Rechtssatz RS0082657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082657
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Norm
WTBO §25 Abs2
WTBO §28a
Rechtssatz
Unter einem "Entscheiden" im Sinne des § 28 a Abs2 WTBO - wie sich schon aus dem Begriff der "Schlichtung" ergibt - nicht etwa eine für die Parteien bindende Sachentscheidung des Streitfalles, sondern nur die Entscheidung über die allfällige Erstattung eines Schlichtungsvorschlages - wie dies in §§ 6 ff der auf Grund § 28 a Abs 1, letzter Satz, WTBO vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Schlichtungsordnung dieser Kammer vorgesehen ist - zu verstehen.Unter einem "Entscheiden" im Sinne des Paragraph 28, a Abs2 WTBO - wie sich schon aus dem Begriff der "Schlichtung" ergibt - nicht etwa eine für die Parteien bindende Sachentscheidung des Streitfalles, sondern nur die Entscheidung über die allfällige Erstattung eines Schlichtungsvorschlages - wie dies in Paragraphen 6, ff der auf Grund Paragraph 28, a Absatz eins,, letzter Satz, WTBO vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Schlichtungsordnung dieser Kammer vorgesehen ist - zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082657
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0040OB00142_8900000_003