Rechtssatz RS0035907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035907
Entscheidungsdatum
22.12.1988
Rechtssatz
Wenn die Vollmachtsurkunde in einer bestimmten Rechtssache zu den Prozeßakten gebracht wurde, darf nicht gefolgert werden, daß wider dem Willen des Rechtsanwaltes auch in anderen Rechtssachen Zustellungen für den Vollmachtgeber oder sonstige prozessuale Akte wirksam an oder gegen ihn vorgenommen werden können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 603/86
Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 603/86
- 8 Ob 691/88
Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 691/88
Ähnlich; Beisatz: Hier: Aus der Tatsache seiner Vertretungsbefugnis in anderen Verfahren konnte und durfte das Erstgericht nicht annehmen, daß dieser Rechtsanwalt auch mit der Vertretung der Betroffenen im Sachwalterverfahren betraut sei. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035907
Dokumentnummer
JJR_19870212_OGH0002_0080OB00603_8600000_001