Der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten ist unzulässig; derjenige des Erstbeklagten ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Zweitbeklagte übersieht, daß das Erstgericht die Klage und den Sicherungsantrag nur in Ansehung des Erstbeklagten zurückgewiesen hat; im Fall eines Erfolges des Rechtsmittels könnte daher nur dieser Teil des erstgerichtlichen Beschlusses wiederhergestellt werden; die Abweisung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Sicherungsantrages aber ist rechtskräftig geworden. Daran, daß Klage und Sicherungsantrag, soweit sie gegen den Erstbeklagten gerichtet sind, zurückgewiesen werden, hat die Zweitbeklagte kein rechtliches Interesse. Da die Beklagten keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bilden, erstrecken sich die Wirkungen der Prozeßhandlungen des tätigen Streitgenossen nicht auf den anderen. Der Zweitbeklagten mangelt es somit an der für jedes Rechtsmittel erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwer (EvBl. 1963/346 uva).Der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten ist unzulässig; derjenige des Erstbeklagten ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Zweitbeklagte übersieht, daß das Erstgericht die Klage und den Sicherungsantrag nur in Ansehung des Erstbeklagten zurückgewiesen hat; im Fall eines Erfolges des Rechtsmittels könnte daher nur dieser Teil des erstgerichtlichen Beschlusses wiederhergestellt werden; die Abweisung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Sicherungsantrages aber ist rechtskräftig geworden. Daran, daß Klage und Sicherungsantrag, soweit sie gegen den Erstbeklagten gerichtet sind, zurückgewiesen werden, hat die Zweitbeklagte kein rechtliches Interesse. Da die Beklagten keine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO bilden, erstrecken sich die Wirkungen der Prozeßhandlungen des tätigen Streitgenossen nicht auf den anderen. Der Zweitbeklagten mangelt es somit an der für jedes Rechtsmittel erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwer (EvBl. 1963/346 uva).
Da der Erstbeklagte bereits durch die Zustellung der Klage und die Erteilung des Auftrages, sich zum Sicherungsantrag zu äußern und die Klagebeantwortung zu erstatten, Partei des Verfahrens geworden ist, ist sein Revisionsrekurs nicht im Sinne des Jud. 61 neu - wonach einem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, kein Rekursrecht zusteht - unzulässig (1 Ob 31/84; 4 Ob 551/88).
Der Revisionsrekurs bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, daß der vorliegende Streitfall nicht unter die in der WTBO genannten Streitigkeiten falle. Eine Streitigkeit zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander im Sinne des § 25 Abs. 2 WTBO liege auch dann vor, wenn sie im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses entstanden ist; entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ordneten aber § 25 und § 28 a WTBO an, daß das Beschreiten des Rechtsweges vor der Befassung des Schlichtungsausschusses unzulässig ist.Der Revisionsrekurs bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, daß der vorliegende Streitfall nicht unter die in der WTBO genannten Streitigkeiten falle. Eine Streitigkeit zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, WTBO liege auch dann vor, wenn sie im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses entstanden ist; entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ordneten aber Paragraph 25 und Paragraph 28, a WTBO an, daß das Beschreiten des Rechtsweges vor der Befassung des Schlichtungsausschusses unzulässig ist.
Ob die vorliegende Streitigkeit unter die in § 25 Abs. 2 WTBO genannten Streitigkeiten fällt, ist nicht entscheidungswesentlich, weil der Klage selbst in diesem Fall das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht entgegenstünde:Ob die vorliegende Streitigkeit unter die in Paragraph 25, Absatz 2, WTBO genannten Streitigkeiten fällt, ist nicht entscheidungswesentlich, weil der Klage selbst in diesem Fall das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht entgegenstünde:
