Der gegen den Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Da mit dem angefochtenen Beschluss der Beschluss des Erstgerichts zwar formell aufgehoben, inhaltlich aber über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs vom Rekursgericht in einem der Auffassung des Erstgerichts entgegengesetzten bejahenden Sinn entschieden wurde und demnach eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses vorliegt, gilt für dessen Anfechtung die Rechtsmittelbeschränkung des § 527 Abs 2 ZPO nicht (SZ 51/132; SZ 49/31 und 61; SZ 48/113; Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 2018). Da das Rekursgericht eine Bewertung des Streitgegenstands unterließ, kann auch nicht gesagt werden, dass der Rekurs schon gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO unstatthaft (vgl hiezu Fasching aaO Rz 1682) wäre. Der Revisionsrekurs ist aber jedenfalls wegen mangelnder Legitimation des Rechtsmittelwerbers (vgl Fasching aaO Rz 1690) unzulässig. In der Entscheidung JB 61 neu = SZ 27/290 begründete der Oberste Gerichtshof ausführlich, dass dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung oder dem gemäß § 243 Abs 4 ZPO erteilten Auftrag, die Klagebeantwortung zu erstatten, zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung bzw vor Erteilung des Auftrags zur Klagebeantwortung vorgesehenen Prüfungsverfahrens (§ 41 Abs 1 JN; § 230 Abs 2 ZPO) nicht teil. Mangels Zustellung der Klage ist der Beklagte formell noch nicht Partei des Prozesses geworden. Das Ergebnis der Vorprüfung ist für das weitere Verfahren auch nicht bindend, sodass dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingriffs der zweiten Instanz verwehrt ist. Ebenso wie der Beschluss des Erstgerichts, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach § 130 Abs 2 ZPO unanfechtbar ist, muss auch der Auftrag des Rekursgerichts, dies zu tun, unanfechtbar sein. Gegen den Auftrag zur unmittelbaren Erstattung der Klagebeantwortung schließt § 243 Abs 4 zweiter Halbsatz ZPO ein Rechtsmittel ausdrücklich aus. Die dargestellten Grundsätze werden von der Rechtsprechung auch auf andere Prozesshindernisse wie den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Streitanhängigkeit übertragen (SZ 27/355; SZ 37/94; JBl 1967, 90; MietSlg 24.538; 7 Ob 793/79; 8 Ob 14/82). Die beklagte Partei räumt im Revisionsrekurs selbst ein, dass ihr die Klage noch nicht zugestellt wurde. Sie ist demnach noch nicht Partei des Verfahrens geworden und schon deshalb nicht befugt, den Beschluss des Rekursgerichts mit dem dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen wurde, zu bekämpfen. Der von Fasching aaO Rdz 231 vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht vermag der Oberste Gerichtshof aus den dargelegten Gründen nicht beizutreten.Der gegen den Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Da mit dem angefochtenen Beschluss der Beschluss des Erstgerichts zwar formell aufgehoben, inhaltlich aber über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs vom Rekursgericht in einem der Auffassung des Erstgerichts entgegengesetzten bejahenden Sinn entschieden wurde und demnach eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses vorliegt, gilt für dessen Anfechtung die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nicht (SZ 51/132; SZ 49/31 und 61; SZ 48/113; Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 2018). Da das Rekursgericht eine Bewertung des Streitgegenstands unterließ, kann auch nicht gesagt werden, dass der Rekurs schon gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unstatthaft vergleiche hiezu Fasching aaO Rz 1682) wäre. Der Revisionsrekurs ist aber jedenfalls wegen mangelnder Legitimation des Rechtsmittelwerbers vergleiche Fasching aaO Rz 1690) unzulässig. In der Entscheidung JB 61 neu = SZ 27/290 begründete der Oberste Gerichtshof ausführlich, dass dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung oder dem gemäß Paragraph 243, Absatz 4, ZPO erteilten Auftrag, die Klagebeantwortung zu erstatten, zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung bzw vor Erteilung des Auftrags zur Klagebeantwortung vorgesehenen Prüfungsverfahrens (Paragraph 41, Absatz eins, JN; Paragraph 230, Absatz 2, ZPO) nicht teil. Mangels Zustellung der Klage ist der Beklagte formell noch nicht Partei des Prozesses geworden. Das Ergebnis der Vorprüfung ist für das weitere Verfahren auch nicht bindend, sodass dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingriffs der zweiten Instanz verwehrt ist. Ebenso wie der Beschluss des Erstgerichts, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach Paragraph 130, Absatz 2, ZPO unanfechtbar ist, muss auch der Auftrag des Rekursgerichts, dies zu tun, unanfechtbar sein. Gegen den Auftrag zur unmittelbaren Erstattung der Klagebeantwortung schließt Paragraph 243, Absatz 4, zweiter Halbsatz ZPO ein Rechtsmittel ausdrücklich aus. Die dargestellten Grundsätze werden von der Rechtsprechung auch auf andere Prozesshindernisse wie den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Streitanhängigkeit übertragen (SZ 27/355; SZ 37/94; JBl 1967, 90; MietSlg 24.538; 7 Ob 793/79; 8 Ob 14/82). Die beklagte Partei räumt im Revisionsrekurs selbst ein, dass ihr die Klage noch nicht zugestellt wurde. Sie ist demnach noch nicht Partei des Verfahrens geworden und schon deshalb nicht befugt, den Beschluss des Rekursgerichts mit dem dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen wurde, zu bekämpfen. Der von Fasching aaO Rdz 231 vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht vermag der Oberste Gerichtshof aus den dargelegten Gründen nicht beizutreten.
Die Erstattung einer Rekursbeantwortung sieht § 521a ZPO nur in den dort genannten Fällen vor, insbesondere (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO) wenn sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde. Gemäß § 232 Abs 1 ZPO wird die Streitanhängigkeit der Sache durch die Zustellung der Klage an den Beklagten begründet. Da im vorliegenden Fall die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, ist die Beantwortung des Revisionsrekurses unzulässig.Die Erstattung einer Rekursbeantwortung sieht Paragraph 521 a, ZPO nur in den dort genannten Fällen vor, insbesondere (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) wenn sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 232, Absatz eins, ZPO wird die Streitanhängigkeit der Sache durch die Zustellung der Klage an den Beklagten begründet. Da im vorliegenden Fall die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, ist die Beantwortung des Revisionsrekurses unzulässig.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.