Rechtssatz RS0082644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082644
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Norm
WTBO §25 Abs2
WTBO §28a Abs4
Rechtssatz
Mit der Regelung des § 28 a Abs 4 WTBO sollte im Interesse des Standesansehens der Wirtschaftstreuhänder eine obligatorische "Kammerschiedsgerichtsbarkeit" eingeführt werden, wie sie sich schon in den Berufsgesetzen anderer freier Berufe finde (1017 BlgNR 16.GP 2); damit ist aber noch nicht gesagt, daß eine dennoch eingebrachte Klage für die Zeit bis zum Ablauf der Frist des § 28 a Abs 3 WTBO den ordentlichen Gerichten entzogen wäre (§ 42 Abs 1 JN), die Sache also nicht auf den Rechtsweg gehörte (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO). Die Zulässigkeit des Rechtsweges muß hier bejaht werden.Mit der Regelung des Paragraph 28, a Absatz 4, WTBO sollte im Interesse des Standesansehens der Wirtschaftstreuhänder eine obligatorische "Kammerschiedsgerichtsbarkeit" eingeführt werden, wie sie sich schon in den Berufsgesetzen anderer freier Berufe finde (1017 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 2); damit ist aber noch nicht gesagt, daß eine dennoch eingebrachte Klage für die Zeit bis zum Ablauf der Frist des Paragraph 28, a Absatz 3, WTBO den ordentlichen Gerichten entzogen wäre (Paragraph 42, Absatz eins, JN), die Sache also nicht auf den Rechtsweg gehörte (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO). Die Zulässigkeit des Rechtsweges muß hier bejaht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 553/89
Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 553/89
Veröff: SZ 62/133 = WBl 1989,349 = RZ 1990/28 S 74
- 4 Ob 142/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 142/89
Veröff: RdW 1990,82 = ÖBl 1990,184
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082644
Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00553_8900000_001