Nach § 25 Abs. 2 WTBO idF der WTBO-Nov. 1986 BGBl. 380 sind Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich Berufsausübung oder Tätigkeit in der Standesvertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen. Zu einer solchen Schlichtung ist gemäß § 28 a Abs. 1 WTBO der am Sitz jeder Landesstelle einzurichtende Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten zu 3 Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach Anrufung zu entscheiden hat. Unter einem solchen "Entscheiden" ist hier - wie sich schon aus dem Begriff der "Schlichtung" ergibt - nicht etwa eine für die Parteien bindende Sachentscheidung des Streitfalles, sondern nur die Entscheidung über die allfällige Erstattung eines Schlichtungsvorschlages - wie dies in §§ 6 ff der auf Grund § 28 a Abs. 1, letzter Satz, WTBO vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Schlichtungsordnung dieser Kammer vorgesehen ist - zu verstehen. Die Zeit, während deren die Kammer mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von 3 Monaten nicht eingerechnet (§ 28 a Abs. 3 WTBO). Nach § 28 a Abs. 4 WTBO darf der Rechtsweg erst beschritten werden, sobald entweder die in Abs. 3 genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist. Damit sollte im Interesse des Standesansehens der Wirtschaftstreuhänder eine obligatorische "Kammerschiedsgerichtsbarkeit" eingeführt werden, wie sie sich schon in den Berufsgesetzen anderer freier Berufe finde (1017 BlgNR 16. GP 2).Nach Paragraph 25, Absatz 2, WTBO in der Fassung der WTBO-Nov. 1986 Bundesgesetzblatt 380 sind Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich Berufsausübung oder Tätigkeit in der Standesvertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen. Zu einer solchen Schlichtung ist gemäß Paragraph 28, a Absatz eins, WTBO der am Sitz jeder Landesstelle einzurichtende Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten zu 3 Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach Anrufung zu entscheiden hat. Unter einem solchen "Entscheiden" ist hier - wie sich schon aus dem Begriff der "Schlichtung" ergibt - nicht etwa eine für die Parteien bindende Sachentscheidung des Streitfalles, sondern nur die Entscheidung über die allfällige Erstattung eines Schlichtungsvorschlages - wie dies in Paragraphen 6, ff der auf Grund Paragraph 28, a Absatz eins,, letzter Satz, WTBO vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Schlichtungsordnung dieser Kammer vorgesehen ist - zu verstehen. Die Zeit, während deren die Kammer mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von 3 Monaten nicht eingerechnet (Paragraph 28, a Absatz 3, WTBO). Nach Paragraph 28, a Absatz 4, WTBO darf der Rechtsweg erst beschritten werden, sobald entweder die in Absatz 3, genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist. Damit sollte im Interesse des Standesansehens der Wirtschaftstreuhänder eine obligatorische "Kammerschiedsgerichtsbarkeit" eingeführt werden, wie sie sich schon in den Berufsgesetzen anderer freier Berufe finde (1017 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 2).
Welche Folgen das vorschriftswidrige sofortige Beschreiten des Rechtsweges hat, ist den Erläuterungen zur WTBO-Nov. 1986 nicht zu entnehmen. Der erkennende Senat hat zu dieser Frage bereits im Beschluß vom 11. Juli 1989, 4 Ob 553/89, wie folgt Stellung genommen:
"Zu § 33 Abs. 1 DentistenG, wonach die selbständigen Dentisten verpflichtet sind, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 27/174 ausgesprochen, daß einer dennoch eingebrachten Klage nicht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegengehalten werden könne; eine so einschneidende Maßnahme müßte der Gesetzgeber in klarer, unmißverständlicher Weise ausdrücklich anordnen. Im gleichen Sinn hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Klage bejaht, die ein Mitglied einer Ingenieurkammer entgegen § 20 Abs. 2 der V 25. April 1947 BGBl 107 über das Kammerstatut der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland - welche Bestimmung im wesentlichen dem § 33 Abs. 1 DentistenG entspricht - eingerbracht hatte (RZ 1960, 124)."Zu Paragraph 33, Absatz eins, DentistenG, wonach die selbständigen Dentisten verpflichtet sind, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 27/174 ausgesprochen, daß einer dennoch eingebrachten Klage nicht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegengehalten werden könne; eine so einschneidende Maßnahme müßte der Gesetzgeber in klarer, unmißverständlicher Weise ausdrücklich anordnen. Im gleichen Sinn hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Klage bejaht, die ein Mitglied einer Ingenieurkammer entgegen Paragraph 20, Absatz 2, der römisch fünf 25. April 1947 Bundesgesetzblatt 107 über das Kammerstatut der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland - welche Bestimmung im wesentlichen dem Paragraph 33, Absatz eins, DentistenG entspricht - eingerbracht hatte (RZ 1960, 124).
