Rechtssatz RS0119839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119839
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Für einen Anspruch auf Rückzahlung der vom Stromkunden gezahlten Gebrauchsabgabe ist der Rechtsweg unzulässig, solange die Energie-Control Kommission über den Rückforderungsanspruch nicht mit Bescheid entschieden hat. § 16 Energie-RegulierungsbehördenG normiert für Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern im Sinn des § 21 Abs 2 ElWOG eine sukzessive Zuständigkeit.Für einen Anspruch auf Rückzahlung der vom Stromkunden gezahlten Gebrauchsabgabe ist der Rechtsweg unzulässig, solange die Energie-Control Kommission über den Rückforderungsanspruch nicht mit Bescheid entschieden hat. Paragraph 16, Energie-RegulierungsbehördenG normiert für Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG eine sukzessive Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 287/04s
Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 287/04s
- 7 Ob 181/04z
Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 181/04z
Auch
- 4 Ob 135/08v
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 135/08v
- 1 Ob 43/13z
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 43/13z
Vgl auch; Beisatz: Angesichts des (schon) im Verfahren vor der Energie‑Control‑Kommission verfolgten Rechtsschutzziels und des Umstands, dass dort ein Leistungsbegehren (über die noch nicht bezahlten Netzverlustentgelte) noch nicht möglich war, steht auch die in § 16 Abs 3a E‑RBG angeordnete sukzessive Kompetenz einer Umstellung auf ein Leistungsbegehren im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen, soweit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Leistungsansprüche bereits entstanden sind, deren Berechtigung dem Grunde nach durch den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag geklärt werden sollte. (T1)
- 9 Ob 3/14b
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 Ob 3/14b
Vgl; Beisatz: Das in den § 22 Abs 2 EIWOG 2010 iVm § 12 Abs 4 E‑ControlG normierte Streitbeilegungsverfahren stellt einen Fall der sogenannten sukzessiven Kompetenz dar. Die Zuständigkeit des Gerichts in der Sache ist daher nur dann gegeben, wenn es innerhalb der von § 12 Abs 4 E‑ControlG vorgesehenen Frist angerufen wird. (T2)
- 10 Ob 19/15i
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 19/15i
Auch
- 6 Ob 177/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 6 Ob 177/25k
vgl
- 6 Ob 178/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 6 Ob 178/25g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119839
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20050314_OGH0002_0040OB00287_04S0000_001