Der Revisionsrekurs ist zulässig, obwohl er nur die von beiden Vorinstanzen übereinstimmend bejahte Zulässigkeit des Rechtsweges in Zweifel zieht, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß von sachlicher Unzuständigkeit hier nicht die Rede sein könne, aber gar nicht bekämpft. Gegenstand des erst- und des rekursgerichtlichen Beschlusses war die auf § 25 Abs 2, § 28 a Abs 4 WTBO gestützte Prozeßeinrede des Beklagten, welche der Erstrichter - wenn auch mit einer anderen als der vom Beklagten vorgenommenenDer Revisionsrekurs ist zulässig, obwohl er nur die von beiden Vorinstanzen übereinstimmend bejahte Zulässigkeit des Rechtsweges in Zweifel zieht, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß von sachlicher Unzuständigkeit hier nicht die Rede sein könne, aber gar nicht bekämpft. Gegenstand des erst- und des rekursgerichtlichen Beschlusses war die auf Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, a Absatz 4, WTBO gestützte Prozeßeinrede des Beklagten, welche der Erstrichter - wenn auch mit einer anderen als der vom Beklagten vorgenommenen
Qualifikation - für berechtigt, die zweite Instanz hingegen für nicht berechtigt erachtet hat. Von übereinstimmenden und daher für den Obersten Gerichtshof bindenden (§ 42 Abs 3 JN) Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges kann somit nicht gesprochen werden. Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstrichters über die Prozeßeinrede abgeändert hat, wäre es dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt, gegebenenfalls - entgegen der übereinstimmenden Ansicht der Vorinstanzen - die Zulässigkeit des Rechtsweges zu verneinen.Qualifikation - für berechtigt, die zweite Instanz hingegen für nicht berechtigt erachtet hat. Von übereinstimmenden und daher für den Obersten Gerichtshof bindenden (Paragraph 42, Absatz 3, JN) Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges kann somit nicht gesprochen werden. Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstrichters über die Prozeßeinrede abgeändert hat, wäre es dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt, gegebenenfalls - entgegen der übereinstimmenden Ansicht der Vorinstanzen - die Zulässigkeit des Rechtsweges zu verneinen.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Nach § 25 Abs 2 WTBO idF der WTBO-Novelle 1986 BGBl 380 sind Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich Berufsausübung oder Tätigkeit in der Standesvertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen. Zu einer solchen Schlichtung ist gemäß § 28 a Abs 1 WTBO der am Sitz jeder Landesstelle einzurichtende Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten zu drei Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Anrufung zu entscheiden hat. Unter einem solchen "Entscheiden" ist hier - wie sich schon aus dem Begriff der "Schlichtung" ergibt - nicht etwa eine für die Parteien bindende Sachentscheidung des Streitfalles, sondern nur die Entscheidung über die allfällige Erstattung eines Schlichtungsvorschlages - wie dies in §§ 6 ff der auf Grund § 28 a Abs 1, letzter Satz, WTBO vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Schlichtungsordnung dieser Kammer vorgesehen ist - zu verstehen. Die Zeit, während deren die Kammer mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet (§ 28 a Abs 3 WTBO). Nach § 28 a Abs 4 WTBO darf der Rechtsweg erst beschritten werden, sobald entweder die in Abs 3 genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist. Damit sollte im Interesse des Standesansehens der Wirtschaftstreuhänder eine obligatorische "Kammerschiedsgerichtsbarkeit" eingeführt werden, wie sie sich schon in den Berufsgesetzen anderer freier Berufe finde (1017 BlgNR 16.GP 2). Welche Folgen das vorschriftswidrige sofortige Beschreiten des Rechtsweges hat, ist aber den Erläuterungen zur WTBO-Nov 1986 nicht zu entnehmen.Nach Paragraph 25, Absatz 2, WTBO in der Fassung der WTBO-Novelle 1986 Bundesgesetzblatt 380 sind Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich Berufsausübung oder Tätigkeit in der Standesvertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen. Zu einer solchen Schlichtung ist gemäß Paragraph 28, a Absatz eins, WTBO der am Sitz jeder Landesstelle einzurichtende Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten zu drei Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Anrufung zu entscheiden hat. Unter einem solchen "Entscheiden" ist hier - wie sich schon aus dem Begriff der "Schlichtung" ergibt - nicht etwa eine für die Parteien bindende Sachentscheidung des Streitfalles, sondern nur die Entscheidung über die allfällige Erstattung eines Schlichtungsvorschlages - wie dies in Paragraphen 6, ff der auf Grund Paragraph 28, a Absatz eins,, letzter Satz, WTBO vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Schlichtungsordnung dieser Kammer vorgesehen ist - zu verstehen. Die Zeit, während deren die Kammer mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet (Paragraph 28, a Absatz 3, WTBO). Nach Paragraph 28, a Absatz 4, WTBO darf der Rechtsweg erst beschritten werden, sobald entweder die in Absatz 3, genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist. Damit sollte im Interesse des Standesansehens der Wirtschaftstreuhänder eine obligatorische "Kammerschiedsgerichtsbarkeit" eingeführt werden, wie sie sich schon in den Berufsgesetzen anderer freier Berufe finde (1017 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 2). Welche Folgen das vorschriftswidrige sofortige Beschreiten des Rechtsweges hat, ist aber den Erläuterungen zur WTBO-Nov 1986 nicht zu entnehmen.