Auch der Wortlaut der § 25 Abs. 2, § 28 a Abs. 4 WTBO läßt entgegen der Meinung der Beklagten keineswegs erkennen, daß für Klagen, die ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren eingebracht werden, der Rechtsweg unzulässig sein sollte. Zwar wird dort angeordnet, daß der Rechtsweg erst nach einem Schlichtungsversuch beschritten werden darf; damit ist aber noch nicht gesagt, daß eine dennoch eingebrachte Klage für die Zeit bis zum Ablauf der Frist des § 28 a Abs. 3 WTBO den ordentlichen Gerichten entzogen wäre (§ 42 Abs. 1 JN), die Sache also nicht auf den Rechtsweg gehörte (§ 477 Abs. 1 Z 6 ZPO). Nur dort, wo das Gesetz die Durchführung eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens zwingend vorschreibt und die Zurückweisung einer vorher erhobenen Klage ausdrücklich anordnet - wie etwa in Art. 105 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. 1958/119 - ist der Rechtsweg unzulässig (Fasching III 168). Da dies auf § 25 Abs. 2, § 28 a Abs. 4 WTBO nicht zutrifft, muß hier die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht werden (Mayr, Schlichtungsverfahren zwischen Wirtschaftstreuhändern als Prozeßvoraussetzung, RdW 1988, 159 f). Ob eine Verletzung der § 25 Abs. 2, § 28 a Abs. 4 WTBO - wie Mayr aaO meint - nur disziplinäre Folgen für den klagenden Wirtschaftstreuhänder hat oder ob sie den Beklagten auch den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Klagbarkeit eröffnet (vgl. Kuderna, Schlichtungsstellen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, DRdA 1978, 9; 9 Ob A 263/88), ist hier nicht zu erörtern."Auch der Wortlaut der Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, a Absatz 4, WTBO läßt entgegen der Meinung der Beklagten keineswegs erkennen, daß für Klagen, die ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren eingebracht werden, der Rechtsweg unzulässig sein sollte. Zwar wird dort angeordnet, daß der Rechtsweg erst nach einem Schlichtungsversuch beschritten werden darf; damit ist aber noch nicht gesagt, daß eine dennoch eingebrachte Klage für die Zeit bis zum Ablauf der Frist des Paragraph 28, a Absatz 3, WTBO den ordentlichen Gerichten entzogen wäre (Paragraph 42, Absatz eins, JN), die Sache also nicht auf den Rechtsweg gehörte (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO). Nur dort, wo das Gesetz die Durchführung eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens zwingend vorschreibt und die Zurückweisung einer vorher erhobenen Klage ausdrücklich anordnet - wie etwa in Artikel 105, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. 1958/119 - ist der Rechtsweg unzulässig (Fasching römisch drei 168). Da dies auf Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, a Absatz 4, WTBO nicht zutrifft, muß hier die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht werden (Mayr, Schlichtungsverfahren zwischen Wirtschaftstreuhändern als Prozeßvoraussetzung, RdW 1988, 159 f). Ob eine Verletzung der Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, a Absatz 4, WTBO - wie Mayr aaO meint - nur disziplinäre Folgen für den klagenden Wirtschaftstreuhänder hat oder ob sie den Beklagten auch den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Klagbarkeit eröffnet vergleiche Kuderna, Schlichtungsstellen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, DRdA 1978, 9; 9 Ob A 263/88), ist hier nicht zu erörtern."
Die Ausführungen im Revisionsrekurs veranlassen den erkennenden Senat nicht, von dieser Entscheidung wieder abzugehen. § 8 AHG (idF vor der WGN 1989) und § 22 FernmeldeG sind mit den zitierten Vorschriften der WTBO nicht vergleichbar; sie ordnen kein Schlichtungsverfahren, sondern eine Aufforderung an den schädigenden Rechtsträger zur Anerkennung eines Schadenersatzanspruches vor dessen gerichtlicher Geltendmachung an. Eine solche Anordnung hat im Hinblick auf die streitbeendende Wirkung des Anerkenntnisses eine andere Wirkung als die Anordnung des § 28 a Abs. 4 WTBO, weil in dem vorgelagerten Schlichtungsverfahren nur die Erstattung eines Schlichtungsvorschlages vorgesehen ist, an der die Parteien nicht gebunden sind. Auch aus den Hinweisen im Revisionsrekurs über die Wirkungen von Schiedsklauseln in Kollektiv- oder Einzelarbeitsverträgen auf die Arbeitsgerichtsbarkeit kann nichts für den Standpunkt des Erstbeklagten gewonnen werden; selbst die als Gesetze im materiellen Sinn anzusehenden Schlichtungsklauseln im normativen Teil von Kollektivverträgen geben nur einen im materiellen Recht begründeten Einwand, der im Fall seiner Berechtigung zur Abweisung der Klage führt (Kuderna aaO). Das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges können sie nicht begründen.Die Ausführungen im Revisionsrekurs veranlassen den erkennenden Senat nicht, von dieser Entscheidung wieder abzugehen. Paragraph 8, AHG in der Fassung vor der WGN 1989) und Paragraph 22, FernmeldeG sind mit den zitierten Vorschriften der WTBO nicht vergleichbar; sie ordnen kein Schlichtungsverfahren, sondern eine Aufforderung an den schädigenden Rechtsträger zur Anerkennung eines Schadenersatzanspruches vor dessen gerichtlicher Geltendmachung an. Eine solche Anordnung hat im Hinblick auf die streitbeendende Wirkung des Anerkenntnisses eine andere Wirkung als die Anordnung des Paragraph 28, a Absatz 4, WTBO, weil in dem vorgelagerten Schlichtungsverfahren nur die Erstattung eines Schlichtungsvorschlages vorgesehen ist, an der die Parteien nicht gebunden sind. Auch aus den Hinweisen im Revisionsrekurs über die Wirkungen von Schiedsklauseln in Kollektiv- oder Einzelarbeitsverträgen auf die Arbeitsgerichtsbarkeit kann nichts für den Standpunkt des Erstbeklagten gewonnen werden; selbst die als Gesetze im materiellen Sinn anzusehenden Schlichtungsklauseln im normativen Teil von Kollektivverträgen geben nur einen im materiellen Recht begründeten Einwand, der im Fall seiner Berechtigung zur Abweisung der Klage führt (Kuderna aaO). Das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges können sie nicht begründen.
