie dazu berechtigt gewesen ist oder nicht, bilden eine Streitigkeit über die aus ihrem Verhältnis zueinander entspringenden Verpflichtungen. Abgesehen davon, dass § 21 Abs 2 ElWOG nicht ausdrücklich von einem „Vertragsverhältnis", sondern von einem „Verhältnis" von Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern zueinander spricht, besteht zwischen der Beklagten und ihrem Kunden ohnehin ein Vertragsverhältnis. Weshalb dann aber der Rückforderungsanspruch - als Bereicherungsanspruch - kein zivilrechtlicher Anspruch sein soll, wie die Klägerin meint, ist nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch die von der Elektrizitäts-Control Kommission in ihrem Schreiben vom 12. November 2001 (Beilage ./A) ohne nähere Begründung geäußerte Meinung, sie sei für die Klärung der vorliegenden Rechtsfrage nicht zuständig, nichts zu ändern. In den im Rekurs zitierten Verfahren vor der Elektrizitäts-Control Kommission GZ K STR 01/01-59 wiederum ging es offensichtlich um das Verhältnis von Netzbetreiber und Personen, die elektrische Energie in Netze eingespeist haben.Das Argument der Klägerin, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts der Beklagten zur Weiterverrechnung der Gebrauchsabgabe an Endverbraucher ergebe sich nicht aus der Auslegung irgendeines Vertrags, insbesondere nicht des Netzzugangsvertrags, der geltend gemachte Anspruch sei somit kein vertraglicher und es liege daher keine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen vor, geht fehl. Geltend gemacht wird nämlich ein Anspruch auf Rückforderung eines Betrags, den die Beklagte als Netzbetreiberin ihrem Vertragspartner als Netzzugangsberechtigtem vorgeschrieben und von diesem offensichtlich auch eingehoben hat. Die unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob sie dazu berechtigt gewesen ist oder nicht, bilden eine Streitigkeit über die aus ihrem Verhältnis zueinander entspringenden Verpflichtungen. Abgesehen davon, dass Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG nicht ausdrücklich von einem „Vertragsverhältnis", sondern von einem „Verhältnis" von Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern zueinander spricht, besteht zwischen der Beklagten und ihrem Kunden ohnehin ein Vertragsverhältnis. Weshalb dann aber der Rückforderungsanspruch - als Bereicherungsanspruch - kein zivilrechtlicher Anspruch sein soll, wie die Klägerin meint, ist nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch die von der Elektrizitäts-Control Kommission in ihrem Schreiben vom 12. November 2001 (Beilage ./A) ohne nähere Begründung geäußerte Meinung, sie sei für die Klärung der vorliegenden Rechtsfrage nicht zuständig, nichts zu ändern. In den im Rekurs zitierten Verfahren vor der Elektrizitäts-Control Kommission GZ K STR 01/01-59 wiederum ging es offensichtlich um das Verhältnis von Netzbetreiber und Personen, die elektrische Energie in Netze eingespeist haben.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Klägerin der Rechtsweg bis zur Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens versperrt. Die Missachtung sukzessiver Kompetenz ist eine Frage der Rechtswegszulässigkeit (vgl zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren RIS-Justiz RS0085867; insbesondere 8 ObS 12/03b). In einem solchen Fall ist die Klage - unter Nichtigerklärung eines dennoch geführten Verfahrens - zurückzuweisen. Insofern liegt kein vergleichbarer Fall zu jenen Entscheidungen (Stohanzl JN/ZPO15 § 1 JN E 50, insbesondere 4 Ob 553/89 = SZ 62/133) vor, in denen für den Fall des Unterbleibens eines gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens zwischen Angehörigen einer Kammer keine Unzulässigkeit des Rechtswegs angenommen wurde. Es waren dies keine Fälle der sukzessiven Kompetenz, sondern es war lediglich angeordnet, der Rechtsweg dürfe erst beschritten werden, sobald entweder eine bestimmte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet wäre.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Klägerin der Rechtsweg bis zur Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens versperrt. Die Missachtung sukzessiver Kompetenz ist eine Frage der Rechtswegszulässigkeit vergleiche zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren RIS-Justiz RS0085867; insbesondere 8 ObS 12/03b). In einem solchen Fall ist die Klage - unter Nichtigerklärung eines dennoch geführten Verfahrens - zurückzuweisen. Insofern liegt kein vergleichbarer Fall zu jenen Entscheidungen (Stohanzl JN/ZPO15 Paragraph eins, JN E 50, insbesondere 4 Ob 553/89 = SZ 62/133) vor, in denen für den Fall des Unterbleibens eines gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens zwischen Angehörigen einer Kammer keine Unzulässigkeit des Rechtswegs angenommen wurde. Es waren dies keine Fälle der sukzessiven Kompetenz, sondern es war lediglich angeordnet, der Rechtsweg dürfe erst beschritten werden, sobald entweder eine bestimmte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet wäre.
Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (§ 42 JN). Das Argument der Klägerin, die Beklagte habe diesbezüglich gar keine Einwendungen erhoben, ist daher ebenfalls nicht zielführend.Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (Paragraph 42, JN). Das Argument der Klägerin, die Beklagte habe diesbezüglich gar keine Einwendungen erhoben, ist daher ebenfalls nicht zielführend.
Dem Rekurs war somit der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO.