Der Revisionsrekurs ist zulässig; die im § 519 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen gelten nur für das Berufungsverfahren, nicht aber für das Rekursverfahren (SZ 18/69; RZ 1961, 143; JBl 1984, 617 ua.).Der Revisionsrekurs ist zulässig; die im Paragraph 519, ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen gelten nur für das Berufungsverfahren, nicht aber für das Rekursverfahren (SZ 18/69; RZ 1961, 143; JBl 1984, 617 ua.).
Sachlich ist der Revisionsrekurs der Klägerin nicht berechtigt, soweit er sich gegen die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung durch das Rekursgericht richtet.
Die im § 521 a ZPO enthaltene Aufzählung der Fälle eines
zweiseitigen Rekursverfahrens ist eine erschöpfende (Fasching,
Zivilprozeßrecht Rdz 1966; 5 Ob 97/85). Wie das Rekursgericht
zutreffend ausführte, handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um
die Bekämpfung eines Beschlusses, mit dem eine Klage nach Eintritt
der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf
Zurückweisung der Klage verworfen wurde (§ 521 a Abs 1 Z 3 ZPO),
sondern um die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem der Antrag
einer Partei auf Nichtigerklärung eines Teiles des Verfahrens
abgewiesen wurde. Ein derartiger Beschluß läßt sich deswegen nicht
unter die Bestimmung des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO subsumieren, weil
damit nicht über die endgültige Gewährung oder Verweigerung des
Rechtsschutzes abgesprochen, sondern nur darüber entschieden wird,
ob hinsichtlich eines Teiles des Verfahrens Verfahrensmängel vom
Gewicht einer Nichtigkeit vorliegen oder nicht. Unter die übrigen im
§ 521 a Abs 1 ZPO normierten Fälle läßt sich die hier in Frage stehende Entscheidung keinesfalls einordnen.Paragraph 521, a Absatz eins, ZPO normierten Fälle läßt sich die hier in Frage stehende Entscheidung keinesfalls einordnen.
Das Rekursgericht hat daher mit Recht die Rekursbeantwortung der Klägerin zurückgewiesen.
Soweit sich aber der Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Nichtigerklärung eines Teiles des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht richtet (Punkt 1 der Entscheidung des Rekursgerichtes), kann ihm Berechtigung nicht aberkannt werden. Die Bevollmächtigung ist grundsätzlich ein Institut des Privatrechtes. Es muß allerdings zwischen der bürgerlichrechtlichen Vollmacht, die das Innenverhältnis bestimmt, und der prozessualen Vollmacht, die nach außen wirkt und allein in der Zivilprozeßordnung geregelt ist, unterschieden werden. Während die Zivilprozeßordnung in das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Bevollmächtigtem nicht eingreift, regelt sie im Interesse der Rechtssicherheit das Verhältnis des Bevollmächtigten zum Gericht und zur Gegenpartei, indem sie den Umfang der Vertretungsmacht, ihre Wirkung und ihre Dauer zwingend festlegt (§ 33 Abs 2 ZPO). Dies bedeutet, daß dann, wenn einmal eine nach Inhalt und Form ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorliegt, sie den Bevollmächtigten zu allen in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Vertretungshandlungen unabhängig davon berechtigt, ob sie mit den erteilten Aufträgen im Innenverhältnis übereinstimmen. Das Gesetz sichert so die ungestörte Prozeßführung; der Bevollmächtigte kann im Prozeß wirklich die Partei vorstellen und sich niemals auf einen Mangel im Inhalt seiner Vollmacht berufen (NZ 1981, 78 mwN; EvBl 1977/43 ua.). Das Gericht braucht sich daher um das innere Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem nicht zu kümmern, wenn ihm in einer bestimmten Rechtssache eine gehörig ausgefertigte Prozeßvollmacht vorgelegt worden ist. An dieser Voraussetzung mangelt es allerdings, wenn der Bevollmächtigte zwar eine allgemein lautende Prozeßvollmacht besitzt, aber von ihr in einem Rechtsstreit keinen Gebrauch macht. Bloß daraus, daß ein Rechtsanwalt, wenn er eine Partei zu vertreten willens wäre, die hiezu ausreichende Vollmacht hätte, darf, auch wenn die Vollmachtsurkunde in einer bestimmten Rechtssache zu den Prozeßakten gebracht wurde, nicht gefolgert werden, daß wider seinen Willen auch in anderen Rechtssachen Zustellungen für den Vollmachtgeber oder sonstige prozessuale Akte wirksam an oder gegen ihn vorgenommen werden können (Fasching, Kommentar II 266; SZ 13/14; GlUNF 6613).Soweit sich aber der Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Nichtigerklärung eines Teiles des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht richtet (Punkt 1 der Entscheidung des Rekursgerichtes), kann ihm Berechtigung nicht aberkannt werden. Die Bevollmächtigung ist grundsätzlich ein Institut des Privatrechtes. Es muß allerdings zwischen der bürgerlichrechtlichen Vollmacht, die das Innenverhältnis bestimmt, und der prozessualen Vollmacht, die nach außen wirkt und allein in der Zivilprozeßordnung geregelt ist, unterschieden werden. Während die Zivilprozeßordnung in das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Bevollmächtigtem nicht eingreift, regelt sie im Interesse der Rechtssicherheit das Verhältnis des Bevollmächtigten zum Gericht und zur Gegenpartei, indem sie den Umfang der Vertretungsmacht, ihre Wirkung und ihre Dauer zwingend festlegt (Paragraph 33, Absatz 2, ZPO). Dies bedeutet, daß dann, wenn einmal eine nach Inhalt und Form ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorliegt, sie den Bevollmächtigten zu allen in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Vertretungshandlungen unabhängig davon berechtigt, ob sie mit den erteilten Aufträgen im Innenverhältnis übereinstimmen. Das Gesetz sichert so die ungestörte Prozeßführung; der Bevollmächtigte kann im Prozeß wirklich die Partei vorstellen und sich niemals auf einen Mangel im Inhalt seiner Vollmacht berufen (NZ 1981, 78 mwN; EvBl 1977/43 ua.). Das Gericht braucht sich daher um das innere Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem nicht zu kümmern, wenn ihm in einer bestimmten Rechtssache eine gehörig ausgefertigte Prozeßvollmacht vorgelegt worden ist. An dieser Voraussetzung mangelt es allerdings, wenn der Bevollmächtigte zwar eine allgemein lautende Prozeßvollmacht besitzt, aber von ihr in einem Rechtsstreit keinen Gebrauch macht. Bloß daraus, daß ein Rechtsanwalt, wenn er eine Partei zu vertreten willens wäre, die hiezu ausreichende Vollmacht hätte, darf, auch wenn die Vollmachtsurkunde in einer bestimmten Rechtssache zu den Prozeßakten gebracht wurde, nicht gefolgert werden, daß wider seinen Willen auch in anderen Rechtssachen Zustellungen für den Vollmachtgeber oder sonstige prozessuale Akte wirksam an oder gegen ihn vorgenommen werden können (Fasching, Kommentar römisch zwei 266; SZ 13/14; GlUNF 6613).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus zunächst, daß es nicht darauf ankommt, ob die von der Zweitbeklagten dem Rechtsanwalt Dr. K*** erteilte Prozeßvollmacht (Beilage IV; sie wurde ihm am 4. Jänner 1979 rite vom damaligen Geschäftsführer der Zweitbeklagten erteilt) nach dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer auf einen bestimmten Rechtsstreit beschränkt wurde, sondern ob dies in der Vollmachtsurkunde zum Ausdruck kommt. Letzteres ist aber nicht der Fall; aus dem Inhalt dieser Vollmacht ergibt sich vielmehr die Berechtigung des Rechtsanwaltes Dr. K***, die Zweitbeklagte in allen Rechtsangelegenheiten zu vertreten und seine uneingeschränkte Berechtigung, Zustellungen von Klagen für die Zweitbeklagte entgegenzunehmen. Ob es sich bei einer Prozeßvollmacht nur um eine Einzelvollmacht handelt, die nur zur Führung eines bestimmten Rechtsstreites erteilt wird (so Fasching aaO), kann im Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Gericht bzw. dem Prozeßgegner nur nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde beurteilt werden. Dieser Inhalt gestattet aber im vorliegenden Fall keine Einschränkung der erteilten Vollmacht auf einen bestimmten Rechtsstreit. Wenn diese Vollmacht von Dr. K*** im Verfahren 3 Cg 7/79 des Kreisgerichtes Steyr zum Nachweis seiner Bevollmächtigung vorgelegt wurde, sagt dies nichts über eine Einschränkung der Wirksamkeit dieser Vollmacht nur auf diesen Rechtsstreit. Nach dem Inhalt dieser Vollmachtsurkunde ist es vielmehr nicht zweifelhaft, daß sie durchaus ausreicht, um auch im vorliegenden Rechtsstreit im Sinne des § 30 Abs 1 ZPO die Bevollmächtigung des Dr. K*** durch die Zweitbeklagte darzutun. An der Wirksamkeit dieser von der Zweitbeklagten dem Rechtsanwalt Dr. K*** erteilten Prozeßvollmacht konnte durch den im Mai 1984 erfolgten Wechsel der für sie vertretungsberechtigten Personen nichts geändert werden (§ 35 Abs 1 ZPO); daß im Sinne des § 35 Abs 2 ZPO diese Vollmacht vor Mai 1985 durch die nunmehr für die Zweitbeklagte Vertretungsbefugten widerrufen worden wäre, wurde nicht einmal behauptet.Für den vorliegenden Fall folgt daraus zunächst, daß es nicht darauf ankommt, ob die von der Zweitbeklagten dem Rechtsanwalt Dr. K*** erteilte Prozeßvollmacht (Beilage römisch vier; sie wurde ihm am 4. Jänner 1979 rite vom damaligen Geschäftsführer der Zweitbeklagten erteilt) nach dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer auf einen bestimmten Rechtsstreit beschränkt wurde, sondern ob dies in der Vollmachtsurkunde zum Ausdruck kommt. Letzteres ist aber nicht der Fall; aus dem Inhalt dieser Vollmacht ergibt sich vielmehr die Berechtigung des Rechtsanwaltes Dr. K***, die Zweitbeklagte in allen Rechtsangelegenheiten zu vertreten und seine uneingeschränkte Berechtigung, Zustellungen von Klagen für