Der angefochtene Beschluß war jedoch nur mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen: Das Erstgericht hat zwar erst nach Vorliegen der Äußerung zum Sicherungsantrag, jedoch in amtswegiger Wahrnehmung des von ihm angenommenen Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges die Klage und den Sicherungsantrag zurückgewiesen. Zur amtswegigen Zurückweisung der Klage war es - ungeachtet des § 261 Abs. 1 ZPO, wonach über die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Streitanhängigkeit oder Rechtskraft vorgebrachten Einreden und Anträge nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist - auch ohne solche Verhandlung berechtigt (Fasching IV 128 f). Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist daher gar nicht die - allenfalls schon mit der Äußerung erhobene - Prozeßeinrede des Erstbeklagten. Zu Unrecht hat daher das Rekursgericht, das nach dem Wortlaut seiner Begründung zum abändernden Teil seiner Entscheidung auf die Prozeßeinrede des Erstbeklagten ebenfalls nicht Bezug genommen hat, die Zurückweisung der Prozeßeinrede in den Spruch seiner Entscheidung aufgenommen. Da über diese Einrede somit gar nicht entschieden worden ist (aber auch erst nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte), war der Spruch des angefochtenen Beschlusses dahin zu modifizieren, daß die Zurückweisung der Prozeßeinrede des Erstbeklagten zu entfallen hat. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat im Zwischenstreit über das Prozeßhindernis obsiegt; sie hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf der Basis des Streitwertes der Hauptsache. Ein Streitgenossenzuschlag steht der Klägerin aber nicht zu, weil die Zweitbeklagte am Zwischenstreit nicht beteiligt war; auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Zweitbeklagten hat die Klägerin nicht hingewiesen. In dem vom Revisionsrekursverfahren gleichfalls betroffenen Provisorialverfahren war hingegen keine Kostenentscheidung zu fällen, weil dafür keine weiteren Kosten aufgewendet wurden. Die gesonderte Bewertung des Anspruches für das Provisorialverfahren geht im Streitwert der Hauptsache auf.Der angefochtene Beschluß war jedoch nur mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen: Das Erstgericht hat zwar erst nach Vorliegen der Äußerung zum Sicherungsantrag, jedoch in amtswegiger Wahrnehmung des von ihm angenommenen Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges die Klage und den Sicherungsantrag zurückgewiesen. Zur amtswegigen Zurückweisung der Klage war es - ungeachtet des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO, wonach über die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Streitanhängigkeit oder Rechtskraft vorgebrachten Einreden und Anträge nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist - auch ohne solche Verhandlung berechtigt (Fasching römisch vier 128 f). Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist daher gar nicht die - allenfalls schon mit der Äußerung erhobene - Prozeßeinrede des Erstbeklagten. Zu Unrecht hat daher das Rekursgericht, das nach dem Wortlaut seiner Begründung zum abändernden Teil seiner Entscheidung auf die Prozeßeinrede des Erstbeklagten ebenfalls nicht Bezug genommen hat, die Zurückweisung der Prozeßeinrede in den Spruch seiner Entscheidung aufgenommen. Da über diese Einrede somit gar nicht entschieden worden ist (aber auch erst nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte), war der Spruch des angefochtenen Beschlusses dahin zu modifizieren, daß die Zurückweisung der Prozeßeinrede des Erstbeklagten zu entfallen hat. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat im Zwischenstreit über das Prozeßhindernis obsiegt; sie hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf der Basis des Streitwertes der Hauptsache. Ein Streitgenossenzuschlag steht der Klägerin aber nicht zu, weil die Zweitbeklagte am Zwischenstreit nicht beteiligt war; auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Zweitbeklagten hat die Klägerin nicht hingewiesen. In dem vom Revisionsrekursverfahren gleichfalls betroffenen Provisorialverfahren war hingegen keine Kostenentscheidung zu fällen, weil dafür keine weiteren Kosten aufgewendet wurden. Die gesonderte Bewertung des Anspruches für das Provisorialverfahren geht im Streitwert der Hauptsache auf.