Der gegen diesen Beschluß vom Beklagten erhobene Rekurs ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat im Judikat 61 neu (= SZ 27/290) ausgesprochen, daß dem Beklagten kein Rechtsmittel gegen den Beschluß zusteht, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung oder gemäß dem § 243 Abs. 4 ZPO erteilten Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung oder vor Erteilung des Auftrages zur Klagebeantwortung vorgesehenen Prüfungsverfahren (§ 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 JN; § 230 Abs. 2 ZPO) nicht teil und ist mangels Zustellung der Klage formell noch nicht Partei des Prozesses geworden. Das Ergebnis der Vorprüfung ist demnach für das weitere Verfahren auch nicht bindend, so daß dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingreifens der zweiten Instanz verwehrt ist. Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach § 130 Abs. 2 ZPO und der Auftrag zur unmittelbaren Erstattung der Klagebeantwortung nach § 243 Abs. 4, zweiter Halbsatz, ZPO unanfechtbar sind, muß auch der Auftrag des Rekursgerichtes, dies zu tun, unanfechtbar sein. Diese Grundsätze werden von der ständigen Rechtsprechung auch auf andere Prozeßhindernisse, wie den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Streitanhängigkeit übertragen (SZ 27/335; SZ 37/94; JBl. 1967, 90, 1 Ob 31/84 u.v.a.). Da im vorliegenden Fall die Klage und der Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung dem Beklagten erst gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichtes zugestellt wurden, er also zu dem - maßgeblichen - Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war, steht ihm kein Rekursrecht zu; sein Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof hat im Judikat 61 neu (= SZ 27/290) ausgesprochen, daß dem Beklagten kein Rechtsmittel gegen den Beschluß zusteht, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung oder gemäß dem Paragraph 243, Absatz 4, ZPO erteilten Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung oder vor Erteilung des Auftrages zur Klagebeantwortung vorgesehenen Prüfungsverfahren (Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins, JN; Paragraph 230, Absatz 2, ZPO) nicht teil und ist mangels Zustellung der Klage formell noch nicht Partei des Prozesses geworden. Das Ergebnis der Vorprüfung ist demnach für das weitere Verfahren auch nicht bindend, so daß dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingreifens der zweiten Instanz verwehrt ist. Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach Paragraph 130, Absatz 2, ZPO und der Auftrag zur unmittelbaren Erstattung der Klagebeantwortung nach Paragraph 243, Absatz 4,, zweiter Halbsatz, ZPO unanfechtbar sind, muß auch der Auftrag des Rekursgerichtes, dies zu tun, unanfechtbar sein. Diese Grundsätze werden von der ständigen Rechtsprechung auch auf andere Prozeßhindernisse, wie den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Streitanhängigkeit übertragen (SZ 27/335; SZ 37/94; JBl. 1967, 90, 1 Ob 31/84 u.v.a.). Da im vorliegenden Fall die Klage und der Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung dem Beklagten erst gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichtes zugestellt wurden, er also zu dem - maßgeblichen - Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war, steht ihm kein Rekursrecht zu; sein Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.