die Zweitbeklagte entgegenzunehmen. Ob es sich bei einer Prozeßvollmacht nur um eine Einzelvollmacht handelt, die nur zur Führung eines bestimmten Rechtsstreites erteilt wird (so Fasching aaO), kann im Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Gericht bzw. dem Prozeßgegner nur nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde beurteilt werden. Dieser Inhalt gestattet aber im vorliegenden Fall keine Einschränkung der erteilten Vollmacht auf einen bestimmten Rechtsstreit. Wenn diese Vollmacht von Dr. K*** im Verfahren 3 Cg 7/79 des Kreisgerichtes Steyr zum Nachweis seiner Bevollmächtigung vorgelegt wurde, sagt dies nichts über eine Einschränkung der Wirksamkeit dieser Vollmacht nur auf diesen Rechtsstreit. Nach dem Inhalt dieser Vollmachtsurkunde ist es vielmehr nicht zweifelhaft, daß sie durchaus ausreicht, um auch im vorliegenden Rechtsstreit im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, ZPO die Bevollmächtigung des Dr. K*** durch die Zweitbeklagte darzutun. An der Wirksamkeit dieser von der Zweitbeklagten dem Rechtsanwalt Dr. K*** erteilten Prozeßvollmacht konnte durch den im Mai 1984 erfolgten Wechsel der für sie vertretungsberechtigten Personen nichts geändert werden (Paragraph 35, Absatz eins, ZPO); daß im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, ZPO diese Vollmacht vor Mai 1985 durch die nunmehr für die Zweitbeklagte Vertretungsbefugten widerrufen worden wäre, wurde nicht einmal behauptet.
Davon aber, daß im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen der von der Zweitbeklagten mit einer wirksamen Prozeßvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt Dr. K*** im vorliegenden Rechtsstreit gegen seinen Willen zu Prozeßhandlungen namens der Zweitbeklagten herangezogen worden wäre, kann keine Rede sein. Er war vielmehr zur Übernahme der Klage namens der Zweitbeklagten durchaus bereit und hat sich im Rechtsstreit zunächst im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO auf seine Bevollmächtigung durch die Zweitbeklagte berufen und sie schließlich auch durch (nachträgliche) Vorlage der Vollmachtsurkunde im Sinne des § 30 Abs 1 ZPO dargetan.Davon aber, daß im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen der von der Zweitbeklagten mit einer wirksamen Prozeßvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt Dr. K*** im vorliegenden Rechtsstreit gegen seinen Willen zu Prozeßhandlungen namens der Zweitbeklagten herangezogen worden wäre, kann keine Rede sein. Er war vielmehr zur Übernahme der Klage namens der Zweitbeklagten durchaus bereit und hat sich im Rechtsstreit zunächst im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf seine Bevollmächtigung durch die Zweitbeklagte berufen und sie schließlich auch durch (nachträgliche) Vorlage der Vollmachtsurkunde im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, ZPO dargetan.
Mit Recht ist unter diesen Umständen das Erstgericht davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt Dr. K*** auf Grund der ihm von der Zweitbeklagten erteilten Prozeßvollmacht diese wirksam im vorliegenden Rechtsstreit vertrat und daß der in der Zustellung der Klage an den ehemaligen Geschäftsführer der Zweitbeklagten Franz S*** gelegene Zustellmangel dadurch geheilt wurde, daß diese Klage dem Rechtsanwalt Dr. K*** tatsächlich zukam (§ 7 ZustG) und von diesem namens der Zweitbeklagten übernommen wurde. Es war daher in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels der Klägerin im übrigen der Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Kosten des Rekursverfahrens sind keiner Partei zuzusprechen, weil der Rekurs der Zweitbeklagten im Ergebnis erfolglos blieb und die Rekursbeantwortung der Klägerin unzulässig war. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. (Volles Obsiegen in der Sache selbst.)Mit Recht ist unter diesen Umständen das Erstgericht davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt Dr. K*** auf Grund der ihm von der Zweitbeklagten erteilten Prozeßvollmacht diese wirksam im vorliegenden Rechtsstreit vertrat und daß der in der Zustellung der Klage an den ehemaligen Geschäftsführer der Zweitbeklagten Franz S*** gelegene Zustellmangel dadurch geheilt wurde, daß diese Klage dem Rechtsanwalt Dr. K*** tatsächlich zukam (Paragraph 7, ZustG) und von diesem namens der Zweitbeklagten übernommen wurde. Es war daher in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels der Klägerin im übrigen der Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Kosten des Rekursverfahrens sind keiner Partei zuzusprechen, weil der Rekurs der Zweitbeklagten im Ergebnis erfolglos blieb und die Rekursbeantwortung der Klägerin unzulässig war. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. (Volles Obsiegen in der Sache selbst.)