Zu § 33 Abs 1 DentistenG, wonach die selbständigen Dentisten verpflichtet sind, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 27/174 ausgesprochen, daß einer dennoch eingebrachten Klage nicht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegengehalten werden könne; eine so einschneidende Maßnahme müßte der Gesetzgeber in klarer, unmißverständlicher Weise ausdrücklich anordnen. Im gleichen Sinne hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Klage bejaht, die ein Mitglied einer Ingenieurkammer entgegen § 20 Abs 2 der V 25. April 1947, BGBl 107, über das Kammerstatut der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland - welche Bestimmung im wesentlichen dem § 33 Abs 1 DentistenG entspricht - eingebracht hatte (RZ 1960, 124).Zu Paragraph 33, Absatz eins, DentistenG, wonach die selbständigen Dentisten verpflichtet sind, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 27/174 ausgesprochen, daß einer dennoch eingebrachten Klage nicht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegengehalten werden könne; eine so einschneidende Maßnahme müßte der Gesetzgeber in klarer, unmißverständlicher Weise ausdrücklich anordnen. Im gleichen Sinne hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Klage bejaht, die ein Mitglied einer Ingenieurkammer entgegen Paragraph 20, Absatz 2, der römisch fünf 25. April 1947, Bundesgesetzblatt 107, über das Kammerstatut der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland - welche Bestimmung im wesentlichen dem Paragraph 33, Absatz eins, DentistenG entspricht - eingebracht hatte (RZ 1960, 124).
Auch der Wortlaut der § 25 Abs 2, § 28 a Abs 4 WTBO läßt entgegen der Meinung des Beklagten keineswegs deutlich erkennen, daß für Klagen, die ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren eingebracht werden, der Rechtsweg unzulässig sein sollte. Zwar wird dort angeordnet, daß der Rechtsweg erst nach einem Schlichtungsversuch beschritten werden darf; damit ist aber noch nicht gesagt, daß eine dennoch eingebrachte Klage für die Zeit bis zum Ablauf der Frist des § 28 a Abs 3 WTBO den ordentlichen Gerichten entzogen wäre (§ 42 Abs 1 JN), die Sache also nicht auf den Rechtsweg gehörte (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO). Nur dort, wo das Gesetz die Durchführung eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens zwingend vorschreibt und die Zurückweisung einer vorher erhobenen Klage ausdrücklich anordnet - wie etwa in Art. 105 des Vertrages zwischen der R*** Ö*** und der B*** D*** zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl 1958/119 - ist der Rechtsweg unzulässig (Fasching III 168). Da dies auf § 25 Abs 2, § 28 a Abs 4 WTBO nicht zutrifft, muß hier die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht werden (Mayr, Schlichtungsverfahren zwischen Wirtschaftstreuhändern als Prozeßvoraussetzung, RdW 1988, 159 f). Ob eine Verletzung der § 25 Abs 2, § 28 a Abs 4 WTBO - wie Mayr aaO meint - nur disziplinäre Folgen für den klagenden Wirtschaftstreuhänder hat oder ob sie dem Beklagten auch den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Klagbarkeit eröffnet (vgl. Kuderna, Schlichtungsstellen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, DRdA 1978, 9; 9 Ob A 263/88), ist hier nicht zu erörtern.Auch der Wortlaut der Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, a Absatz 4, WTBO läßt entgegen der Meinung des Beklagten keineswegs deutlich erkennen, daß für Klagen, die ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren eingebracht werden, der Rechtsweg unzulässig sein sollte. Zwar wird dort angeordnet, daß der Rechtsweg erst nach einem Schlichtungsversuch beschritten werden darf; damit ist aber noch nicht gesagt, daß eine dennoch eingebrachte Klage für die Zeit bis zum Ablauf der Frist des Paragraph 28, a Absatz 3, WTBO den ordentlichen Gerichten entzogen wäre (Paragraph 42, Absatz eins, JN), die Sache also nicht auf den Rechtsweg gehörte (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO). Nur dort, wo das Gesetz die Durchführung eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens zwingend vorschreibt und die Zurückweisung einer vorher erhobenen Klage ausdrücklich anordnet - wie etwa in Artikel 105, des Vertrages zwischen der R*** Ö*** und der B*** D*** zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl 1958/119 - ist der Rechtsweg unzulässig (Fasching römisch drei 168). Da dies auf Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, a Absatz 4, WTBO nicht zutrifft, muß hier die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht werden (Mayr, Schlichtungsverfahren zwischen Wirtschaftstreuhändern als Prozeßvoraussetzung, RdW 1988, 159 f). Ob eine Verletzung der Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, a Absatz 4, WTBO - wie Mayr aaO meint - nur disziplinäre Folgen für den klagenden Wirtschaftstreuhänder hat oder ob sie dem Beklagten auch den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Klagbarkeit eröffnet vergleiche Kuderna, Schlichtungsstellen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, DRdA 1978, 9; 9 Ob A 263/88), ist hier nicht zu erörtern.
Da somit die Zulässigkeit des Rechtsweges für die hier vorliegende Klage eines Wirtschaftstreuhänders gegen einen anderen, die zweifellos mit der Berufsausübung dieser Personen im Zusammenhang steht, zu bejahen ist, liegt auch der geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vor.
Schon das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Anordnung, vor der Klageerhebung eine Schlichtungsstelle anzurufen, keinesfalls die sachliche Unzuständigkeit eines Gerichtes begründen kann; einer Ergänzung dieser Ausführungen bedarf es nicht. Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.